Verordnung des Landeshauptmannes von -Steiermark vom 12. Juli 2004, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH. und der Gemeinde Ragnitz bestimmt wird.
LGBL_ST_20040827_40Verordnung des Landeshauptmannes von -Steiermark vom 12. Juli 2004, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH. und der Gemeinde Ragnitz bestimmt wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.08.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2004 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von -Steiermark vom 12. Juli 2004, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH. und der Gemeinde Ragnitz bestimmt wird.
Auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung
BGBl. I Nr. 82/2003, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH. und der Gemeinde Ragnitz (Haslach I, II, III, Ragnitz) wird in der Marktgemeinde Lebring-St. Margarethen und der Gemeinde Ragnitz ein Grundwasserschongebiet, im Folgenden Schongebiet genannt, bestimmt (Schongebiet „Haslacher-Au").
§ 2
Begrenzung des Schongebietes
Die Grenze des Schongebietes wird wie folgt umschrieben: Ausgehend von der Nordwestecke an der Lebringer Murbrücke am Ostufer der Mur folgt die Grenze dem Ostufer der Mur nach Süden bis zur Gemeindegrenze zwischen Lebring-St. Margarethen und Gralla. Dieser Gemeindegrenze zwischen Lebring-St. Margarethen im Norden und Gralla im Süden folgt die Schongebietsgrenze nach Osten bis zur Gemeindegrenze von Ragnitz. Von hier verläuft die Schongebietsgrenze in der Gemeinde Ragnitz,
KG. Haslach, entlang der Südgrenze der Parzelle 1037/1 bis zum Verschnitt mit der Parzelle 1038/1, deren West- und in weiterer Folge Nordgrenze sie folgt. Am nordöstlichen Eckpunkt der Parzelle 1038/1 dreht die Schongebietsgrenze nach Norden und folgt den Ostgrenzen der Grundstücke 1037/1, 1036/1, 1035/1, 1034/1, 1033/1. Vom Schnittpunkt mit der Südgrenze der Parzelle 1032/2 folgt die Schongebietsgrenze der Südgrenze und danach der Ostgrenze der Parzelle 1032/2 und in weiterer Folge den Ostgrenzen der Parzellen 1031/2, 1030/2, 1029/2, 1392/15, 1392/14, 1392/13, 1392/12, 1392/11, 1392/10, 1392/9 und 1392/8 bis zum Verschnitt mit der Südgrenze der Parzelle 956/1. Von hier folgt die Schongebietsgrenze in nordöstlicher Richtung der Südgrenze der Parzellen 956/1, 956/2 und 955. An der Südostecke der Parzelle 955 dreht die Schongebietsgrenze nach Norden und folgt der Ostgrenze der Parzellen 955, 891 bis zum Verschnitt mit der Parzelle 888/1. Der Südgrenze der Parzelle 88/1 folgt die Schongebietsgrenze in östlicher Richtung bis zum Verschnitt mit der Wegparzelle 1425/6. Dieser Wegparzelle folgt die Schongebietsgrenze an der Westseite in nordöstliche Richtung bis zum Verschnitt mit dem Weissenegger Mühlgang. In weiterer Folge folgt die Schongebietsgrenze dem Süd- bzw. danach dem Westufer des Weissenegger Mühlganges bis zur Brücke über diesen bei Lebring. Hier wendet sich die Grenze in westliche Richtung und folgt dem Südrand der Straße nach Lebring bis zum Ausgangspunkt der Schongebietsbegrenzung.
§ 3
Abgrenzung zu Weg- und Gewässerflächen
Soweit im § 2 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.
§ 4
Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten
Im Schongebiet sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig:
die Errichtung von Anlagen aller Art, ausgenommen im Zusammenhang mit der Instandhaltung, Änderung oder Erweiterung der Kläranlage der Marktgemeinde Lebring-St. Margarethen, der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH. und der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ragnitz;
die Lagerung, Leitung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 31a WRG, ausgenommen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z. 1 sowie Maßnahmen für den Betrieb der Anlagen gemäß Z. 1. Zum Verbot zählt auch die Lagerung von Festmist und dergleichen;
die Entnahme von Material aus dem Boden (Sand, Kies usw.) sowie jede Verletzung oder Beseitigung der natürlichen Deckschichten, ausgenommen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z. 1;
Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn sie die Tiefe der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung überschreiten, ausgenommen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z. 1;
Die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung von verunreinigten Niederschlagswässern;
die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen, Campingplätzen, Sportanlagen;
die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Anlagen zur Sammlung von Abwässern, ausgenommen im Zusammenhang mit Maßnahmen bei der Kläranlage Lebring-St. Margarethen;
die Errichtung von Kompostieranlagen aller Art;
die Errichtung von Gartenbaubetrieben, Baumschulen, Forstgärten und Wildgatter im Sinne des Jagdgesetzes 1986;
§ 5
Verständigungspflichten bei Wassergefährdung
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, von wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde und dem nächstgelegenen Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen. Dasselbe gilt für das Ausfließen von Gülle und Jauche.
§ 6
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Alle Bescheide, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurden, werden von dieser Verordnung nicht berührt.
§ 7
Kartographische Ausweisung des Schongebietes
(1) Die Begrenzung des im § 2 umschriebenen Schongebietes ist in der Anlage dargestellt.
(2) Alle im § 2 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf die Österreichkarte 1 : 50000.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Seitinger
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