Gesetz vom 1. Juli 2003 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen bei bestimmten Anlagen und Betrieben (Steiermärkisches IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz) sowie mit dem das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 geändert wird (CELEX-Nr. 31996L0061, 31996L0082)
LGBL_ST_20031031_85Gesetz vom 1. Juli 2003 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen bei bestimmten Anlagen und Betrieben (Steiermärkisches IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz) sowie mit dem das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 geändert wird (CELEX-Nr. 31996L0061, 31996L0082)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.10.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/2003 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 1. Juli 2003 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen bei bestimmten Anlagen und Betrieben (Steiermärkisches IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz) sowie mit dem das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen bei bestimmten Anlagen und Betrieben (Steiermärkisches IPPC-Anlagen- und
Seveso II-Betriebe-Gesetz)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Ziele, Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
IPPC-Anlagen
§ 3Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen und Anzeige
§ 4Verfahren, Parteistellung, grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 5Bewilligung, Kenntnisnahme der Anzeige, Fertigstellung der Anlage
§ 6Anpassungsmaßnahmen
§ 7Überwachung
§ 8Pflichten der Betreiberin/des Betreibers der Anlage
Seveso II-Betriebe
§ 9Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers
§ 10Pflichten der Behörde
§ 11Landeswarnzentrale
Gemeinsame Bestimmungen
§ 12Behörde
§ 13Strafbestimmungen
§ 14Verweise
§ 15Übergangsbestimmungen für Anlagen nach dem 2. Abschnitt
§ 16Gemeinschaftsrecht
§ 17Inkrafttreten
ANHANG 1
Anlagenliste zum 2. Abschnitt
ANHANG 2
Schadstoffe zum 2. Abschnitt
ANHANG 3
Stoffliste zum 3. Abschnitt
ANHANG 4
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele, Geltungsbereich
(1) Ziel des 2. Abschnittes dieses Gesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Abs. 3 genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden.
(2) Ziel des 3. Abschnittes dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit den in Abs. 4 genannten Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Gesetz geregelten Mengen vorhanden sind.
(3) Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für
(4) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Betriebe, in denen im ANHANG 3 zu diesem Gesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
(5) Die Anforderungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen landesrechtlichen Bestimmungen erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne anderer landesrechtlicher Bestimmungen und begründen keine Parteistellung im Sinne anderer landesrechtlicher Bestimmungen.
(6) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Dieses Gesetz gilt daher insbesondere nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung ausschließlich Bundessache ist (wie
z. B. für Anlagen und Betriebe, die der Gewerbeordnung, dem Abfallwirtschaftsgesetz oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen).
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des ANHANGES 4 zu berücksichtigen.
(2) Im Sinne des 2. Abschnittes des Gesetzes bedeutet:
(3) Im Sinne des 3. Abschnittes dieses Gesetzes bedeutet:
§ 3
Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen
und Anzeige
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer von diesem Abschnitt erfassten Anlage bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Behörde hat im Interesse des Beitrages zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Vorschriften eine Genehmigung, eine Bewilligung oder eine Anzeige erforderlich ist. Soweit dies aus Rücksichten der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit möglich ist, ist ein gemeinsamer Bescheid zu erlassen.
(3) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat Name und Anschrift der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers zu enthalten. Dem Antrag ist ein Projekt in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:
(4) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
(5) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen, die Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Ausführung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen im Sinne des Abs. 3 anzuzeigen.
§ 4
Verfahren, Parteistellung,
grenzüberschreitende Auswirkungen
(1) Von der Behörde ist auf geeignete Weise bekannt zu geben, dass der Antrag und die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 4 innerhalb einer mindestens sechs Wochen betragenden Frist bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und jedermann innerhalb dieser Frist in diese Unterlagen Einsicht nehmen und dazu Stellung nehmen kann. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
(2) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 5 haben Parteistellung:
(3) Die Behörde hat eine mündliche Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Die Antragstellerin/Der Antragsteller, die Eigentümer der Anlagengrundstücke und der an diese unmittelbar angrenzenden Grundstücke sowie der Umweltanwalt sind persönlich zu laden. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.
