Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 2003 betreffend land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (LuFw AStVO). CELEX-Nr. 3890654
LGBL_ST_20031223_97Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 2003 betreffend land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (LuFw AStVO). CELEX-Nr. 3890654Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/2003 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 2003 betreffend land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (LuFw AStVO)
Auf Grund der §§ 113 bis 120 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung – STLAO 2001, LGBl. Nr. 39/2002, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 113 Abs. 1 bis 4 der STLAO 2001.
(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden ein-gerichtet werden, in denen auch die außerhalb der -jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmer/inne/n benutzt werden, dem 1. und dem 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist, weiters nicht für Werks- und Dienstwohnungen im Sinne des § 120 STLAO 2001. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmer/inne/n für Wohnzwecke benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit von Arbeitnehmer/innen befürchten, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem/der Arbeitgeber/in dieser Arbeitnehmer/innen gemäß § 113 STLAO 2001 vorzuschreiben.
(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Arbeitnehmer/innen, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
§ 2
Verkehrswege
(1) Verkehrswege im Sinne des § 114 STLAO 2001 sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähn-lichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutz-baren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
(3 Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu -gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen.
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen etc.
(7)Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege im Sinne des § 114 STLAO 2001
(8) Auf Verkehrswegen im Sinne des § 114 STLAO 2001 Abs.1 sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
(9) Abweichend von Abs. 1 Z. 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.
(10) Der Verkehr in den Betrieben erfolgt unter sinngemäßer Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften und Kennzeichnungen im Sinne des § 115 STLAO 2001.
§ 3
Ausgänge
(1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
§ 4
Stiegen
(1) Stiegen gelten gemäß § 114 STLAO 2001 als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,5 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Arbeitnehmer/innen nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5) Abs. 2 und 4 gelten nicht für fest verlegte Bedienungsstiegen, die z. B. zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Fest verlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
§ 5
Beleuchtung und Belüftung von Räumen
(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend belüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend belüftbar einzurichten.
§ 6
Fußböden, Wände und Decken
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Arbeitnehmer/innen, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener, für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht -unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
§ 8
Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
§ 9
Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
(1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
(4) Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Abs. 1 Z. 3 befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z. 1 und 2 anstelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 für die Orientierungshilfen.
§ 10
Lagerungen
(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass nicht überschritten werden
(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
§ 11
Gefahrenbereiche
(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden in Arbeitsstätten gemäß § 113 Abs. 1 STLAO 2001, wie
z. B. Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(3) Erhöhte Bereiche in Arbeitsstätten gemäß § 113 Abs. 1 und 4 STLAO 2001, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
(4) Verkehrswege gemäß § 114 STLAO 2001 aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.
(5) Für Laderampen gilt:
§ 12
Alarmeinrichtungen
(1) Die zuständige Behörde hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Arbeitnehmer/inne/n wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
(2) Alarmeinrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/inne/n dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Arbeitnehmer/innen vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
(3) Wenn Alarmeinrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/inne/n dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu -führen.
§ 13
Prüfungen
(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
(2) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens -jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(3) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4) Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (wie qualifizierte Betriebsangehörige, befugte gerichtlich zertifizierte und beeidete Sachverständige für Land- und Forstwirtschaft, akkreditierte Über-wachungsstellen, befugte Ziviltechniker/innen, befugte technische Büros) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(5) Über die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
(6) Die Funktion der Leuchten von Sicherheits-beleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die jährliche Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen.
§ 14
Information der Arbeitnehmer/innen
Alle betroffenen Arbeitnehmer/innen sind, bezogen auf ihren jeweiligen
Bereich, zu informieren
§ 15
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
(1) Werden bewegungsbehinderte Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Önorm B 1600, „Barrierefreies Bauen; Planungsgrundsätze" in der Fassung vom 1. August 1994, und Önorm B 1601 zu adaptieren.
(2) Hinsichtlich Gebäuden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter Arbeitnehmer/innen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach Önorm B 1600, „Barrierefreies Bauen; Planungsgrundsätze" in der Fassung vom 1. August 1994, und Önorm B 1601 überlegt werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann.
Sicherung der Flucht
§ 16
Grundsätzliche Bestimmungen
(1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (z. B. Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
(2) Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr recht-zeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.
§ 17
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
(1) Arbeitsstätten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass
(3)Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen
sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den -Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Die Behörde hat kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder fest verlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
§ 18
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
(1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils
(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt.
(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (z. B. Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
(1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über -Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem -gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind.
(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
(1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen.
(4)Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
(5) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
(6) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle so weit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
§ 21
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
Anforderungen an Arbeitsräume
§ 23
Raumhöhe in Arbeitsräumen
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet -werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
§ 24
Bodenfläche und Luftraum
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für eine/n Arbeitnehmer/in plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jede/n weitere/n Arbeitnehmer/in beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede/n Arbeitnehmer/in eine zusammenhängende freie -Bodenfläche von mindestens 2,0 m zur Verfügung steht, und zwar
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens beträgt:
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z. B. Kunden/Kundinnen, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Gastgewerbebetrieben.
§ 25
Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
(3) In Fällen des Abs. 2 Z. 3 sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien auf-weisen. Diese muss
(5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.
(6) Abs. 4 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzu-wenden.
