Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2003, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten, das Landespflegeheim Schwanberg sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden
LGBL_ST_20031230_103Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2003, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten, das Landespflegeheim Schwanberg sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 103/2003 Stück 25
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2003, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten, das Landespflegeheim Schwanberg sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezuin der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden Gemäß § 38 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
§ 1
Auf der Grundlage der für das Jahr 2004 kosten-deckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese pro Pflegetag ab 1. Jänner 2004 wie folgt festgesetzt:
I.Fondskrankenanstalten:
Landeskrankenhaus
Bruck an der Mur und Landeskrankenhaus Feldbach und Landeskrankenhaus Graz-West 403,50
§ 2
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der All-gemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:
Mehrbett-Einbett-
zimmerzimmer
EUREUR
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 2002, LGBl. Nr. 116/2002, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die -Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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