(4) Die Standortgemeinde ist zum Schutz der Interessen im Sinn des § 5 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(5) Von der Behörde ist auf geeignete Weise bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
(6) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat, spätestens wenn die Bekanntgabe nach Abs. 1 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(7) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zu Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(8) Die Abs. 3 und 4 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 5
Bewilligung, Kenntnisnahme der Anzeige,
Fertigstellung der Anlage
(1) Die Bewilligung ist – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen – zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage so errichtet oder betrieben wird, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Im Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, ist auf die Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 eingehalten werden. Der Genehmigungsbescheid hat, soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, insbesondere zu enthalten:
(3) Die Behörde hat die Anzeige gemäß § 3 Abs. 5, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von geeigneten Auflagen zur Wahrung der nach Abs. 1 geschützten Interessen, innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Bedarf das angezeigte Vorhaben jedoch einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1, hat die Behörde das Vorhaben innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zu untersagen. Das angezeigte Vorhaben gilt jedenfalls als genehmigt, wenn nicht binnen sechs Wochen der Zurkenntnisnahmebescheid oder der Untersagungsbescheid erlassen wird.
(4) Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde
vor der Inbetriebnahme von der Betreiberin/vom Betreiber anzuzeigen. Die Behörde hat die Anlage darauf zu überprüfen, ob sie der Bewilligung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Im Überprüfungsbescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Geringfügige Abweichungen, die den Anforderungen des § 5 nicht widersprechen, können jedoch mit Bescheid genehmigt werden.
§ 6
Anpassungsmaßnahmen
(1) Die Anlageninhaberin/Der Anlageninhaber hat innerhalb einer Frist von jeweils zehn Jahren zu prüfen, ob sich der ihre/seine Anlage betreffende Stand der Technik (§ 2 Abs. 1) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Sie/Er hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. § 3 Abs. 1 und Abs. 5 bleiben unberührt.
(2) Hat die Anlageninhaberin/der Anlageninhaber Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(3) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn
(4) Würden die angeordneten Maßnahmen die Anlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde der Betreiberin/dem Betreiber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen, welches die wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zum Gegenstand hat.
§ 7
Überwachung
Die Organe der Behörde einschließlich die zugezogenen Sachverständigen sind bei der Überwachung betreffend die Einhaltung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheiden durch die Anlageninhaberin/den Anlageninhaber und deren Mitarbeiter zu unterstützen. Ihnen sind durch die Anlageninhaberin/den Anlageninhaber und deren Mitarbeiter insbesondere der Zutritt zu sämtlichen Liegenschafts- und Gebäudeteilen, Einsichtnahme in die betreffenden Unterlagen sowie allfällige Probennahmen zu ermöglichen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 8
Pflichten der Betreiberin/des Betreibers der Anlage
(1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten und zu betreiben, der der Bewilligung und den erteilten Auflagen entspricht. Sind die von der Betreiberin/vom Betreiber getroffenen Instandhaltungsmaßnahmen unzureichend, so hat die Behörde der Betreiberin/dem Betreiber die unverzügliche Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin/des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin/des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Anlage anordnen.
(2) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus der Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen regelmäßig der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen müssen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Bezüglich der näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen, an die Berichtszeiträume sowie die Form und den Zeitpunkt der Übermittlung ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten für die Erstellung eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl. II Nr. 300/2002, sinngemäß anzuwenden. Die Landesregierung kann erforderliche Änderungen der näheren Anforderungen durch Verordnung festlegen.
(3) Die Betreiberin/Der Betreiber hat ihre/seine Anlage in Abständen von höchstens fünf Jahren durch akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse auf die Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Das Gutachten über die Durchführung dieser Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emission der Anlage sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Die Fristen für die Überprüfungen können im Genehmigungsbescheid durch die Behörde verkürzt oder verlängert werden.
(4) Die Anlagenbetreiberin/Der Anlagenbetreiber hat der Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden.
Seveso II-Betriebe
§ 9
Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers
(1) Die Inhaberin/Der Inhaber eines Betriebes hat alle nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 1) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2) Spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines Betriebes hat dessen Inhaberin/Inhaber der Behörde mitzuteilen:
(3) Nach einem schweren Unfall hat die Inhaberin/
der Inhaber eines Betriebes nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 5 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
(4) Die Inhaberin/Der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 1 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 5 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzeptes (Abs. 8) ist nachzuweisen.
(5) Abweichend von Abs. 4 ist die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 5 einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
(6) Eine Einschränkung des Sicherheitsberichtes hinsichtlich bestimmter Stoffe oder technischer Anlagen, von denen keine Gefahr eines schweren Unfalles ausgehen kann, kann dann gewährt werden, wenn mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist:
Stoffe in fester Form, bei denen unter normalen und vernünftigerweise
vorhersehbaren anomalen Bedingungen eine Freisetzung von Substanzen oder von Energie nicht möglich ist, die zu einem schweren Unfall führen können.
Stoffe, die so oder in solchen Mengen verpackt
oder eingeschlossen sind, dass die größtmögliche Freisetzung unter keinen Umständen zu einem schweren Unfall führen kann.
