Landesgesetz über die Maßnahmen auf dem Gebiet des Weinbaues (Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004)
LGBL_ST_20040603_22Landesgesetz über die Maßnahmen auf dem Gebiet des Weinbaues (Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.06.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2004 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Landesgesetz über die Maßnahmen auf dem Gebiet des Weinbaues (Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1Ziel
§ 2Gemeinschaftsrecht
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Landesweinbaukataster
§ 5Anlage und Führung
des Landesweinbaukatasters
§ 6Übermittlung von Daten
§ 7Anlage von Weingärten
§ 8Wiederbepflanzungen
§ 9Pflanzungen nach agrarischen Operationen
§ 10Untersagung des Beginnes der Weinlese
§ 11Hektarhöchsterträge
§ 12Klassifizierung der Rebsorten
§ 13Regionale Reserve
§ 14Weinbauaufsicht
§ 15Sonderanlagen, Pflanzungen
zu Versuchszwecken
§ 16Gewinnung von Rebvermehrungsgut
§ 17Strafbestimmungen
§ 18Rodungsauftrag
§ 19Behörde
§ 20Wirkungsbereich
§ 21Übergangsbestimmung
§ 22In- und Außerkrafttreten
§ 1
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau in der Steiermark zu gewährleisten.
§ 2
Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 19 der Verordnung (EG) des Rates
Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein durchgeführt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Gesetz wird die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, Seite 1) als Gemeinsame Marktordnung für Wein bezeichnet.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.Weingarten:
eine Grundfläche im Ausmaß von über 500 m2, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben mit mindestens einer Weinrebe pro 6 m2 bepflanzt ist oder eine Grundfläche von weniger als 500 m2, wenn die Bewirtschaftenden mehrere Grundflächen zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben bewirtschaften und diese zusammen
500 m2 überschreiten.
2.Bewirtschaftende:
jede Person oder Personenmehrheit, die einen oder mehrere Weingärten im Sinne der Z. 1 auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften. 3.Weinbaugebiete:
§ 4
Landesweinbaukataster
(1) Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, in der Folge Landwirtschaftskammer genannt, hat ein Verzeichnis über alle in der Steiermark liegenden Weingärten zu führen (Landesweinbaukataster).
(2) Im Landesweinbaukataster sind die Weingärten nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
(3) Der Landesweinbaukataster hat außerdem folgende Angaben über die Hangneigung zu enthalten:
–Neigungsklasse 1 für Weingärten mit einer Hangneigung bis 16 %
–Neigungsklasse 2 für Weingärten mit einer Hangneigung über 16 % bis 26 %
–Neigungsklasse 3 für Weingärten mit einer Hangneigung über 26 % bis 40 %
–Neigungsklasse 4 für Weingärten mit einer Hangneigung über 40 % bis 50 %
–Neigungsklasse 5 für Weingärten mit einer Hangneigung über 50 %
§ 5
Anlage und Führung des Landesweinbaukatasters
(1) Die Behörde übermittelt den Bewirtschaftenden eines Weingartens eine Aufforderung zur Bekanntgabe der gemäß § 4 Abs. 2 erforderlichen Daten. Die Bewirtschaftenden haben der Behörde die Daten innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Aufforderung bekannt zu geben. Die gemäß § 4 Abs. 3 erforderlichen Daten (Hangneigung) werden von Amts wegen ermittelt.
(2) Änderungen und Rodungen haben die Bewirtschaftenden der Behörde innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Änderung oder Rodung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat mit einem Meldebogen zu erfolgen, der bei der Behörde aufliegt. Die Landesregierung legt mit Verordnung ein Muster des Meldebogens fest.
(3) Die Behörde überprüft die Daten. Wenn es erforderlich ist, stellt sie die Daten richtig und ergänzt sie. Auf Verlangen der Behörde haben die Bewirtschaftenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Behörde hat den Bewirtschaftenden beabsichtigte Berichtigungen oder Ergänzungen schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag der Bewirtschaftenden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob die bekannt gegebenen Daten zutreffen oder welche Berichtigungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der beabsichtigten Berichtigung oder Ergänzung bei der Behörde einzubringen
§ 6
Übermittlung von Daten
(1) Die Daten des Landesweinbaukatasters können übermittelt werden
(2) Gesamt- und Auswertungsergebnisse können amtlich veröffentlicht werden.
