Gesetz vom 10. Februar 2004 über Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung (Steiermärkisches Behindertengesetz – Stmk. BHG)
LGBL_ST_20040625_26Gesetz vom 10. Februar 2004 über Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung (Steiermärkisches Behindertengesetz – Stmk. BHG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.06.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2004 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. Februar 2004 über Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung (Steiermärkisches Behindertengesetz – Stmk. BHG)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Ziele
Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Durch Gesetzesmaßnahmen, Leistungen und Beratung sollen Menschen mit Behinderung altersentsprechend Zugang zu den verschiedenen Lebensbereichen wie Familie, Erziehungs- und Bildungswesen, Arbeit und Beschäftigung, Gesundheitsversorgung sowie Kultur und Freizeit haben, um ihnen – wie nicht behinderten Menschen auch – die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
§ 2
Voraussetzungen der Hilfeleistungen
(1) Menschen mit Behinderung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen.
(2) Als Menschen mit Behinderung im Sinne des Gesetzes gelten Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung (Abs. 4) in der Möglichkeit,
(3) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.
(4) Als Beeinträchtigung im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere alle physischen, psychischen und geistigen Beeinträchtigungen, soweit sie nicht vorwiegend altersbedingt sind.
(5) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
(6) Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland leistet unter der Voraussetzung, dass diese Verlegung, mit Ausnahme des Abs. 7, durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, weiterhin ausschließlich das Bundesland Steiermark Behindertenhilfe.
(7) Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland im Falle der Gewährung von Hilfe durch gestützte Arbeit auf einem Arbeitsplatz erbringt das Bundesland Steiermark durch weitere sechs Monate Behindertenhilfe und das andere Bundesland erst nach diesem Zeitraum.
(8) Ausgenommen in den Fällen der Abs. 6 und 7 wird die Behindertenhilfe bis zum Ende des Monats weitergeleistet, in dem der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt, wenn das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Behindertenhilfe leistet.
(9) Die Abs. 6, 7 und 8 gelten nur hinsichtlich jener Bundesländer, die Vertragsparteien der Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe, LGBl. Nr. 29/1979 in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 45/1979 sind.
§ 3
Arten der Hilfeleistungen
(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
(2) Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte Art der im Abs. 1 lit. a bis n genannten Hilfeleistungen nicht zu.
§ 4
Formen der Hilfeleistung
(1) Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, stationär bzw. als Geldleistungen erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer stationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.
(2) Die Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. e, f und k sind als Geldleistungen zu erbringen, jene der
lit. a, d und n können als Geldleistungen an Stelle eines mobilen, ambulanten, teilstationären oder stationären Dienstes erbracht werden.
(3) Der Mensch mit Behinderung ist berechtigt, unter den für seine Bedürfnisse in Frage kommenden gleichartigen Einrichtungen und Diensten zu wählen. Die Übernahme der Entgelte erfolgt aber nur im Rahmen der in der Leistungs- und Entgeltverordnung festgelegten Entgelte.
§ 5
Heilbehandlung
Hilfe zur Heilbehandlung wird gewährt für ärztliche Behandlung, Therapien, Heilmittel und Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten, wenn dadurch
(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung wird insbesondere gewährt für
(2) Die Hilfe nach Abs. 1 lit. a besteht in der Übernahme von Kosten.
(3) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 1 lit. b besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu sechs Monaten, wobei die Bestimmungen über die gestützte Arbeit (§ 13) sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass der Landeszuschuss (§ 27) im Nachhinein festgestellt werden kann und jedenfalls so zu bemessen ist, dass das Entgelt des Menschen mit Behinderung das Ausmaß des vollen kollektivvertraglichen Entgeltes erreicht.
(4) Die Hilfe für die Erreichung des Arbeitsplatzes umfasst die Gewährung von Zuschüssen zu den Fahrtkosten, die durch die Behinderung bedingt sind, um den Arbeitsplatz zu erreichen.
