Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2004, mit welcher das Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur (Einkaufszentrenverordnung) erlassen wird
LGBL_ST_20040618_25Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2004, mit welcher das Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur (Einkaufszentrenverordnung) erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.06.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/2004 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2004, mit welcher das Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur (Einkaufszentrenverordnung) erlassen wird
Auf Grund der §§ 8 und 23a Abs.10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 95/2003, wird verordnet:
§ 1
Grundsätze und Ziele
(1) Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen ist – unter Beachtung der Raumordnungsgrundsätze nach § 3 Abs.1 und insbesondere zur Verwirklichung der Ziele nach § 3 Abs. 2 Z. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 – eine günstige Versorgungsinfrastruktur auf kommunaler, regionaler und landesweiter Ebene anzustreben. Grundlage dafür ist insbesondere die angestrebte Siedlungsstruktur mit einem ausreichend dichten und räumlichfunktionell abgestuften Netz von Versorgungsschwerpunkten bei zumutbaren Erreichbarkeitsverhältnissen für die Bevölkerung in Anbetracht des Aufwandes an Zeit, Energie und Kosten sowie der Emissionen insbesondere des motorisierten Individualverkehrs. Die Nahversorgung mit Gütern und Diensten des täglichen Bedarfes ist über Versorgungsstandorte nach Fußgängereinzugsbereichen anzustreben.
(2) Durch geeignete Standortvorsorge und Entwicklungsmaßnahmen sollen Handels- und Dienstleistungseinrichtungen in die Lage versetzt werden, ihre Versorgungsaufgaben gegenüber der Bevölkerung erfüllen zu können.
§ 2
Vorgaben für Einkaufszentren und die örtliche Raumplanung
(1) Einkaufszentren dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen errichtet, erweitert oder geändert werden:
Maximalzulässige Verkaufsflächefür Einkaufszentren 1 und 2davon maximal zulässigeVerkaufsflächen für Lebensmittel bei EZ 13
1 Als teilregionale Versorgungszentren, das sind die Nahversorgungszentren nach § 2 Abs. 3 Z. 4 nach dem Landesentwicklungsprogramm 1977, gelten die im jeweiligen regionalen Entwicklungsprogramm festgelegten Gemeinden
2 gemäß dem letzten Volkszählungsergebnis der Gemeinde
3 Im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei Einkaufszentren 1 die
maximal zulässige Verkaufsfläche für Lebensmittelangebot im Projekt sicherzustellen.
(2) Im Sinne der Ziele der Raumordnungsgrundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in Verbindung mit Abs. 1 dieser Verordnung darf eine Ausweisung von Gebieten für Einkaufszentren 1 (§ 23 Abs. 5 lit. i des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974) nur erfolgen, wenn die Wegstrecke zwischen den Grenzen des betreffenden Kerngebietes des zentralen Ortes und dem Baugebiet für Einkaufszentren 1 nicht mehr als 100 m beträgt.
(3) Die Gemeinden sind im Rahmen dieses Entwicklungsprogramms und des regionalen Entwicklungsprogramms nach Maßgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes ermächtigt, durch den Flächenwidmungsplan die Errichtung von Einkaufszentren in Kerngebieten nach § 23 Abs. 5 lit. c des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 auszuschließen. Im Rahmen des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist diesbezüglich insbesondere das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 23a Abs. 6 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 darzustellen.
§ 3
Übergangsbestimmung
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, wenn dem Planungsverfahren nicht die Umsetzung der Novellen des Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2003 in Verbindung mit LGBl. Nr. 22/2003 zugrunde liegt.
(2) Bis zum Zeitpunkt der Anpassung der Flächenwidmungspläne an die Novellen des Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2003 in Verbindung mit LGBl. Nr. 22/2003 gilt die bis zum Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 25/2004 geltende Rechtslage.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist
der 19. Juni 2004, in Kraft.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 1988, mit welcher das Entwicklungsprogramm zur VersorgungsInfrastruktur erlassen wird, LGBl. Nr. 35/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1989, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.