§ 26
Natürliche Lüftung
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
(3) In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn
(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Arbeit-nehmer/inne/n von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
§ 27
Mechanische Be- und Entlüftung
(1) § 26 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und ent-lüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn
(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt
Folgendes:
(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.
(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer/innen durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
§ 28
Raumklima in Arbeitsräumen
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
(2) Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
(4) Von Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
§ 29
Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
(1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleich-mäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen -Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht. (Allgemeinbeleuchtung).
(2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten, wobei auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen ist.
(3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Arbeitnehmer/innen vermieden werden.
§ 30
Abweichende Regelungen
für bestimmte Arbeitsräume
(1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn
(2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
(3) Die in Abs. 4 Z. 3, 5 und 6 angeführten Aus-nahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4) Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
(5) Für Meisterkojen, Portierlogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende Aus-nahmen:
§ 31
Abweichende Regelungen für Container
und ähnliche Einrichtungen
(1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume gemäß § 113 STLAO 2001 verwendet werden:
(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt -Folgendes:
(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 32
Trink- und Waschwasser
(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
§ 33
Toiletten
(1) Den Arbeitnehmer/innen sind in Arbeitsstätten gemäß § 113 STLAO 2001 Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmer/innen mindestens eine verschließbare Toilettenzelle zur Verfügung steht.
(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen darauf angewiesen sind.
(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettenzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettenzellen durch Pissoir-Stände zu ersetzen.
(4) Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Arbeitnehmer/innen.
(5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit -Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschafts-räumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
(6) Abweichend von § 3 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettenzellen eine nutzbare Mindestbreite von
0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass
§ 34
Waschplätze, Waschräume, Duschen
(1) In jeder Arbeitsstätte gemäß § 113 STLAO 2001 ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Arbeit-nehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
(2) Duschen sind für jene Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeein-wirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer/innen im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.
(4) Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und -Duschen
(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet -werden.
(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
(10)Waschräume nach Abs. 4 Z. 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
§ 35
Kleiderkästen und Umkleideräume
(1) Für jede/n Arbeitnehmer/in ist in Arbeitsstätten gemäß § 113 STLAO 2001 ein Kleiderkasten zur Ver-fügung zu stellen, der
(2) Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur Ver-fügung gestellt werden, wenn
(3) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitsstätten gemäß § 113 STLAO 2001, wenn Arbeitnehmer/innen den über-wiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen -Arbeitsstellen verbringen, wenn ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 zur Verfügung stehen.
(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare -Trockenräume einzurichten.
§ 36
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleich-zeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an aus-wärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
(2) Unabhängig von der Arbeitnehmer/innen/zahl sind für folgende Arbeitnehmer/innen Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2
(4) Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z. 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von
Abs. 3 Z. 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Sofern nach § 119 Abs. 3 STLAO 2001 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
§ 37
Wohnräume
Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Arbeitnehmer/inne/n von Arbeitgeber/inne/n nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
?1.Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.
?2.Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
?3.Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit
mindestens einer Sitz-gelegenheit mit Rückenlehne für jede/n untergebrachte/n Arbeitnehmer/in ausgestattet sein.
?4.Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Arbeitnehmer/in mindestens 10 m betragen.
?5.Für jede/n Arbeitnehmer/in muss ein versperr-barer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Ver-fügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig. ?6.Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben. ?7.Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen.
?8.Es müssen Mittel für die erste Hilfe zur Verfügung stehen.
?9.Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
§ 38
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen
und Sozialeinrichtungen
Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (z. B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
Erste Hilfe und Brandschutz
§ 39
Mittel für die erste Hilfe
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an -Mitteln für die erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer/innen sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe mög-lichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Mittel der ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, -jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.
In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Arbeitnehmer/innen im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.
§ 40
Ersthelfer/innen
(1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe--Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):
(2) Bei der Ausbildung nach Abs. 1 muss es sich um eine mindestens 16- stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen oder
um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Erste-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.
(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl an Erst-helfer/innen anwesend ist.
§ 41
Sanitätsräume
(1) Ein Sanitätsraum gemäß § 117 Abs. 4 STLAO 2001 ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
§ 42
Löschhilfen
(1)In jeder Arbeitsstätte im Sinne des § 113 STLAO 2001 müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuer-löscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Unzulässig sind:
(3) Abs. 2 Z. 2 lit. a und Abs. 2 Z. 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie ent-sprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Ab-saugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/inne/n auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
(5) Die Behörde hat gemäß § 116 STLAO 2001 besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen - getroffen sind.
§ 43
Brandschutzbeauftragte/r
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens
16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nach-weisen können.
(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu -folgenden Aufgaben heranzuziehen:
(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatz-personen vorzuschreiben. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die Brandschutzbeauftragte/n bei seinen/ihrer Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der -Arbeitstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn
§ 44
Brandschutzgruppe
(1) Wenn es über § 43 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung ent-sprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.
(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der Brandschutzbeauftragten insbesondere bei
(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.
(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige, mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut - gemacht werden.
(5) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn
(7) Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei -Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellt waren.
§ 45
Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
(1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind zu treffen:
(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brand-bekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Arbeitnehmer/inne/n zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist - Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes.
(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.
(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
(6) Alle Arbeitnehmer/innen, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlaut-barung folgenden Tag, das ist der 24. Dezember 2003, in Kraft.
(2) Bescheide, durch die gemäß STLAO 2001 weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.
§ 47
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG, ABl. L 393 vom 30. Dezember 1989, S. 1) umgesetzt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.