§ 9
Lebensunterhalt
Solange ein Mensch mit Behinderung, der das 18. Lebensjahr überschritten hat, nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe stationär betreut wird, ist ihm unter Bedachtnahme auf § 26 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10) nicht erreicht.
§ 10
Richtsätze
(1) Als Richtsätze gelten die Richtsätze der Sozialhilfe.
(2) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse des Hilfeempfängers erforderlich ist.
§ 11
Gesamteinkommen
(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung. Als Einkünfte gelten alle Bezüge des Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert sowie seine bis zum 27. Lebensjahr geltenden Unterhaltsansprüche bis höchstens zu jenem Betrag, wie er gemäß § 140 ABGB gebührt. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Gesamteinkommens
(2) Von der Einbeziehung der gemäß § 140 ABGB zustehenden Unterhaltsansprüche ist insoweit abzusehen, als dies für den Menschen mit Behinderung oder seine unterhaltsberechtigten oder verpflichteten Angehörigen eine erhebliche Härte bedeuten oder den Zielen dieses Gesetzes widersprechen würde.
(3) Von dem nach Abs. 1 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:
§ 12
Anspruch der unterhaltsberechtigten Angehörigen
(1) Während der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß § 3 Abs. 1
lit. a, c, d, i und j Unterkunft und Verpflegung erhält (stationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9.
(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 ist wie folgt zu bemessen:
(1) Zweck der Hilfe durch Lohnkostenzuschuss ist es, einem Menschen mit Behinderung, bei dem Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 lit. c oder d nicht oder nicht mehr angezeigt erscheinen und der wegen seiner Beeinträchtigung mit Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren kann, auf einem geeigneten Arbeitsplatz das kollektivvertragliche (§ 27 Abs. 1) oder betriebsübliche Entgelt zu sichern (gestützter Arbeitsplatz).
(2) Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um einen integrativen Betrieb, gebührt ein Zuschlag zur Vorsorge notwendiger Investitionen im Ausmaß von 20 % des zuerkannten Lohnkostenzuschusses.
§ 14
Einstellung des Lohnkostenzuschusses
Die Hilfe durch Lohnkostenzuschuss ist einzustellen,
(1) Menschen mit Behinderung, die für eine Maßnahme gemäß § 13 nicht geeignet sind, deren Leistungsfähigkeit jedoch über den Anforderungen für die Hilfe durch Beschäftigung in Tageseinrichtungen liegt, ist eine unterstützte Beschäftigung zu gewähren.
(2) Menschen mit Behinderung in unterstützter Beschäftigung arbeiten außerhalb des Rahmens von Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 43 als geringfügig Beschäftigte und werden vom Arbeitgeber entlohnt. Dieser erhält keinen Lohnkostenzuschuss im Sinne des § 27.
(3) Der Mensch mit Behinderung ist bei seiner Arbeit durch persönliche Assistenzleistung (§ 45 Abs. 2 lit. c) zu unterstützten und zu begleiten.
§ 16
Beschäftigung in Tageseinrichtungen
(1) Zweck der Hilfe durch Beschäftigung in Tageseinrichtungen ist es, Menschen mit Behinderung, deren körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand einer beruflichen Ausbildung oder einer beruflichen Eingliederung hinderlich ist, Mittel oder Einrichtungen zur Erhaltung oder Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten oder zur Eingliederung in die Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.
(2) Menschen mit Behinderung gemäß Abs. 1 erhalten ein monatliches Taschengeld in der Höhe von
10 % des Richtsatzes eines alleinstehend Unterstützten gemäß § 10.
§ 17
Einstellung der Beschäftigung in Tageseinrichtungen
Die Maßnahme der Hilfe durch Beschäftigung in Tageseinrichtungen ist einzustellen, wenn
§ 18
Wohnen in Einrichtungen
Die Hilfe zum Wohnen in Einrichtungen im Sinne des § 43 umfasst die Übernahme der Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung im Rahmen der Leistungs- und Entgeltverordnung.
