Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2004 über die Festlegung von Leistungen und Leistungsentgelten nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (Stmk.BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, LEVO-StBHG)
LGBL_ST_20040827_43Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2004 über die Festlegung von Leistungen und Leistungsentgelten nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (Stmk.BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, LEVO-StBHG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.08.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/2004 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2004 über die Festlegung von Leistungen und Leistungsentgelten nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (Stmk.BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, LEVO-StBHG)
Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes – Stmk.
BHG, LGBl. Nr. 26/2004 wird verordnet:
§ 1
Regelungsgegenstand
(1) Diese Verordnung regelt
(2) Die Anlagen 1 bis 4 werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
(1) Unter Grad der Beeinträchtigung ist jener Zustand des Menschen mit Behinderung zu verstehen, der auf Grund der im Einstufungsformular (Anlage 4) festgelegten Kriterien und Punktezahlen festgestellt wird. Der Grad der Beeinträchtigung ist nur bei der Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1
lit. d, h und i Stmk. BHG zu ermitteln.
(2) Es sind folgende Grade der Beeinträchtigung zu berücksichtigen:
Dieser Personenkreis erlangt eine volle Unabhängigkeit in der Selbstversorgung (An- und Auskleiden, Essen, Waschen, Darm- und Blasenkontrolle) und in praktischen und häuslichen Tätigkeiten, wenn auch das Entwicklungstempo deutlich langsamer ist als normalerweise üblich. Dieser leicht intelligenzgeminderte Personenkreis erwirbt die Sprache verspätet. Das Sprachverständnis und der Sprachgebrauch sind oft in unterschiedlichem Ausmaß verzögert, es sind Probleme beim Sprechen vorhanden, welche die Entwicklung zur Selbstständigkeit behindern.
In der Regel ist die Pflegegeldstufe 1 bis 2 vorhanden.
Diese Personen
–sind in der Regel weitgehend zur selbstständigen Lebensführung in der Lage
bzw. haben die entsprechenden Voraussetzungen, sich diese anzueignen,
–sind zeitlich und räumlich orientiert,
–können selbstständig öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen,
–können meistens auch fremde Situationen einschätzen,
–können ihre Bedürfnisse verständlich zum Ausdruck bringen,
–können Hilfsmittel selbstständig einsetzen,
–erlernen neue Aufgabenstellungen problemlos,
–können alltägliche Aufgabenstellungen im Haushalt wie auch in einem Arbeits-/Beschäftigungsbereich erfassen und ausführen,
–können in Gruppen gut arbeiten und leben,
–können mit Krisen umgehen bzw. nehmen Unterstützung in Anspruch,
–brauchen in den Bereichen Mobilität, Hygiene, Körperpflege und Gesundheitsvorsorge kaum bis keine Unterstützung (gegebenenfalls Beratung und Information).
Dieser Personenkreis zeigt eine verlangsamte Entwicklung von
Sprachverständnis und Sprach-gebrauch, ihre mögliche Leistungsfähigkeit in diesem Bereich ist begrenzt. Der Erwerb von Fähigkeiten im Bereich der Selbstversorgung und der motorischen Fertigkeiten ist verzögert. Das Ausmaß der Sprachentwicklung ist unterschiedlich und reicht von der Fähigkeit, an einfachen Unterhaltungen teilzunehmen, bis hin zu einem Sprachgebrauch, der lediglich zur Mitteilung der Basisbedürfnisse ausreicht.
In der Regel ist die Pflegegeldstufe 3 bis 4 vorhanden.
Diese Personen
–sind zur selbstständigen Lebensführung (noch) nicht in der Lage,
–sind räumlich und/oder zeitlich nur bedingt orientiert,
–können sich in gewohnter Umgebung orientieren,
–benützen bekannte Verkehrsverbindungen,
–bringen ihre Bedürfnisse zum Teil verständlich zum Ausdruck,
–setzen Hilfsmittel teilweise selbst ein,
–erfüllen neue Aufgabenstellungen langsam,
–können bekannte Aufgabenstellungen im Alltag teilweise selbst ausführen,
–können bekannte Aufgabenstellungen im -Arbeitsbereich teilweise selbst
ausführen,
–können sich teilweise selbst fortbewegen,
–haben die Kompetenz mit anderen zu arbeiten und zu leben, eine psychische
Beeinträchtigung kann allerdings regelmäßige Vermittlungshilfe bei Krisen erforderlich machen,
–übernehmen Ernährung, An- und Auskleiden, Hygiene, Körperpflege und Gesundheitsvorsorge zum Teil selbst.
