Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 2004 zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark „Alterserweiterte Gruppe"
LGBL_ST_20040713_28Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 2004 zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark „Alterserweiterte Gruppe"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.07.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2004 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 2004 zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark „Alterserweiterte Gruppe"
Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, i. d. F. LGBl. Nr. 80/2003, wird verordnet:
§ 1
Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung eines Modellversuches zur gemeinsamen Betreuung von Kindern im Alter von 18 Monaten bis zur Beendigung der Volksschulzeit. Im Folgenden wird dieser Versuch „Alterserweiterte Gruppe" genannt.
§ 2
Anwendung
des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes
Mit Ausnahme des § 14 Abs. 7, hinsichtlich einer geringfügigen Überschreitungsmöglichkeit der Kinderhöchstzahlen, finden die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, i. d. F. LGBl. Nr. 80/2003, auf die „Alterserweiterte Gruppe" insoweit Anwendung, als diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen normiert.
§ 3
Anwendung des Steiermärkischen
Kinderbetreuungsförderungsgesetzes
In Bezug auf die Beiträge des Landes zum Personalaufwand der Erhalter finden die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000, i. d. F. LGBl. Nr. 35/2002, mit der Maßgabe Anwendung, dass die „Alterserweiterte Gruppe" insbesondere hinsichtlich der §§ 1 und 4 des Gesetzes als Hort zu betrachten ist, wobei für die Erreichung der Mindestzahlen der eingeschriebenen Kinder unter Abweichung von § 4 Abs. 3 dieser Verordnung von der tatsächlichen Kopfzahl auszugehen ist.
§ 4
Kinderhöchstzahlen und Altersmischung
§ 6
Raumprogramm und Freispielfläche
§ 7
Umsetzung des Modellversuches
Die Bewilligung zur Führung einer „Alterserweiterten Gruppe" wird von der Landesregierung erteilt, wobei von der Gesamtzahl der bewilligten Kinderbetreuungseinrichtungen in der Steiermark, unter Beachtnahme auf eine ausgewogene geografische Verteilung der Standorte, höchstens 10 % als Modellversuch „Alterserweiterte Gruppe" geführt werden dürfen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. August 2004, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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