§ 19
Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen
(1) Die Hilfe durch Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen wird für Menschen mit Behinderung gewährt, die zur Zeit der Antragstellung eine Hilfeleistung gemäß § 3 Abs. 1 lit. i und l zuerkannt bekommen haben und die auf Grund ihrer Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim im Sinne des Pflegeheimgesetzes aufgenommen werden. Die Entgelte werden aus Mitteln der Behindertenhilfe getragen.
(2) Eine Hilfe gemäß Abs. 1 ist auch jenen Menschen mit Behinderung zu gewähren, die eine Assistenz-leistung durch Familien- oder Haushaltsangehörige in Anspruch genommen haben.
§ 20
Wohnen mit Mietzinsbeihilfe
Ein Mensch mit Behinderung, der
–das 18. Lebensjahr vollendet hat,
–erheblich bewegungsbehindert ist oder einer besonderen Betreuung bedarf,
–Inhaber einer Wohnung ist
–und dessen Gesamteinkommen gemäß § 11 die Höhe des eineinhalbfachen
Richtsatzes nicht erreicht,
hat Anspruch auf Mietzinsbeihilfe. Als Mietzins im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Benützung der Wohnung tatsächlich zu entrichten hat. Als Mietzins gelten auch die für Eigentumswohnungen, Eigenheime und Genossenschaftswohnungen zu leistenden Annuitäten und die Betriebskosten im Sinne der mietenrechtlichen Bestimmungen. Der Anspruch besteht jedoch in voller Höhe nur für eine den Lebensumständen angemessen große Wohnung.
§ 21
Hilfe zum Wohnen
(1) Menschen mit Behinderung, die allein oder in einer Wohngemeinschaft, jedenfalls aber nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß § 43 wohnen, können Hilfe zum Wohnen durch persönliche Assistenzleistung oder mobile Wohnbetreuung in Anspruch nehmen.
(2) Die Hilfe zum Wohnen durch persönliche Assistenzleistung umfasst die Betreuung des Menschen mit Behinderung bei der zweckmäßigen Gestaltung seiner Lebensverhältnisse
(3) Hilfe zur mobilen Wohnbetreuung umfasst die Unterstützung und Qualifikation von Menschen mit Behinderung mit dem Ziel, ihre Kompetenz in der Durchführung der alltäglichen Verrichtungen und sonstigen Anforderungen, die selbstständiges Wohnen mit sich bringt, zu erhöhen.
§ 22
Entlastung der Familie und Gestaltung der Freizeit
(1) Um eine Familie mit einem Menschen mit Behinderung von ihrer ständigen Betreuungsaufgabe zu entlasten, kann stundenweise die Hilfe durch persönliche Assistenzleistung in Anspruch genommen werden.
(2) Der persönliche Assistent hat darüber hinaus die Aufgabe, an der Gestaltung der Freizeit des Menschen mit Behinderung mitzuwirken, wenn dazu der Mensch mit Behinderung oder seine Familie nicht in der Lage ist.
§ 23
Übernahme von Fahrtkosten
Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a, c, d, g
und h, ausgenommen § 8 Abs. 4 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zum nächstgelegenen geeigneten Leistungsanbieter.
§ 24
Zuschuss zur Erreichung des Arbeitsplatzes
Die Höhe des Zuschusses für die Erreichung des Arbeitsplatzes gemäß § 8 Abs. 4 ergibt sich aus dem monatlichen Gesamteinkommen gemäß § 11 des Menschen mit Behinderung abzüglich der monatlichen Kosten für das kostengünstigste der Behinderung angepasste zumutbare Verkehrsmittel, ergänzt auf den eineinhalbfachen Richtsatz für einen alleinstehend Unterstützten nach dem Sozialhilfegesetz. Der Zuschuss darf jedoch nicht höher sein als die tatsächlich entstehenden monatlichen Fahrtkosten.
§ 25
Höhe der Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
(1) Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Anschaffung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.
