Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 2003, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen für Flächenwidmungspläne geregelt werden (Planzeichenverordnung 2003)
LGBL_ST_20031121_93Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 2003, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen für Flächenwidmungspläne geregelt werden (Planzeichenverordnung 2003)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.11.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 93/2003 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 2003, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen für Flächenwidmungspläne geregelt werden (Planzeichenverordnung 2003)
Auf Grund des § 22 Abs. 11 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 124/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2003, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1
Grundsätze der Erstellung
Die Erstellung der Flächenwidmungspläne hat in digitaler Form zu erfolgen (ausgenommen Änderungen gemäß §§ 31 [1] und 31 [3]). Soweit für die - Gemeinde die digitale Katastralmappe des Bundes-amtes für Eich- und Vermessungswesen flächendeckend noch nicht vorliegt, können Flächenwidmungspläne auch in zeichnerischer (analoger) Form erstellt werden. Zwischenzeitliche Änderungsverfahren auf analoger Stammplangrundlage können analog durchgeführt werden.
Planausfertigung
§ 2
Grundsätze der zeichnerischen Darstellung
(1) Sofern nicht eine Detaillierung nachweislich -andere Maßstäbe erfordert, hat die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne auf haltbaren, weitgehend lichtbeständigen Plandrucken oder sonstigen, geeigneten Reproduktionen zu erfolgen.
(2) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne hat einen Längen- und Flächenmaßstab sowie einen Nordpfeil zu enthalten.
(3) Die zeichnerische Darstellung hat unveränderbar zu sein. Linien und Symbole sind, wenn in Anlage 2 nicht anders angegeben, tiefschwarz, Flächen färbig auszuführen. Die Erkennbarkeit der Grundstücks-grenzen und die Lesbarkeit der Grundstücksnummern ist zu gewährleisten.
§ 3
Maßstab des Flächenwidmungsplanes
(1) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne hat grundsätzlich im Maßstab 1 : 5000 zu erfolgen.
(2) Flächen mit stärkerer Differenzierung auf engem Raum können auch in größeren Maßstäben (z. B.- 1 : 2500) dargestellt werden. Derartige Bereiche sind in der Plangrundlage 1 : 5000 oder 1 : 10000 lediglich kenntlich zu machen.
(3) Die im Maßstab 1 : 5000 oder in einem größeren Maßstab dargestellten Gemeindeteile sind in den Plänen kleineren Maßstabes jeweils als scharf begrenzter, von Einzeichnungen und Darstellungen freier Planausschnitt (ausgenommen Darstellung der DKM) kenntlich zu machen, in diesem ist ein Hinweis auf die dazugehörige Einzeldarstellung anzubringen.
(4) Bei Gemeinden, deren Ausdehnung in Richtung Nord-Süd oder Ost-West zwei Kilometer nicht überschreitet, ist die Darstellung des Flächenwidmungsplanes auch im Maßstab 1 : 2000 oder 1 : 2500 zulässig.
§ 4
Planzeichen und sonstige Inhalte
(1) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne sind die in der Anlage 2 enthaltenen Planzeichen mit den angegebenen Farben zu verwenden.
(2) Die Eintragung der Planzeichen einschließlich der Begrenzungslinien der Festlegungen, Ausweisungen und Ersichtlichmachungen hat als Grundlage zur Herstellung der erforderlichen Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes auf Papier zu erfolgen.
(3) Die einzelnen Flächenwidmungen sind entweder durch schwarze Linien oder durch Farbwechsel gemäß der Anlage zu begrenzen. Wenn Signaturen innerhalb einer Fläche nicht möglich sind, sind sie in der Plan-ausfertigung eindeutig zuordenbar zu setzen.
(4) Die Darstellung normativer Inhalte kann auch in Form von Deckplänen zum Flächenwidmungsplan erfolgen, wenn dies aus Gründen der Lesbarkeit notwendig erscheint.
(5) Die zeichnerische Darstellung der Bebauungsdichte für die einzelnen Baugebiete hat in schwarzen, arabischen Ziffern zu erfolgen. Wenn es für die leichte Lesbarkeit des Planes erforderlich ist, sind diese Ziffern in steter Folge an der Innenseite der Begrenzungslinie des Baugebietes zu wiederholen.
(6) An geeigneter Stelle oder als Beilage sind in einer Legende alle verwendeten Planzeichen und Abkürzungen anzuführen. Bei einem aus zwei oder mehreren Einzelblättern bestehenden Flächenwidmungs-plan genügt eine Legende sowie eine Blattübersicht, wenn alle übrigen Blätter einen Hinweis auf diese enthalten.
