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Vereinbarung zwischen dem Bund und den -Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in -Österreich (Grundversorgungsvereinbarung –Artikel 15a B-VG) | Omnilex