(2) Nach Einlangen des Antrages ist dieser allen Stellen, die im Regelfall ebenfalls für Kostenzuschüsse in Frage kommen, zur Kenntnis zu bringen und auf Wunsch des Antragstellers gleichzeitig die erforder-lichen Anträge an die sonstigen Kostenträger zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in angemessener Zeit deren in Aussicht gestellte Beitrags-leistung zu erkunden und bei der Festlegung des Kostenzuschusses diese Beiträge und 20 % Eigenleistungsanteil in Abzug zu bringen. Der Bescheid ist den oben genannten Kostenträgern zuzustellen.
(3) Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz begrenzt.
(4) In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über dem gemäß Abs. 2 festgestellten Kostenzuschuss liegen.
§ 26
Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt
Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 auf den Richtsatz
gemäß § 10 ergänzt.
§ 27
Höhe des Lohnkostenzuschusses
(1) Die Hilfeleistung durch Lohnkostenzuschuss besteht darin, dass der Arbeitgeber für einen Menschen mit Behinderung, dem er das volle kollektivvertragliche oder betriebsübliche Arbeitsentgelt eines Nichtbehinderten zahlt, einen Zuschuss zu den Lohnkosten erhält, der höchstens die Höhe des Richtsatzes für einen alleinstehend Unterstützten gemäß § 10 betragen darf. In Härtefällen kann das Ausmaß des Lohnkostenzuschusses bis zum eineinhalbfachen Richtsatz eines alleinstehend Unterstützten ergänzt werden (Landeszuschuss).
(2) Hilfe durch Lohnkostenzuschuss darf nicht geleistet werden, wenn beim Menschen mit Behinderung bereits die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersversorgung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gegeben sind.
§ 28
Höhe der Mietzinsbeihilfe
(1) Die Mietzinsbeihilfe gebührt in der Höhe jenes Betrages, der das Gesamteinkommen (§ 11) abzüglich des Mietzinses auf den eineinhalbfachen Richtsatz ergänzt. Sie darf höchstens die Hälfte des eineinhalbfachen Richtsatzes (§ 10) betragen und die Höhe des Mietzinses nicht übersteigen.
(2) Leben mit dem anspruchsberechtigten Menschen mit Behinderung noch weitere Personen in der Wohnung in Haushaltsgemeinschaft, denengegenüber er keine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 140 ABGB hat, so ist der Mietzins nur anteilig je nach Anzahl der Personen der Berechnung gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.
§ 29
Höhe der Hilfe zum Wohnen
(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die persönliche Assistenzleistung gemäß den §§ 21 und 22 ist begrenzt mit der Höhe des monatlichen Entgeltes für eine vergleichbare stationäre Hilfeleistung.
(2) Vom monatlichen Entgelt für die persönliche Assistenzleistung gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
(3) In finanziellen Härtefällen kann der Eigenanteil gemäß Abs. 2 verringert oder gänzlich erlassen werden.
§ 30
Beginn der Hilfeleistung
Die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 9) sowie die Mietzinsbeihilfe (§ 20) sind ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu gewähren.
§ 31
Auszahlung
Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzins-beihilfe sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gebührt im April und Oktober in doppelter Höhe.
§ 32
Pfändung, Verpfändung und Übertragung von Ansprüchen
(1) Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Der Mensch mit Behinderung kann nur mit Zustimmung der Landesregierung seine Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Landesregierung darf nur zustimmen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung oder seiner Angehörigen liegt.
§ 33
Ruhen des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe ruht
(2) Das Ruhen nach Abs. 1 lit. b tritt nicht ein, wenn sich der Mensch mit Behinderung im Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält oder die Landesregierung die Gewährung der Hilfeleistung während des Auslandsaufenthaltes genehmigt. Die Landesregierung hat diese Genehmigung zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt vorwiegend dazu dient, den Gesundheitszustand oder die Weiterbildung des Menschen mit Behinderung zu verbessern.
(3) In Härtefällen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass der Mensch mit Behinderung durch die Einstellung der Mietzinsbeihilfe die Wohnung verliert, kann die Landesregierung vom Ruhen der Mietzinsbeihilfe absehen.
