Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 2004 über die Grundausbildung der Landesbediensteten (StGAV)
LGBL_ST_20040713_27Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 2004 über die Grundausbildung der Landesbediensteten (StGAV)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.07.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2004 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 2004 über die Grundausbildung der Landesbediensteten (StGAV)
Auf Grund der §§ 22 bis 30 des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Umfang und Form der dienstlichen Grundausbildung
§ 3Anrechenbarkeit externer Qualifikationen
§ 4Teilnahme externer Personen an der allgemeinen Grundausbildung § 5Ausbildungstätigkeit
Dienstliche Grundausbildung
§ 6Modul 1: Einführung neuer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
§ 7Modul 2: Allgemeine Grundausbildung
§ 8Anmeldung zur allgemeinen Grundausbildung
§ 9Modul 3: Besondere Grundausbildung
Prüfungsordnung
Dienstprüfung für die allgemeine Grundausbildung
§ 10Zulassung zur Dienstprüfung
§ 11Dienstprüferinnen/ Dienstprüfer
§ 12 Mündliche Dienstprüfung
§ 13Bewertung des Prüfungserfolges
§ 14Prüfungsprotokoll und Prüfungszeugnis
Fachprüfung für die besondere Grundausbildung
§ 15Fachprüferinnen/Fachprüfer
§ 16Vorbereitung der Fachprüfung
§ 17Schriftliche Fachprüfung
§ 18Mündliche Fachprüfung
§ 19Bewertung des Prüfungserfolges
§ 20Prüfungsprotokoll und Prüfungszeugnis
Wiederholungsprüfung
§ 21Prüfungssenat
Schlussbestimmungen
§ 22Inkrafttreten
§ 23Außerkrafttreten
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienst- und Fachprüfung für alle Bediensteten im Landesdienst, die auf Grund dienstvertraglicher Vereinbarung zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß den Bestimmungen des Landes-Dienst- und Besoldungsrechtes der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Sofern im 2. Teil dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, gilt für alle Bereiche der Grundausbildung der erste Teil.
§ 2
Umfang und Form
der dienstlichen Grundausbildung
(1) Die Ausbildungsmethoden sind jeweils nach den fachlichen Erfordernissen und der organisatorischen Zweckmäßigkeit auszuwählen.
(2) Im Rahmen der dienstlichen Grundausbildung werden folgende
Ausbildungsmodule angeboten:
Modul 1: Einführung neuer Mitarbeiterinnen/
Mitarbeiter (§ 6)
Modul 2: Allgemeine Grundausbildung (§ 7)
Modul 3: Besondere Grundausbildung (§ 9)
§ 3
Anrechenbarkeit externer Qualifikationen
Eine Anrechnung von anderweitigen Ausbildungen, Qualifikationen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten auf die Grundausbildung ist bei der Dienstbehörde zu beantragen. Entsprechende Nachweise sind gegebenenfalls dem Ansuchen auf Zulassung zur Grundausbildung beizulegen.
§ 4
Teilnahme externer Personen
an der allgemeinen Grundausbildung
Falls in der allgemeinen Grundausbildung freie Ausbildungsplätze vorhanden sind, können sie gegen entsprechenden Kostenersatz für Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden.
§ 5
Ausbildungstätigkeit
(1) Zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte sind für die einzelnen Fachgebiete qualifizierte und auch sonst geeignete Personen heranzuziehen, für die allgemeine Grundausbildung nach Möglichkeit aus dem Kreis der bestellten Dienstprüferinnen/Dienstprüfer. Diese Personen sollen in erster Linie Landesbedienstete sein, es können aber auch andere im jeweiligen Fach anerkannte Expertinnen/Experten herangezogen werden.
(2) Personen, die zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte im Rahmen der Einführung neuer Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter (§ 6) herangezogen werden, haben folgende Aufgaben:
(3) Personen, die im Rahmen der allgemeinen Grundausbildung zur Abhaltung von Kursen herangezogen werden, haben vor allem folgende Aufgaben:
(4) Die Ausbildungstätigkeit im Rahmen der all-gemeinen Grundausbildung ist angemessen abzu-gelten.
Dienstliche Grundausbildung
§ 6
Modul 1:
Einführung neuer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
(1) Alle neu in den Landesdienst eingetretenen Bediensteten sind verpflichtet, den Einführungstag für neue Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu absolvieren. Dabei sollen ihnen die Grundlagen der Landesverwaltung sowie die Grundsätze des Dienstverhältnisses zum Land Steiermark vermittelt werden. Die Ein-ladung zur Teilnahme erfolgt von Amts wegen.
(2) Darüber hinaus haben die Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter für eine ausreichende Ein-führung neuer Bediensteter in ihren Aufgabenbereich sowie die sonstigen dienstlichen Erfordernisse zu -sorgen.
(3) Für Bedienstete der Gehaltsklassen 1 bis 3 ist mit dem Besuch des Einführungstages die dienstliche Ausbildung abgeschlossen.
§ 7
Modul 2: Allgemeine Grundausbildung
(1) Alle Bediensteten ab der Gehaltsklasse 4 sind verpflichtet, zusätzlich zum Einführungstag die all-gemeine Grundausbildung zu absolvieren.