§ 7
Anlage von Weingärten
(1) Die Neuanlage von Weingärten auf Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind oder eine Wiederbepflanzung ist nur mit vorangehender schriftlicher Anmeldung und erteilter Bewilligung zulässig. Bewirtschaftende müssen der Behörde die Meldung bis spätestens 31. Juli des Jahres, das dem Auspflanzungsjahr vorangeht, erstatten. Die Anmeldung hat zu enthalten:
(2) Die Behörde hat das Pflanzen von Weinreben mit Bescheid zu untersagen, wenn die Lage der hiefür vorgesehenen Flächen für den Weinbau nicht geeignet ist oder ein Pflanzrecht nicht zur Verfügung steht.
(3) Als für den Weinbau nicht geeignete Lagen gelten insbesondere Nord-, Nordwest- und Nordosthänge sowie Standorte, die frostgefährdet sind oder wegen ihrer Höhenlage nicht den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechen.
(4) Bewirtschaftende müssen der Behörde das Pflanzen von Weinreben auf bewilligten Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, innerhalb von sechs Wochen nach der Pflanzung bekannt geben. Dabei sind die gemäß § 4 Abs. 2 erforderlichen Daten zu übermitteln. § 5 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
§ 8
Wiederbepflanzungen
(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht haben Bewirtschaftende, die eine rechtmäßig bestehende Rebfläche nachweislich roden.
(2) Wiederbepflanzungen haben grundsätzlich auf der gerodeten Rebfläche zu erfolgen. Soll ein Pflanzungsrecht auf ein anderes Eigengrundstück innerhalb eines Betriebes verlegt werden, so ist dies von der Behörde zu bewilligen, wenn das in Betracht kommende Grundstück in einem Weinbaugebiet in der Steiermark liegt und für den Weinbau nachweislich geeignet ist. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Rebfläche nicht überschreiten.
(3) Soll ein Wiederbepflanzungsrecht innerbetrieblich von einer Pachtfläche auf ein Eigengrundstück oder umgekehrt verlegt werden, so ist dies von der Behörde zu bewilligen, wenn
(4) Das Recht auf Wiederbepflanzung erlischt mit dem Ende des achten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres und fließt zu diesem Zeitpunkt der Regionalen Reserve zu.
(5) Die Behörde kann das Wiederbepflanzen innerhalb eines Betriebes vorbehaltlich einer späteren Rodung unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen bewilligen, sofern eine unbedingte betriebliche Notwendigkeit vorliegt. In diesem Falle haben Bewirtschaftende die für die Rodung vorgesehene Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung nachweislich zu roden und die Behörde von der erfolgten Rodung zu verständigen. Zur Sicherstellung der Rodung ist von den Bewirtschaftenden eine Sicherheit in Höhe von 1 1500,– pro Hektar zu rodender Rebfläche bei der Behörde zu hinterlegen.
§ 9
Pflanzungen nach agrarischen Operationen
(1) Die Behörde hat Bewirtschaftenden im Weinbaugebiet das Pflanzen von Reben auf für den Weinbau geeigneten Flächen zu bewilligen, wenn die Agrarbehörde bestätigt, dass das bestehende Weingartengrundstück im Zuge einer agrarischen Operation zwangsläufig geändert werden musste, um die Flureinteilung oder gemeinsame Anlagen besser zu gestalten oder wenn eine rationelle Bewirtschaftung dieser Flächen anders nicht zumutbar ist.