§ 34
Anzeigepflicht
Der Mensch mit Behinderung oder dessen gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, jede Änderung in den für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Mietzinsbeihilfe maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Änderungen des Gesamteinkommens sind erst anzuzeigen, wenn sie mehr als 20 Euro im Monat betragen.
§ 35
Rückzahlungspflicht
(1) Der Mensch mit Behinderung hat eine zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt oder Mietzinsbeihilfe zurückzuzahlen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt oder Mietzinsbeihilfe dann nicht zurückzufordern, wenn
§ 36
Einstellung der Zahlung
(1) Die Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Mietzinsbeihilfe ist mit dem Ende des Monats einzustellen, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind.
(2) Die Zahlung ist ferner einzustellen, solange sich der Mensch mit Behinderung trotz einer unter Androhung der Einstellung zu seinen Handen zugestellten Ladung ohne wichtigen Grund weigert, zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen.
§ 37
Neubemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt
und der Mietzinsbeihilfe
Die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Mietzinsbeihilfe sind neu zu bemessen, sobald sich der Richtsatz oder das Gesamteinkommen um mehr als 20 Euro monatlich ändert. Sie gebühren im geänderten Ausmaß ab dem Monat, der auf die für die Neubemessung maßgebende Änderung folgt.
§ 38
Ersatz der Reisekosten
Dem Menschen mit Behinderung gebührt der Ersatz der unvermeidlichen
Reisekosten, die ihm durch eine Ladung einer zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörde erwachsen.
§ 39
Ersatz bzw. Beitrag für Kosten der Behindertenhilfe für Hilfeleistungen
(1) Die Erben eines Menschen mit Behinderung, Dritte und der Mensch mit Behinderung selbst sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger die Kosten, die vollstationär oder teilstationär anfallen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen bzw. zu den Kosten beizutragen:
Der Mensch mit Behinderung: 80 % des Gesamteinkommens gemäß § 11, ausgenommen das Taschengeld gemäß § 16 Abs. 2.
Dritte, soweit diese Pensionsleistungen an den Menschen mit Behinderung zu erbringen haben. Die maximale Höhe des übergehenden Anspruches richtet sich nach den Bezug habenden sozialver-sicherungsrechtlichen Bestimmungen. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.
Der Übergang eines Pflegegeldes richtet sich nach den Bezug habenden Bestimmungen im Bundespflegegeldgesetz bzw. im Steiermärkischen Pflegegeldgesetz;
Dem Menschen mit Behinderung hat mindestens ein Betrag von 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
Der Beitrag gemäß Z. 3 lit. a und b ist mit Bescheid vorzuschreiben;
(2) Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 Z. 2 und 3 tritt nicht ein für den Eintritts- und Austrittsmonat. Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 Z. 2 und 3 entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Mensch mit Behinderung in einem heilpädagogischen Kindergarten oder einer Einrichtung untergebracht ist, deren Öffnungszeit sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz richtet.
(3) Bei vorübergehender Abwesenheit aus einer -stationären Einrichtung durch einen mehr als vier-wöchigen durchgehenden Urlaub oder Krankenstand verbleibt dem Menschen mit Behinderung sein monatliches Pensions- oder sonstiges Einkommen ungekürzt. Bei länger dauernder ununterbrochener Abwesenheit gebührt dem Menschen mit Behinderung für je weitere vier Wochen jeweils ein ungekürzter Monatsbezug. Bei Jahreseinkommen ist das Monatszwölftel heranzuziehen. Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt.
(4) Einbehaltene Beträge vom Einkommen und von Leistungen Dritter gemäß Abs. 1 Z. 2 sind im Falle der Unterbringung in einem Übergangswohnheim für die Dauer der befristeten Unterbringung vom Sozialhilfeverband bzw. von der Stadt mit eigenem Statut in Verwahrung zu nehmen und nach Ende der Maßnahme innerhalb eines Jahres zur Wohnraumbeschaffung zu verwenden. Andernfalls sind diese Beträge als Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z. 2 zu vereinnahmen.