(2) In der allgemeinen Grundausbildung ist den --Bediensteten das erforderliche Grundwissen für ihr Aufgaben- und Einsatzgebiet zu vermitteln.
(3) Im Rahmen der allgemeinen Grundausbildung werden folgende Ausbildungskurse angeboten:
(4) Die Ausbildungskurse der allgemeinen Grundausbildung umfassen die in der Tabelle ersichtlichen Inhalte und Stundenzahlen. Wenn der Ausbildungsbedarf sich ändert, können die Inhalte sowie die -Stundenzahl entsprechend abgeändert oder ergänzt werden. Die prüfungsrelevante Gesamtstundenzahl darf dabei um höchstens 30 % verändert werden.
Inhalte:Kurs IKurs IIKurs IIIKurs
IV
Behörden-organisationXXXX
VerfassungsrechtXXXX
DienstrechtXXXX
Arbeitsunfallverhütung*X
VerfahrensrechtXXX
FinanzrechtXXX
HaushaltsrechtXXX
KostenrechnungXXX
Rechtschreibetraining*X
EuroparechtXX
VerwaltungsmanagementXX
BetriebswirtschaftlicheGrundlagenXX
ProjektmanagementXX
Vertiefung:
Vergaberecht,Verhandlungsteams*,Normenwesen,Verfahrensrecht,Verwaltungsstra
frechtX
Prüfungsrelevante Gesamtstundenzahl165411480
Prüfungs-urlaub in Werktagen381010
§ 8
Anmeldung zur allgemeinen Grundausbildung
Die Bediensteten sind verpflichtet, sich rechtzeitig (das ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Absolvierung der Grundausbildung) auf Grund der ausgeschriebenen Ausbildungskurse zur allgemeinen Grundausbildung anzumelden. Jede/Jeder Bedienstete wird sodann zu den ihrer/seiner Verwendung entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen eingeladen. Die Teilnahme ist verpflichtend.
§ 9
Modul 3: Besondere Grundausbildung
(1) Alle Bediensteten ab der Gehaltsklasse 10 sind verpflichtet, zusätzlich zur allgemeinen Grundausbildung eine besondere Grundausbildung zu absolvieren.
(2) Die besondere Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung am Arbeitsplatz. Die Dienststellenleiterin/Der Dienststellenleiter hat sicherzu-stellen, dass der/dem Bediensteten das erforderliche Wissen in fachlicher und persönlicher Hinsicht ver-mittelt wird. Insbesondere ist dabei der Besuch von Seminaren, die von der Landesverwaltungsakademie angeboten werden, zu ermöglichen. Darüber hinaus soll die Arbeit im Fachgebiet auch durch Vertiefung und -Spezialisierung unterstützt werden, indem z. B. die Durchführung von Projekten, die auch interdiszi-plinär sein können, gefördert wird.
Prüfungsordnung
Dienstprüfung für die allgemeine Grundausbildung
§ 10
Zulassung zur Dienstprüfung
(1) Im Zuge der Absolvierung der allgemeinen Grundausbildung werden die Bediensteten von Amts wegen zur Dienstprüfung einberufen.
(2) Bedienstete anderer inländischer Gebietskörper-schaften sind zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn für sie die Ablegung dieser Prüfung für die derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nicht nach anderen Rechtsvorschriften zwingend in anderer Weise abzulegen ist.
§ 11
Dienstprüferinnen/Dienstprüfer
(1) Für alle Fachgebiete der allgemeinen Grund-ausbildung sind Dienstprüferinnen/Dienstprüfer zu be-stellen.
(2) Als Dienstprüferinnen/Dienstprüfer dürfen nur Landesbedienstete herangezogen werden, die für die von ihnen zu prüfenden Fachgebiete qualifiziert sind. Es können auch in ihrem Fach anerkannte Expertinnen/Experten, die nicht im Landesdienst beschäftigt sind, zu Dienstprüferinnen/ Dienstprüfern bestellt werden.
§ 12
Mündliche Dienstprüfung
(1) Die mündliche Dienstprüfung wird getrennt nach den einzelnen Prüfungsfächern abgenommen.
(2) Als Dienstprüferinnen/Dienstprüfer für eine bestimmte Prüfung sind nach Möglichkeit jene Per-sonen heranzuziehen, die die Prüfungsfächer im betreffenden Ausbildungskurs unterrichtet haben. Eine dieser Personen ist mit der organisatorischen Leitung des Prüfungsablaufs zu betrauen.
§ 13
Bewertung des Prüfungserfolges
Die Prüferinnen/Prüfer haben die Leistungen in ihren Prüfungsfächern zu beurteilen und das Ergebnis der Prüfungsleiterin/dem Prüfungsleiter zur Fest-stellung der Gesamtbeurteilung gemäß § 28 Abs. 7 Steiermärkisches L-DBR mitzuteilen.
§ 14
Prüfungsprotokoll und Prüfungszeugnis
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungs-protokoll festzuhalten.
