Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 2004 betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrer (Maiswurzelbohrerverordnung) (CELEX-Nr. 32000L0029, CELEX-Nr. 32003D0766)
LGBL_ST_20040414_11Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 2004 betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrer (Maiswurzelbohrerverordnung) (CELEX-Nr. 32000L0029, CELEX-Nr. 32003D0766)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.04.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/2004 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landes-regierung vom 29. März 2004 betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (Maiswurzelbohrerverordnung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, wird verordnet:
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Regelungsgegenstand
Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die Verhütung und Bekämpfung des Schadorganismus Maiswurzelbohrer (Diabrotica virgifera Le Conte).
§ 2
Wirtspflanzen
Wirtspflanzen im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzen der Art Mais (Zea mais Linné).
§ 3
Meldepflicht
Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten im Sinne des § 3 des -Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes sind verpflichtet, das Auftreten des Maiswurzelbohrers oder den Verdacht des Befalls von Wirtspflanzen durch den Maiswurzelbohrer umgehend der Landesregierung zu melden.
§ 4
Überwachung
Zur Feststellung des Auftretens und zur Beobachtung des Maiswurzelbohrers sind von der Landesregierung in Gebieten, in denen Mais angebaut wird, geeignete Maßnahmen (z. B. das Aufstellen von Pheromon-Fallen) durchzuführen. Dabei sind die topografischen Gegebenheiten und die anderen angebauten Kulturen zu berücksichtigen.
§ 5
Untersuchung
(1) Wird der Landesregierung das Auftreten des Maiswurzelbohrers, der Befall von Wirtspflanzen oder der Verdacht eines solchen Befalls durch eine Meldung nach § 3 oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie die notwendigen Untersuchungen durchzuführen.
(2) Bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses sind Pflanzen oder Pflanzenteile des betroffenen Feldes am Standort zu belassen.
§ 6
Kontrollen
Die Landesregierung hat durch regelmäßige stichprobenartige Kontrollen die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen gemäß §§ 8, 10 und 12 zu überprüfen.
II. Abschnitt
Maßnahmen in etablierten Gebieten
§ 7
Etablierte Gebiete
(1) Etablierte Gebiete sind Gebiete, in denen der Fortbestand des Maiswurzelbohrers für absehbare Zukunft nach seinem Eindringen zu erwarten ist.
(2) Als etablierte Gebiete gelten die Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg und Radkersburg sowie die Bezirke Graz-Stadt, Graz-Umgebung, Leibnitz und Weiz.
§ 8
Gebote in etablierten Gebieten
In etablierten Gebieten sind folgende Gebote einzuhalten:
III. Abschnitt
Maßnahmen bei erstmaligem Auftreten des Maiswurzelbohrers
§ 9
Befallszone
(1) Wenn auf einer Anbaufläche außerhalb des -etablierten Gebiets das Auftreten des Maiswurzel-bohrers erstmals festgestellt wird, hat die Landesregierung zum Schutz der benachbarten Gebiete eine -Befallszone mit einem Radius von mindestens einem Kilometer abzugrenzen. Das hat unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten, des Befallsgrades und der Biologie des Maiswurzelbohrers zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung hat die Befallszone aufzuheben, wenn mindestens zwei Jahre nach der letzten Feststellung des Maiswurzelbohrers kein Befall mehr festgestellt wurde.
(3) Die betroffenen Gemeinden sind von der Landesregierung über die Abgrenzung und die Aufhebung der Befallszone zu informieren.
§ 10
Verbote und Gebote in der Befallszone
In der Befallszone sind folgende Verbote und Gebote einzuhalten:
§ 11
Sicherheitszone
(1) Um die Befallszone ist von der Landesregierung eine Sicherheitszone mit einer Breite von mindestens fünf Kilometern abzugrenzen. Das hat unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten, des -Befallsgrades und der Biologie des Maiswurzelbohrers zu erfolgen.
(2) Die betroffenen Gemeinden sind von der Landesregierung über die Abgrenzung der Sicherheitszone zu informieren.
(3) Mit der Aufhebung der Befallszone gemäß § 9 Abs. 2 gilt auch die Sicherheitszone als aufgehoben.
§ 12
Gebote in der Sicherheitszone
In der Sicherheitszone sind folgende Gebote einzuhalten:
IV. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 13
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird mit dem II. Abschnitt die Richtlinie des Rates 2000/29/EG ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, Seite 1 bis 112, umgesetzt; mit dem III. Abschnitt die Entscheidung der Kommission ABl.Nr. L 275 vom 25. Oktober 2003, Seite 49 bis 50.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt mit Ausnahme des II. Abschnittes mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. April 2004, in Kraft.
(2) Der II. Abschnitt tritt mit 1. Juni 2004 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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