Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2004, mit der die Verordnung zur Bekämpfung des Feuerbrandes in der Steiermark (Feuerbrandverordnung) geändert wird
LGBL_ST_20040827_42Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2004, mit der die Verordnung zur Bekämpfung des Feuerbrandes in der Steiermark (Feuerbrandverordnung) geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.08.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2004 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2004, mit der die Verordnung zur Bekämpfung des Feuerbrandes in der Steiermark (Feuerbrandverordnung) geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 2003 zur Bekämpfung des Feuerbrandes in der Steiermark (Feuerbrandverordnung) wird wie folgt geändert:
„§ 3
Beschränkung der Produktion, Auspflanzung
und Verbringung
(1) Die Produktion, die Auspflanzung und das Verbringen der im § 2 genannten Wirtspflanzen ist ver-boten.
(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind die Wirtspflanzen folgender Gattungen und deren Kreuzungen, sofern sie als Obstgehölze ausschließlich der Fruchtnutzung dienen:
Aronia (Apfelbeere)
Chaenomeles (Zierquitte)
Cydonia (Quitte)
Malus (Apfel)
Mespilus (Mispel)
Pyrus (Birne)
Sorbus (Eberesche, Speierling, Vogel- und Mehlbeere etc.).
(3) Malus (Apfel), Pyrus (Birne) und Sorbus (Eber-esche, Speierling, Vogel- und Mehlbeere etc.) sind von diesem Verbot auch ausgenommen, sofern sie der Mischwaldbegründung ab einer Seehöhe von 1000 Meter dienen."
„§ 7
Abgrenzung und Aufhebung der Befallszone
(1) Wird Feuerbrand festgestellt, hat die Behörde jene Katastralgemeinden als Befallszonen festzulegen, die in einem Umkreis von 5 km des festgestellten Befalls liegen.
(2) Die Behörde hat die Befallszone mit Jahresende aufzuheben, wenn nach der letzten Feststellung des Feuerbrandes über drei Vegetationsperioden kein Befall mehr festgestellt wurde.
(3) Die betroffenen Gemeinden, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft und der Landesverband für Bienenzucht sind von der Behörde über die Abgrenzung und die Aufhebung der Befallszone zu informieren."
„(4) Die Änderung des § 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5) Die Änderung der §§ 3 Abs. 2 und 3 und 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2004 tritt mit 28. August 2004 in Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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