Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 2003 über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft (JB-VOLuFw). CELEX-Nr. 394L0033
LGBL_ST_20031223_100Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 2003 über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft (JB-VOLuFw). CELEX-Nr. 394L0033Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 100/2003 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 2003 über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft (JB-VOLuFw)
Auf Grund des § 142 und des § 162 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 – STLAO 2001, LGBl. Nr 39/2002, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG. Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Kinder sind minderjährige Personen bis zur Voll-endung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht. Endet die Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, so gelten die Ausnahmen von den Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weiter.
(2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.
(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als zuständiger Unfallversicherungsträger für Schüler im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen des Berufsschulunterrichts, die nachweislich absolviert wurde.
(6) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 99 STLAO die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln und hat der Arbeitgeber alle erforder-lichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahren-verhütung (§ 102 STLAO) zu treffen.
Verbotene Betriebe
§ 2
Die Beschäftigung Jugendlicher in Betrieben, die gegen die Sittlichkeit verstoßen, die dem Glückspiel oder Wettbüros zugeordnet werden können, ist ver-boten.
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 3
(1) Verboten sind die in Z. 1 bis 7 genannten -Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer -Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z. 1 bis 6 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche -Jugendliche der Einwirkung von
(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen:
Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
§ 4
(1) Verboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen und gesundheitsgefährlichen, nicht ionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen; diese Arbeiten sind nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht erlaubt.
(2) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen -ionisierender Strahlung im Sinne des § 2 lit. a und g des Strahlenschutzgesetzes.
(3) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen in Strahlenbereichen nicht tätig sein.
Arbeiten unter psychischen
und physischen Belastungen
§ 5
Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu Letzteren zählen insbesondere:
Erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von –10 °C bis –25 °C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden -wöchentlich nicht überschreiten.
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln
§ 6
(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, -sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:
?1.Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem -Sägetisch, sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt, aus-genommen Bandsägen für die Metall-bearbeitung, Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furnier--sägen.
Erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung mit Gefah-renunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten unter Aufsicht. ?2.Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine, ausgenommen handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen.
Erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung mit Gefah-renunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten unter Aufsicht. ?3.Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nenn-leistung von mehr als 1200 Watt, ausgenommen Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung.
Erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten unter Aufsicht. ?4.Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes, ausgenommen Brot- und Wurstschneidemaschinen.
Erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten unter Aufsicht. ?5.Handgeführte Trennmaschinen und Winkel--schleifer mit einer Nennleistung von mehr als
1200 Watt.
Erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten unter Aufsicht.
Erlaubt ab Beginn der Ausbildung; ausgenommen Kantenschleifmaschinen; diese erst nach 18 Monaten Ausbildung mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten unter Aufsicht. ?7.Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können.
Erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschul-unterrichts nach zwölf Monaten unter Aufsicht. ?8.Zerkleinerungs-, Knet-, Rühr- und Mischmaschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gegeben ist, ausgenommen Mischmaschinen für Bauarbeiten.
Erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung unter Aufsicht; diese Ausnahme gilt nicht für Zerkleinerungsmaschinen.
?9.Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen, ausgenommen Bogendruckmaschinen und Drehmaschinen.
Erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschul-unterrichts nach zwölf Monaten unter Aufsicht; -Rollen-Rotationsdruckmaschinen erlaubt für alle Jugendlichen ab dem vollendeten
Erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung unter Aufsicht; erlaubt für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr.
Das Beschäftigungsverbot gilt für:
cDampfkessel zur Erzeugung von Wasserdampf mit einem Druck von mehr als 0,5
bar;
cDampfkessel zur Erzeugung von erhitztem Wasser mit einer Temperatur von
mehr als
110 °C (§ 3 Abs. 1 Z. 1 Kesselgesetz);
cDruckbehälter für Dämpfe mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck
von mehr als
0,5 bar (§ 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a Kesselgesetz);
cDruckbehälter für Flüssigkeiten, deren fest-gesetzte höchste Betriebstemperatur die einem Druck von 0,5 bar entsprechende Sattdampftemperatur übersteigt (§ 3 Abs. 1 Z. 2 lit. b Kesselgesetz). cWärmekraftmaschinen, in deren Teile (z. B. Rohrleitungen) die in den genannten Bestimmungen des Kesselgesetzes angeführten Bedingungen herrschen.
Nicht verboten ist die Arbeit mit Luftkompressoren für die Herstellung von Druckluft.
Erlaubt für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr.
16Bedienung von Schleppliften.
Erlaubt das Zureichen von Bügeln für alle Jugendlichen ab dem vollendeten
Erlaubt ist das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine -Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen.
Erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht.
Erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 tm, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest ver-bunden sind, durch Jugendliche, die zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; für alle sonstigen Jugendlichen nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet.
Erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, sofern § 7 Z. 12 nicht
anderes bestimmt.
Erlaubt ab Beginn der Ausbildung unter Aufsicht, sofern § 7 Z. 12 nicht
anderes bestimmt; erlaubt für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr.
Jugendliche dürfen zur Weiterführung der praktischen Berufsausbildung mit
der Motorsäge unter Aufsicht und entsprechender Unterweisung, wenn das 16. Lebensjahr vollendet ist oder nach zwölf Monaten Ausbildung, nur mit Motorsägen nach dem Stand der Technik (Antivibrationseinheiten) und mit entsprechender persönlicher Schutzausrüstung (nach dem Stand der Technik) arbeiten.
Zur Hintanhaltung von gesundheitlichen Gefahren sind Jugendliche zusätzlich der so genannten „Motorsägentauglichkeitsprüfung" durch Arbeitsmediziner zu unterziehen. Arbeiten mit Motorsägen dürfen grundsätzlich erst dann ausgeführt werden, wenn die Zustimmung durch den Arbeitsmediziner vorliegt.
Unter Aufsicht bedeutet für diese Arbeiten, dass die Person, welche sie wahrnimmt, zwar normal arbeiten kann, es ihr aber möglich sein muss, bei einem Fehlverhalten des Jugendlichen einzuschreiten. Eine Fällung in der Schlägerungs-variante 1 des Anhanges ist daher nicht zulässig. Zulässig ist eine Schlägerung in der Schlägerungsvariante 2 des Anhanges.
Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht zu Arbeiten herangezogen werden, bei denen ein gesteigertes - Arbeitstempo ein höheres Entgelt bringt.
Jugendliche dürfen trotz Vorliegens einer Zustimmung durch den Arbeitsmediziner für Arbeiten mit der Motorsäge auch dann nicht herangezogen werden, wenn Bestimmungen des § 162 der STLAO vorliegen.
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z. 1 bis 11 und 21 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 nur dann beschäftigt werden, wenn diese ausdrücklich in der Bedienungsanleitung berücksichtigt und dies gefahrlos möglich ist.
Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten
und Arbeitsvorgänge
§ 7
Verboten sind folgende Arbeiten:
?1.Arbeiten auf Bau- und Montagestellen, wie Arbeiten auf Dächern und Mauern über die Hand auf Stockwerksdecken, Montagearbeiten des Stahl- und des konstruktiven Holzbaues, Arbeiten auf Hochspannungsmasten, an denen Absturzgefahr besteht, sofern nach der Art der Arbeit keine technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden müssen und auch nicht getroffen sind.
Erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung unter Aufsicht.
Erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen.
?4.Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von -Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von auf-gestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen ein-fache Bockgerüste.
Erlaubt ab Beginn der Ausbildung ist die Mithilfe beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten bis zu einer Gerüstlage von 4 m Höhe unter Aufsicht.
?5.Arbeiten auf Gerüsten.
Erlaubt ab Beginn der Ausbildung auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 4 m.
Erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung unter Aufsicht auf Gerüstlagen über 4
m Höhe, wenn sich die Aufsichtsperson oder in deren Abwesenheit der bestellte Arbeitnehmer vor Beschäftigung des Jugendlichen durch Einsichtnahme in die -geführten Vermerke vergewissert hat, dass das Gerüst ordnungsgemäß überprüft wurde und keine Mängel aufweist. ?6.Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht.
?7.Arbeiten im Bergbau unter Tag.
Erlaubt ab Beginn der Ausbildung ist das Vermitteln der Kenntnis des Lenkens einschlägiger Fahrzeuge, die eine Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten können, auf Fahrstrecken, die für den übrigen Verkehr gesperrt sind.
Erlaubt für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; diese Ausnahme gilt nicht für -Sicherungsarbeiten.
?8.Untertagebauarbeiten.
Erlaubt für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; diese Ausnahme gilt nicht für -Sicherungsarbeiten.
?9.Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 V Wechsel- oder 60 V Gleichspannung beträgt, ausgenommen ist das Messen elektrischer Größen, sofern die elektrische Anlage mit einer Fehlerstromschutzschaltung mit einem Nennwert des Auslösefehlerstromes von nicht mehr als 30 mA ausgerüstet ist.
Erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht.
Erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung unter Aufsicht; erlaubt ist weiters das Abfangen und der Transport von Schmelze in Zinngießereien bis zu einem Gewicht von 2 kg.