(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten:
(3) Das Prüfungsprotokoll ist in Kopie an die für -Personalangelegenheiten zuständige Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Über die bestandene Prüfung ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen sind und das von allen Dienstprüferinnen/ Dienstprüfern zu unterfertigen ist.
(5) Hat eine Prüfungswerberin/ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist sie/er davon in Kenntnis zu setzen und über Wiederholungsmöglichkeiten zu informieren.
Fachprüfung für die besondere Grundausbildung
§ 15
Fachprüferinnen/Fachprüfer
(1) Für alle Fachgebiete der besonderen Grund-ausbildung sind Fachprüferinnen/Fachprüfer zu be-stellen.
(2) Als Fachprüferinnen/Fachprüfer dürfen nur Landesbedienstete herangezogen werden, die für die von ihnen zu prüfenden Fachgebiete qualifiziert sind. Es können auch in ihrem Fach anerkannte Expertinnen/ Experten, die nicht im Landesdienst beschäftigt sind, zu Fachprüferinnen/Fachprüfern bestellt werden.
§ 16
Vorbereitung der Fachprüfung
(1) Die Dienststellenleiterin/Der Dienststellenleiter hat in Zusammenarbeit mit der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten ein Protokoll zu erstellen. Darin ist auf Basis der Stellenbeschreibung der/des Bediensteten und unter Berücksichtigung der internen Schnittstellen die Stoffabgrenzung vorzunehmen und es sind die zu verwendenden Lernunterlagen zu -vermerken. Es ist darauf zu achten, dass entsprechend der Verwendung der/des Bediensteten auch Fach-gebiete in die Prüfung einbezogen werden, die in Zusammenhang mit ihren/seinen Kernaufgaben -stehen. In diesem Protokoll soll unter Bedachtnahme auf die diesbezüg-liche Äußerung der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten eine Fachprüferin/ein Fachprüfer vorgeschlagen werden.
(2) Unter Vorlage dieses Protokolls hat die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Zulassung zur Dienstprüfung mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Prüfungstermin im Dienstweg zu beantragen.
(3) Die Dienststellen haben bei der Aufbereitung des Prüfungsstoffes, insbesondere bei der Erstellung der Lernunterlagen, mitzuwirken. Dabei kommt jenen Dienststellen besondere Verantwortung zu, die die Funktion einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde erfüllen.
§ 17
Schriftliche Fachprüfung
Die schriftliche Fachprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Die konkrete Aufgabenstellung und Dauer, die Verwendung von Hilfsmitteln und andere organisatorische Rahmenbedingungen bestimmt die Fachprüferin/der Fachprüfer auf Grund des mit der Prüfungskandidatin/
dem Prüfungskandidaten verfassten Vorbereitungsprotokolls gemäß § 16 Abs. 1. Anstelle der Klausurarbeit können Hausarbeiten, Projektarbeiten oder ähnliche in ihrer Qualität einer Klausurarbeit entsprechende Arbeiten verfasst werden, die auch interdisziplinär sein können.
§ 18
Mündliche Fachprüfung
(1) Bei der mündlichen Fachprüfung ist die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber aus dem im Vor-bereitungsprotokoll vereinbarten Stoffgebiet von der Fachprüferin/vom Fachprüfer zu prüfen.
(2) Der Fachprüferin/Dem Fachprüfer ist aus dem Kreis der Dienstprüferinnen/der Dienstprüfer eine Beisitzerin/ein Beisitzer beizugeben. Diese/Dieser hat unterstützende und beratende Funktion. Sie/Er ist berechtigt Fragen zu stellen und zu beobachten, ob die erforderliche fachliche Breite und Tiefe gewährleistet ist.
§ 19
Bewertung des Prüfungserfolges
Die Fachprüferin/Der Fachprüfer hat unter Berück-sichtigung der Leistungen der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung die Gesamtbeurteilung gemäß § 28 Abs. 7 L-DBR festzustellen. Die Beisitzerin/Der Beisitzer (§ 18 Abs. 2) hat kein Stimmrecht.
§ 20
Prüfungsprotokoll und Prüfungszeugnis
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.
(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten:
(3) Das Prüfungsprotokoll ist in Kopie an die für -Personalangelegenheiten zuständige Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Über die bestandene Prüfung ist der Prüfungs-werberin/dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen sind und das von der Fachprüferin/dem Fachprüfer und der Dienstprüferin/dem Dienstprüfer zu unterfertigen ist.
(5) Hat eine Prüfungswerberin/ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist sie/er davon in Kenntnis zu setzen und über Wiederholungsmöglichkeiten zu informieren.
Wiederholungsprüfung
§ 21
Prüfungssenat
(1) Für die Wiederholung einer Dienstprüfung oder Fachprüfung sind Prüfungssenate zu bestellen. Als Mitglieder des Prüfungssenates zur Wiederholung
(2) Die Entscheidungen sind mit Stimmenmehrheit zu treffen.
Schlussbestimmungen
§ 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kund-machung folgenden Monatsersten,
das ist der 1. August 2004, in Kraft.
§ 23
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer
Kraft:
Programmgesteuerter Zugriff
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