(7) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes hat weiters an geeigneter Stelle folgende Vermerke zu enthalten:
§ 5
Vorlage an die Landesregierung
Bei analog erstellten Plänen sind den der Landes-regierung vorzulegenden Plänen Mutterpausen der Folien mit der Gesamtdarstellung anzuschließen.
Datensatz bei digitaler Erstellung
§ 6
Grundlage des Datensatzes
Für die Erstellung des Flächenwidmungsplanes darf als Plangrundlage ausschließlich die amtliche digitale Katastralmappe (DKM) verwendet werden. Die Quelle für die DKM-Daten sowie der Stand der DKM sind auf der Planausfertigung und im Info-File des Datensatzes (bei digitaler Lieferung) des Flächenwidmungsplanes anzugeben.
§ 7
Technische Details
(1) Flächenhafte Elemente sind durch geschlossene Polygone zu erfassen. Polygone dürfen sich innerhalb einer Darstellungsebene nicht überlagern.
(2) Die Darstellungsebene „nutz" beschreibt das gesamte Gemeindegebiet eindeutig und flächendeckend. Die Zusatzwidmung beschreibt die Fläche näher. Die genaue Darstellung von Widmung oder Zusatzwidmung aller Layer ist durch die Planzeichen (Anlage 2) genau geregelt.
(3) Linienförmige Elemente werden durch zusammenhängende Linienzüge abgebildet und durch ihre Widmung identifiziert. Jeder Linienzug muss durch ein Attribut eindeutig beschrieben werden.
(4) Punktförmige Elemente sind durch „Widmung" und eventueller „Zusatzwidmung" definiert.
(5) Ausweisungen, die in der Schnittstelle (Anlage 1) nicht definiert sind, sind gesondert anzuführen und bei Datenlieferung näher zu beschreiben.
(6) Erläuternde Schriften sind in einem eigenen Layer „text" zu definieren.
§ 8
Vorlage an die Landesregierung
(1) Bei digital erstellten Plänen ist den der Landes-regierung vorzulegenden Plänen ein Datenträger mit den Planinhalten entsprechend den Anlagen 1 und 2 im ArcInfo-Export-Format anzuschließen. Dabei sind die in der Anlage 1 festgelegten technischen Definitionen zu verwenden.
(2) Als Datenträger sind ausschließlich CD-ROMs zulässig. Jeder Datenträger hat als Aufschrift zu enthalten
(3) Der Datensatz des digitalen Flächenwidmungsplanes hat neben den Ebenen gemäß Schnittstellen-definition auch einen Informationsfile zu enthalten. Außer dem inhaltlichen Datensatz ist zusätzlich ein Plotfile zu liefern, als Gleichstück des geplotteten -Flächenwidmungsplanes im Format RTL oder Postscript (Label 1).
(4) Der Flächenwidmungsplandatensatz ist nach Übernahme Teil des beim Land Steiermark zu führenden Raumordnungskatasters.
Änderungen
§ 9
Änderungen
(1) Für Änderungen von Flächenwidmungsplänen sind der 1. bis 3. Abschnitt sinngemäß anzuwenden.
(2) In der zeichnerischen Darstellung der rechtswirksamen Flächenwidmungspläne dürfen grundsätzlich keine zusätzlichen Eintragungen, Korrekturen, Radierungen und dergleichen vorgenommen werden.
(3) Rechtswirksame Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 31 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 sind für den betreffenden Planausschnitt als eigenes Plandokument darzustellen und allen ursprünglichen Plandokumenten, nach laufenden Nummern geordnet, anzuschließen.
(4) Die zeichnerische Darstellung der Änderung hat den Geltungsbereich der Änderung in Ist-/Soll-Dar-stellung zu enthalten.
(5) Änderungen gemäß §§ 31 (1) und 31 (3) sind in geeigneter Weise als Hinweis im Revisionsplan ersichtlich zu machen (z. B. Umrandung des Bereiches).
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10
Übergangsbestimmungen
(1) Für digitale Flächenwidmungspläne, deren Digitalisierung vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der Gemeinde in Auftrag gegeben wurde, gilt die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Für Änderungen gemäß §§ 31 (1) oder 31 (3) kann die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angewandt werden.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Gemeinderat über die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes bereits beschlossen hat.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. Dezember 2003, in Kraft.
§ 12
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Plan-zeichenverordnung, LGBl. Nr. 78/1979, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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