Dieser Personenkreis ist gewöhnlich in der Lage, einfache praktische
Tätigkeiten zu verrichten, wenn die Aufgaben sorgsam strukturiert sind und für eine ausreichende Betreuung gesorgt ist, einige benötigen lebenslange Betreuung.
In der Regel ist die Pflegegeldstufe 5 bis 6 vorhanden.
Diese Personen
–benötigen zur Alltagsbewältigung kontinuierlich Anleitung und Übung bis zu
stellvertretendem Handeln,
–können den Alltag nicht selbst strukturieren,
–sind zeitlich und räumlich oft desorientiert,
–benützen keine öffentlichen Verkehrsmittel selbstständig,
–können unbekannte Situationen nicht einschätzen,
–haben Probleme bei der verständlichen Vermittlung von Gefühlen,
–sind im Sinne von selbstständiger Haushaltsführung nicht in der Lage
alleine zu wohnen oder leistungsorientiert zu arbeiten,
–können sich neue Aufgabenstellungen langsam aneignen,
–setzen Hilfsmittel kaum selbstständig ein,
–können sich oft nicht allein fortbewegen,
–können Ernährung, An- und Auskleiden, -Hygiene und Körperpflege für sich
kaum selbst über-nehmen.
Dieser Personenkreis ist kaum fähig, Aufforderungen oder Anweisungen zu
verstehen oder sich danach zu richten. Die meisten dieser Personen sind immobil oder sehr in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt, inkontinent und zumeist nur zu sehr rudimentären Formen nonverbaler Kommunikation fähig. Sie besitzen wenig oder keine Fähigkeit, für ihre eigenen Grundbedürfnisse zu sorgen und benötigen ständige Hilfe und Überwachung. Das Sprachverständnis und der Sprachgebrauch bestehen im günstigsten Fall im Verständnis grundlegender Anweisungen und Formulieren einfacher Forderungen. Die grundlegendsten und einfachsten visuellräumlichen Fertigkeiten, wie Sortieren und Zuordnen, können erworben werden und die Betroffenen können in der Lage sein, sich mit entsprechender Beaufsichtigung und Anleitung in geringem Maße an häuslichen und praktischen Aufgaben zu beteiligen.
In der Regel ist die Pflegegeldstufe 7 vorhanden.
Diese Personen
–können den Alltag nicht selbstständig gestalten,
–können wenig bis keine Handlungen selbstständig durchführen,
–sind zeitlich und räumlich oft desorientiert,
–setzen Hilfsmittel kaum selbst ein,
–können komplexe Situationen nicht erfassen,
–können ihre Gefühle kaum verständlich zum Ausdruck bringen,
–benötigen ein hohes Ausmaß an körperlicher Nähe,
–haben ein vermindertes Verstehen von Ursache und Wirkung,
–verfügen nur über eine eingeschränkte bis nicht vorhandene aktive verbale
Sprache,
–haben ein nur bedingtes bis nicht vorhandenes Symbolverständnis,
–können nur mit Unterstützung kommunizieren (Kommunikation auch ohne Sprache),
–sind meist motorisch stark beeinträchtigt und können sich alleine kaum bis gar nicht fortbewegen,
–brauchen umfassende Unterstützung bei der -Hygiene, An- und Auskleiden, Körperpflege und Gesundheitsvorsorge (erhöhter Bedarf an unterstützender Pflege).
(3) Für Menschen mit Behinderung kann zusätzlich ein individueller Pflege- und Betreuungszuschlag (Anlage 2, Leistungsarten I und II) bei einer stationären oder teilstationären Unterbringung des Menschen mit Behinderung zuerkannt werden, wenn diese Personen schwerste Verhaltensauffälligkeiten, schwerste Persönlichkeits-, Verhaltens- und Entwicklungsstörungen (Anlage 4) aufweisen.
§ 3
Zusätzliche Kostenübernahmen
Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können zusätzlich Kosten für mobile oder ambulante Leistungen übernommen werden.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kund-machung folgenden Tag, das ist
der 28. August 2004, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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