Erlaubt für Jugendliche, sofern sie in Ausübung ihrer Tätigkeit den durch den Eisenbahnbetrieb bedingten besonderen Gefahren nicht unmittelbar ausgesetzt sind; erlaubt weiters ab Beginn der Ausbildung unter Aufsicht.
Erlaubt ab Beginn der Ausbildung die Beschäftigung bis zu zwei Stunden täglich;
Erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht ist die Betreuung solcher
Tiere.
Abweichungen
und weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 8
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 7 unter -Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann über die Verbote nach den §§ 2 bis 7 hinaus durch -Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, -Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig -machen.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat vor Bewilligung von Ausnahmen die Landarbeiter- und die Landwirtschaftskammer als zuständige gesetzliche Interessenvertretungen zu hören.
Auflegen der Verordnung und der Bescheide
§ 9
Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die ArbeitnehmerInnen leicht zugänglicher Stelle aufzu-legen.
Schlussbestimmungen
§ 10
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Verweise
§ 11
Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf
folgende Fassungen zu verstehen:
Gemeinschaftsrecht
§ 12
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt: Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den -Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20. August 1994, S. 12.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Anhang
Sicherheitsabstand beim Fällen
Schlägerungsvarianten
Variante 1
Auf allen Flächen, bei denen die Einhaltung von -mindestens eineinhalb Baumlängen Sicherheitsabstand zwischen den einzelnen Arbeitern möglich ist und so gearbeitet werden kann, dass sich diese am Hang bzw. durch mangelhaften gegenseitigen Sichtkontakt (z. B. Naturverjüngung, unübersichtliches -Gelände etc.) nicht gefährden, ist der Abstand von eineinhalb Baumlängen beim Fällen einzuhalten = Schlägerungsvariante 1.
Variante 1: Abstand mindestens 1 Baumlängen bei gleichzeitiger Arbeit.
Variante 2
Die Variante 2 darf ohne Anleitung (z. B. in forstlichen Ausbildungsstätten oder bei innerbetrieblicher Ausbildung) nur von geübten/ausgebildeten Forstarbeitern ausgeführt werden.
Auf Flächen, die den Anforderungen für die Schlägerungsvariante 1 nicht entsprechen, ist nach der -Variante 2 – wie nachstehend beschrieben – vorzu-gehen:
cJeder Arbeitnehmer macht seinen Stamm und Fluchtweg frei und bestimmt die Fällrichtung. Dabei kann eine Absprache mit dem/den Arbeitskollegen erforderlich sein.
cEin Arbeiter beginnt mit der Fällung, welche er im Regelfalle alleine durchführt. Ab dem Beginn der Fällung (Ansetzen des ersten Fällschnittes) haben sich die Mitglieder der Arbeitspartie im Umkreis einer halben Baumlänge (höchstens 15 Meter) in sicherer Position aufzuhalten und dabei folgende Funktionen zu erfüllen:
‚Überwachung der Fällung, Beobachtung der Krone des zu fällenden Baumes, Warnung des Fällers vor allen auftretenden Gefahren. ‚In Ausnahmefällen Mithilfe bei der Fällung, beispielsweise beim Keilen von sehr starken Bäumen, beim Zufallbringen von Hängern und dergleichen. ‚Beobachtung des Gefahrenbereiches (sollte sich jemand nähern, ist die sofortige Unterbrechung der Fällung zu veranlassen). ‚Ab dem Warnruf „Baum fällt!", welcher recht-zeitig zu geben ist ( spätestens nach dem Fällschnitt, noch vor dem Umkeilen), ist das Hauptaugenmerk auf die Krone des zu fällenden Baumes zu richten. cArbeitnehmer können den Gefahrenbereich auch verlassen – wenn ihre Anwesenheit bei der Fällung nicht erforderlich ist –, um beispielsweise Motor-sägeninstandsetzungsarbeiten durchzuführen, aber auch, um den Gefahrenbereich von außen abzu-sichern.
cHat jedes Mitglied der Arbeitspartie einen Baum gefällt, beginnen alle gleichzeitig – wenn dies auf Grund der Gegebenheiten möglich ist – mit den weiteren Arbeitsvorgängen.
Sofern das Grundprinzip beibehalten wird, sind in beiden Varianten Abweichungen möglich, wenn die Umstände diese sinnvoll erscheinen lassen. Die Entscheidung, ob in Variante 1 oder Variante 2 gearbeitet wird, trifft der Vorgesetzte/Einsatzleiter auf seine Gefahr und Verantwortung.
Variante 2:Fällung nacheinander
Aufarbeitung beginnt erst, wenn jeder
Arbeiter seinen Baum gefällt hat.
1 = Schwenkbereich der Motorsäge
2 = Aufenthalt weiterer Personen
3 = Gefährlichster Bereich
4 = Gefahrenbereich
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.