(2) Die Behörde hat Bewirtschaftenden das Pflanzen von Reben auf Abfindungsgrundstücken (Grundabfindungen) im Weinbaugebiet im Ausmaß ihrer im Zusammenlegungsgebiet gerodeten Weingartenflächen zu bewilligen, sofern die Rodung keine gesetzwidrigen Rebpflanzungen umfasste und die Abfindungsgrundstücke gemäß § 7 Abs. 3 für den Weinbau geeignet sind. Die Bewilligung ist auch vor durchgeführter Rodung zu erteilen, wenn sich Bewirtschaftende im Zusammenlegungsverfahren verpflichten, die betroffenen Weingartenflächen vor Ablauf des dritten Jahres nach der Auspflanzung zu roden. Die fristgerechte Rodung ist dem Antragsteller/der Antrag-stellerin im Bewilligungsbescheid aufzutragen. Der Rodungsauftrag hat dingliche Wirkung.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist § 8 auf das Auspflanzen nach Rodungen, die durch agrarische Operationen verursacht sind, sinngemäß anzuwenden.
(4) Anträge nach Abs. 1 und 2 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke (Grundabfindungen) bzw. nach dem Abschluss der agrarischen Operation bei der Behörde einzubringen. Die Agrarbezirksbehörde hat der Behörde die im Zuge der agrarischen Operation gerodeten oder zu rodenden Weingartenflächen unverzüglich bekannt zu geben.
§ 10
Untersagung des Beginnes der Weinlese
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees für bestimmte Gebiete und für bestimmte Rebsorten den Beginn der Weinlese vor einem bestimmten Zeitpunkt durch Verordnung untersagen, wenn unter Bedachtnahme auf die Witterungsbedingungen des Lesejahres und die langjährige Erfahrung zu erwarten ist, dass die Weintrauben in diesen Gebieten voraussichtlich erst zu diesem Zeitpunkt jenen Reifegrad erreichen, der in Durchschnittsjahren dort erzielt wird.
(2) Mit der Weinlese darf jedoch schon vor dem nach Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt begonnen werden, wenn der Traubenbestand durch Naturereignisse, wie beispielsweise Frost, Hagel oder Traubenkrankheit, geschädigt wurde und der Eintritt weiteren schweren Schadens nur durch unverzügliche Lese abgewendet werden kann.
§ 11
Hektarhöchsterträge
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees zur Qualitätssicherung Hektarhöchsterträge festsetzen. Dabei hat sie auf die Rebsorten, die Bodenbeschaffenheit, das Klima, den Vegetationsverlauf und die Erziehungsform Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Bewässern von Weingärten ist nur zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung zulässig.
§ 12
Klassifizierung der Rebsorten
(1) Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten ist verboten.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees mittels Verordnung die Rebsorten zu klassifizieren, die für die Weinherstellung, als Tafeltraubensorten, als Unterlagensorten oder für sonstige Zwecke geeignet sind. Für die Weinherstellung dürfen nur solche Rebsorten klassifiziert werden, die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit grundsätzlich geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben hervorzubringen.
(3) Das Nachpflanzen von klassifizierten Rebsorten ist gestattet.
§ 13
Regionale Reserve
(1) Bei der Landwirtschaftskammer ist eine Regionale Reserve von Pflanzungsrechten einzurichten und von dieser zu verwalten.
(2) Der Regionalen Reserve werden folgende Rechte zugeführt:
(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees jährlich für ein Weinwirtschaftsjahr das Ausmaß der zu vergebenden Pflanzungsrechte aus der Regionalen Reserve mittels Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat darüber hinaus zu enthalten:
(4) Die Behörde hat über Antrag die Pflanzungsrechte unter Berücksichtigung der im Artikel 5 Abs. 3 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein und in der Verordnung gemäß Abs. 3 getroffenen Regelungen zuzuteilen.
(5) Der Antrag ist bis spätestens 31. Juli für das nachfolgende Weinwirtschaftsjahr einzubringen und hat über die im § 7 Abs. 1 angeführten Angaben hinaus auch jene Nachweise zu enthalten, die zur Prüfung der im Artikel 5 Abs. 3 lit. a und b der Gemeinsamen Marktordnung für Wein normierten Voraussetzungen notwendig sind.
(6) Falls die aus der Regionalen Reserve zugeteilten Rechte nicht bis zum Ende des zweiten auf die Gewährung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeschöpft werden, fließen sie entschädigungslos in die Regionale Reserve zurück.