(5) Der Ersatzanspruch kann für Kosten, die dem Menschen mit Behinderung innerhalb der letzten drei Jahre gewährt wurden, geltend gemacht werden.
§ 40
Kostentragung
(1) Hinsichtlich der Kostentragung der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut untereinander gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Kosten für Gutachten gemäß § 42 Abs. 5 lit. a und c sowie die Kosten der Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1, ausgenommen die Kosten der gestützten Arbeit im Landes- und Gemeindedienst, sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zu tragen. Das Land hat ihnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60 % der Kosten zu ersetzen. Die Kosten der gestützten Arbeit im Landesdienst werden vom Land zu 100 %, im Gemeindedienst von der Gemeinde zu 100 % getragen.
(3) Die Kosten gemäß § 13 Abs. 2 werden zu 100 % vom Land getragen.
(4) Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben der Landesregierung jährlich bis 31. März eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten zu übermitteln und diese glaubhaft zu machen.
(5) Die Landesregierung hat die Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat die Landesregierung dies dem Sozialhilfeverband oder der Stadt mit eigenem Statut bis 30. Mai mitzuteilen und den Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut dazu zu hören.
(6) Wird die Plausibilität der Schätzung anerkannt, hat das Land dem Sozialhilfeverband oder der Stadt mit eigenem Statut den dem Land zukommenden Gesamtbetrag in sechs gleichen Raten im Vorhinein zu überweisen.
(7) Legt ein Sozialhilfeverband oder eine Stadt mit eigenem Statut die Schätzung samt Unterlagen nicht rechtzeitig vor oder kommt es hinsichtlich der Plausibilität der Schätzung zu keiner Einigung, so hat das Land vorläufig eine Kostenabgeltung in Höhe von 60 % des Gesamtbetrages des Jahres zu leisten, das jenem
vorangegangen ist, für das keine plausible Schätzung erfolgt ist. Hat der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut eine Erhöhung der Kostenabgeltung verlangt und wurde vom Land nur ein Teil dieser Erhöhung als berechtigt anerkannt, so ist die vorläufige Kostenabgeltung in jenem Ausmaß zu erhöhen, das vom Land als berechtigt anerkannt worden ist.
(8) Nach Ende jedes Rechnungsjahres haben der -Sozialhilfeverband und die Stadt mit eigenem Statut dem Land eine Aufstellung der Kosten vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Ergibt sich, dass diese Kosten höher gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land für Hilfeleistungen nach § 3 Abs. 1 60 % der Differenz zu überweisen. Ergibt sich, dass diese Kosten geringer gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land für Hilfeleistungen nach § 3 Abs. 1 60 % der Differenz von den Über-weisungen, die im darauf folgenden Jahr fällig werden, einzubehalten.
(9) Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben an das Land 60 % der herein-gebrachten Rückzahlungen (§ 35) und Kostenersätze (§ 39) abzuführen.
§ 41
Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern
Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern richten sich nach den zwischen
den Ländern geschlossenen Übereinkommen
§ 42
Verfahren
(1) Anträge auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungs-behörde einzubringen. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich unter Anschluss einer allfälligen weiteren Stellungnahme an die Bezirksverwaltungsbehörde der Gemeinde weiter. Anträge zur Bewilligung von Einrichtungen der Behindertenhilfe und zur Anerkennung von Diensten der Behindertenhilfe sind bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Für die Entscheidungen gemäß Abs. 4 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Antragsteller bzw. der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen in der Steiermark seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgenommen davon sind nur Hilfeleistungen nach § 3 Abs. 1 lit. b, die längstens einen Monat im Nachhinein beantragt werden dürfen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Stadt mit eigenem Statut entscheidet über
(5)
(6) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass für einen oder mehrere Bezirke jeweils Sachverständigenteams nach Abs. 5 eingerichtet werden. Diese Teams bestehen auf jeden Fall aus einem/r Sozial-arbeiter/in und einem/r Psychologen/in, die Erfahrung im Bereich der Behindertenhilfe haben. Dieses Kernteam hat nach Bedarf fallweise weitere Sachverständige beizuziehen bzw. Stellungnahmen von Einrichtungen einzuholen.
