Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Februar 2004, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird
LGBL_ST_20040227_6Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Februar 2004, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2004 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Februar 2004, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird
Auf Grund des Artikels 103 Abs. 2 des B-VG 1920 in der Fassung von 1929, des § 3 Abs. 1 des B-VG betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 17/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, in der letzten Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 87/2001, wird geändert wie folgt:
Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung), in der letzten Fassung LGBl. Nr. 5/2004, wird wie folgt geändert:
Der Abschnitt C. Landeshauptmannstellvertreter Dipl.-Ing. Leopold Schöggl wird wie folgt geändert:
Die Z. 1 wird neu gefasst und lautet:
„1. Aus dem Bereich der Abteilung Wissenschaft und Forschung die Koordination von Forschung und Entwicklung, die Angelegenheiten der Rohstoffversorgungssicherung sowie der Rohstoffforschung und der Energie- und Umweltforschung, die Förderung anwendungs- und technologieorientierter Forschung mit Ausnahme der von Unternehmen zur Förderung eingereichten Projekte, EU-Kofinanzierung für den Bereich der nicht betrieblichen Forschung, das sind im Wesentlichen Pilot- und Demonstrationsprojekte, FE-Infrastruktur, Einrichtungen für den Technologietransfer, Kompetenzzentren des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie – administrative Angelegenheiten und Förderungsbeiträge, Forschungspreise des Landes und die Angelegenheiten der Forschungsgesellschaft Joanneum Research GesmbH."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. März 2004, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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