(7) Das für die Pflanzungsrechte gemäß Abs. 3 Z. 3 an die Behörde zu entrichtende Entgelt ist von dieser zu Werbezwecken (Marketing) für den steirischen Qualitätswein zu verwenden.
(8) Die Behörde kann die Werbung (Marketing) für den steirischen Qualitätswein auch juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle diese Aufgabe erfüllen.
§ 14
Weinbauaufsicht
(1) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Die Organe der Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen sind befugt, die zur Überprüfung notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu begehen, Rebproben zu entnehmen und Nachmessungen vorzunehmen. Dabei ist mit größtmöglicher Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Den Eigentümern und Eigentümerinnen und Bewirtschaftenden der betroffenen Grundstücke ist Gelegenheit zu geben, bei den Begehungen und Nachmessungen anwesend zu sein.
(2) Eigentümer und Eigentümerinnen und Bewirtschaftende sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu geben, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten. Auf Verlangen haben die Eigentümer und Eigentümerinnen und Bewirtschaftenden die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
§ 15
Sonderanlagen, Pflanzungen zu Versuchszwecken
(1) Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten (§ 12) zu Versuchszwecken ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässig. Der Antrag ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Im Antrag sind anzuführen:
(2) Die Behörde hat die Bewilligung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, wenn die Antragsteller glaubhaft machen, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Landwirtschaftskammer zu verständigen.
(3) Versuchszwecke im Sinn des Abs. 1 sind:
(4) Der Abschluss des Versuches ist der Behörde zu melden. Wenn die aus dem Versuch gewonnenen Rebsorten nicht binnen drei Jahren nach Ende des Versuches klassifiziert werden, sind die Versuchspflanzungen innerhalb von zwei Monaten zu roden.
(5) Die Behörde hat die Versuchsanlagen mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
§ 16
Gewinnung von Rebvermehrungsgut
(1) Für die Anlage von Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut im Sinne des § 7 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/ 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002, ist ein Pflanzrecht erforderlich. Der § 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 dürfen Anlagen gemäß Abs. 1 mit Bewilligung der Behörde auf für den Weinbau nicht geeigneten Lagen angelegt werden, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen. Im Bewilligungsverfahren sind die Landwirtschaftskammer und die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören.
(3) Auf Flächen gemäß Abs. 2 dürfen ausschließlich hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut erzeugt werden. Andere unter das Weingesetz 1999 fallende Erzeugnisse dürfen nicht gewonnen werden.
(4) Fällt der Verwendungszweck von Anlagen gemäß Abs. 2 weg, ist die Auspflanzung bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden.
§ 17
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde mit Geldstrafen bis zu 1 1000,– zu bestrafen.
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 18
Rodungsauftrag
Die Behörde hat den Bewirtschaftenden die Rodung unter Setzung einer
angemessenen Frist bescheidmäßig aufzutragen, wenn
§ 19
Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung in den §§ 15 und 16 Abs. 2.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Landwirtschaftkammer) in den §§ 5, 7, 8, 9, 13, 14 und 18.
(3) Gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung
BGBl. I Nr. 117/2002.
§ 20
Wirkungsbereich
Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark übertragen ist, erfolgt sie im übertragenen Wirkungsbereich. Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark hat bei der Durchführung behördlicher Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
§ 21
Übergangsbestimmung
(1) Ein Pflanzungsrecht haben auch:
(2) Diese Pflanzungsrechte können ausgeübt werden:
–im Falle des Abs. 1 Z. 1 und 3 bis 31. Juli 2005 und
–im Falle des Abs. 1 Z. 2 bis zum Ende des achten auf die Rodung folgenden
Weinwirtschaftsjahres.
Alle nicht innerhalb dieser Fristen ausgeübten -Wiederbepflanzungsrechte erlöschen und fließen der Regionalen Reserve zu.
§ 22
In- und Außerkrafttreten
(1) Mit Inkrafttreten des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2004 tritt das Gesetz vom 13. Mai 1986 über Maßnahmen auf dem Gebiet des Wein-baues (Steiermärkisches Landesweinbaugesetz), LGBl. Nr. 60/1986 außer Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Juni 2004, in Kraft.
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