§ 43
Einrichtungen der Behindertenhilfe
(1) Als Einrichtungen der Behindertenhilfe gelten Einrichtungen, in denen Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a, c, d, h und i teilstationär oder stationär erbracht werden. Sie dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,
(3) Die Landesregierung kann zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Bewilligung der Eignung der Leistung für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 gegeben sind (Pilotprojekte).
(4) Wenn der Träger einer Einrichtung bewilligt ist oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 vorliegen, kann der Träger nur dann mit dem Land verrechnen, wenn er mit dem Land einen Vertrag abgeschlossen hat.
§ 44
Widerruf der Bewilligung
(1) Die Bewilligung ist zu widerrufen,
(2) Gleichzeitig mit jedem Widerruf einer Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Stadt mit eigenem Statut verpflichtet, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung eine andere sachgemäße und geeignete Betreuung zu suchen.
§ 45
Dienste der Behindertenhilfe
(1) Als Dienste der Behindertenhilfe gelten alle gemäß § 3 Abs. 1 lit. a, c, d, g, l und m mobil oder ambulant erbrachten Hilfeleistungen. Sie werden durch die Landesregierung anerkannt, wenn das vom künftigen Träger vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung enthaltenen Anforderungen entspricht.
(2) Dienste der Behindertenhilfe sind insbesondere:
(3) Hilfe zum Wohnen dürfen Personen erbringen, die eine der Problemstellung entsprechende Ausbildung und Praxis nachweisen können.
(4) Soziale Dienste im Sinne des Sozialhilfegesetzes gelten nicht als Dienste der Behindertenhilfe.
(5) Für die Aberkennung von Diensten der Behindertenhilfe gilt § 44 Abs. 1 sinngemäß.
(6) Die Landesregierung kann zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Anerkennung der Eignung der Leistung für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind (Pilotprojekte).
(7) Wenn der Träger einer Einrichtung bewilligt ist oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 6 vorliegen, kann der Träger nur dann mit dem Land verrechnen, wenn er mit dem Land einen Vertrag abgeschlossen hat.
§ 46
Entfall der Bewilligung
Die Bewilligung von Einrichtungen und die Anerkennung von Diensten entfällt, wenn diese über eine Bewilligung nach anderen landesgesetzlichen oder bundesgesetzlichen Bestimmungen verfügen und Leistungen erbringen, die dem Leistungskatalog in der Leistungs- und Entgeltverordnung entsprechen.
§ 47
Leistungs- und Entgeltverordnung
(1) Die Landesregierung erlässt für die zu erbringenden mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen eine Leistungs- und Entgeltverordnung. Diese hat insbesondere Bestimmungen über
(2) Das Land kann Träger der Behindertenhilfe (§§ 43 und 45) vertraglich auch zur Erbringung von Leistungen, welche von der Verordnung gemäß Abs. 1 nicht erfasst sind, heranziehen, wenn dies das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert.
(3) Hilfeleistungen auf Grund von Vereinbarungen bleiben aufrecht.
(4) Das Land kann mit den Trägern gemäß den §§ 43 und 45 einen Vertrag abschließen. Dieser Vertrag hat insbesondere zu regeln:
(1) Die Einrichtungen und Dienste unterliegen der Kontrolle der Qualität der Leistungen im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung.
(2) Den Organen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden sowie Städte mit eigenem Statut ist jederzeit der Zutritt zu den nach § 43 genehmigten Einrichtungen sowie den nach § 45 anerkannten ambulanten Diensten zu gestatten. Diese Organe haben die Berechtigung, die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Führung der Einrichtung zu kontrollieren. Bei Gefahr im Verzug sind diese Organe der Bezirksverwaltungsbehörden sowie Städte mit eigenem Statut berechtigt, unaufschiebbare Maßnahmen anzuordnen bzw. Auflagen zu erteilen und weiters verpflichtet, der Landesregierung Anzeige hierüber zu erstatten.
§ 49
Datenerhebung und -verwendung
(1) Die Träger (§§ 43 und 45) sind verpflichtet, Daten, welche sich auf ihre Einrichtungen und Dienste beziehen, auf Verlangen bekannt zu geben.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Festsetzung der Leistungsentgelte, der Planung, Statistik und Information in anonymisierter Form zu verwenden.
§ 50
Einrichtung und Zweck der Anwaltschaft
für Menschen mit Behinderung
Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet.
§ 51
Aufgaben und Rechte der Anwaltschaft
(1) Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung hat im Sinn der Zielsetzung des § 50 folgende Auf-gaben wahrzunehmen:
(2) Wird die Anwaltschaft mit Angelegenheiten befasst, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, sind alle zuständigen Organe und Dienststellen des Landes, die Sozialhilfeverbände, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Rechtsträger von teilstationären und stationären Einrichtungen oder mobilen und ambulanten Diensten der Behindertenhilfe verpflichtet, die Anwaltschaft in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Akteneinsicht zu gewähren.
(3) In Erfüllung der in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben hat die Anwaltschaft das Recht, die der Aufsicht des Landes unterliegenden teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe aufzu-suchen.
§ 52
Leitung der Anwaltschaft
(1) Zur Leitung der Anwaltschaft ist von der Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Mitgliedes ein Anwalt für Menschen mit Behinderung zu bestellen.
(2) Die Stelle des Anwalts für Menschen mit Behinderung ist öffentlich auszuschreiben.
(3) Voraussetzungen für die Bestellung des Anwalts sind Erfahrungen auf dem Gebiet der Behindertenhilfe sowie Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften.
(4) Der Anwalt wird auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Der Anwalt ist von der Landesregierung vor Ablauf der Funktionsdauer abzuberufen, wenn in seiner Person Umstände eintreten, die ihn für dieses Amt als nicht mehr geeignet erscheinen lassen.
(6) Die Rechtsbeziehungen des Anwalts und der übrigen Bediensteten der Anwaltschaft zum Land sind nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften zu regeln. Der Anwalt muss bei der Auswahl seiner Mitarbeiter gehört werden.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Anwalt ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden.
(8) Zur Besorgung ihrer Geschäfte kann sich die Anwaltschaft des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen.
(9) Der Anwalt hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Anwaltschaft zu erstatten.
§ 53
Auskunftspflicht und Verwaltungshilfe
(1) Personen, die Dienstgeber eines Menschen mit Behinderung sind oder denen ein Mensch mit Behinderung zur Betreuung anvertraut ist, sowie die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörden alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Lande Steiermark, die Arbeitsinspektorate in Graz und Leoben, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) Steiermark und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.
§ 54
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung von Einrichtungen (§ 43) und die Anerkennung von Diensten (§ 45) sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
§ 55
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 56
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landes-gesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu ver-stehen:
(1) Rechtskräftige Bescheide nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001 treten drei Jahre nach Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
(2) Innerhalb der Frist nach Abs. 1 ist von Amts wegen neu zu entscheiden.
(3) Bei Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 37a Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001 gelten für die Verrechnung der Entgelte die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn die rechtskräftige Bewilligung den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst wurde oder ein Mensch mit Behinderung aufgenommen wird, welcher über einen Bescheid nach den geltenden Bestimmungen verfügt. Eine Übernahme von Pflegegebühren gemäß § 37a Abs. 5 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes -geltenden Fassung endet längstens nach drei Jahren ab Kundmachung dieses Gesetzes.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende mobile und ambulante Dienste sind innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes von Amts wegen zu überprüfen und bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß § 47 mit Bescheid anzuerkennen. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
§ 58
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2004, in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 52 Abs. 7 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2004, in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des § 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz von 9. Juli 1964 über die Hilfe für Menschen mit Behinderung (Behindertengesetz), LGBl. Nr. 316/1964, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
KlasnicFlecker
LandeshauptmannLandesrat
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