Stoffe, die in solchen Mengen und in einer solchen Entfernung zu anderen
gefährlichen Stoffen (in demselben Betrieb oder anderswo) vorhanden sind, dass sie weder selbst einen schweren Unfall verursachen noch einen schweren Unfall auslösen können, an dem andere gefährliche Stoffe beteiligt sind.
Stoffe, die gemäß ihrer allgemeinen Einstufung im ANHANG 3 Teil 2 zu diesem Gesetz als gefährliche Stoffe definiert sind, die jedoch keinen schweren Unfall verursachen können und für die daher in diesem Fall die allgemeine Einstufung nicht angemessen ist.
(7) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 ist der Behörde mit dem Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichtes zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und - bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 10 Abs. 3 zu untersagen.
(8) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 4 Z. 1 das Sicherheitskonzept
(Abs. 4), die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 4 Z. 2 den Sicherheitsbericht
(Abs. 5) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(9) Inhaber von Betrieben gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 haben nach Anhörung des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einen internen Notfallplan nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 5 für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.
(10) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Z. 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Z. 2) von Bedeutung sind.
(11) Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 5 hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2
(12)Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung
der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 10 Abs. 2), zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Dominoeffekten (Abs. 2 Z. 7 und Abs. 10) und zur Errechnung von Sicherheitsabständen (§ 10 Abs. 4) notwendig sind.
§ 10
Pflichten der Behörde
(1) Die Behörde hat der beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eingerichteten zentralen Meldestelle für schwere Unfälle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
(2) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt dieses Gesetzes fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebes geeignet sein, und zwar insbesondere dahin gehend, ob die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen den Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und – bei Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Z. 2 – ob die im § 9 Abs. 2 in Verbindung mit einer Verordnung gemäß Abs. 5 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 4 Z. 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 4 Z. 1 sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.
(3) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 1) unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber die nach diesem Gesetz erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen unvollständig oder nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebes nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) Die Behörde hat
(5) In Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie hat die Landesregierung entsprechend dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 1) durch Verordnung nähere Bestimmungen über
(6) Die Behörde hat auf Antrag der Inhaberin/des Inhabers von Betrieben oder Anlagen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob es sich um einen Betrieb oder eine Anlage im Sinne dieses Abschnittes handelt.
§ 11
Landeswarnzentrale
Die Behörde hat die Landeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß der Auswirkungen abzuschätzen. Im Falle zu erwartender Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus hat die Landeswarnzentrale die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unverzüglich sachdienlich zu informieren.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 12
Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Bedarf eine Anlage auch einer Bewilligung
nach dem Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 2001, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(3) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Steiermark erhoben werden.
§ 13
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Z. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 werden mit Geldstrafe bis zu 3700,– Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Z. 8, 9 und 10 mit Geldstrafe bis zu 2200,– Euro und Verwaltungsübertretungen gemäß Z. 11, 12, 13 und 14 mit Geldstrafe bis zu 1100,– Euro jeweils von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.
§ 14
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Bundesgesetze zu verstehen:
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 15
Übergangsbestimmungen für Anlagen
nach dem 2. Abschnitt
(1) Spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen müssen den Anforderungen des § 5 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Betreiber einer solchen Anlage hat der Behörde bis spätestens 31. Oktober 2006 jene Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder spätestens bis 31. Oktober 2007 treffen wird, um die Anforderungen des § 5 zu erfüllen.
(2) Reichen die vom Betreiber der Anlage mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 5 aus, so hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen. Entsprechen die mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht den Anforderungen des § 5, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 6 gilt sinngemäß.
§ 16
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel II
Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2001
Das Gesetz vom 3. Juli 2001, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft im Land Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 – Stmk. ElWOG 2001), LGBl. Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 75a
Sonstiges Gemeinschaftsrecht
Hinsichtlich der diesem Gesetz unterliegenden Anlagen und Betriebe werden folgende Richtlinien mit dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz, LGBl. Nr. 85/2003, umgesetzt:
„§ 76a
Übergangsbestimmung
zur Novelle LGBl. Nr. 85/2003
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 85/2003 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen."
„§ 78
Inkrafttreten von Novellen
Der Entfall der §§ 12 und 13 sowie die Einfügung der §§ 75a und 76a im Inhaltsverzeichnis, der Entfall der §§ 12 und 13, einer Wortfolge im § 15 Abs. 1, der §§ 17 Abs. 4 (irrtümlich als Abs. 3 bezeichnet), 68 Abs. 3, 74 Abs. 2 lit. c und d, 75 lit. c und d, 76 Abs. 14, 17 und 18, die Änderung der §§ 72 Abs. 2 Z. 1, 74 Abs. 2 lit. b und 75 lit. b sowie die Einfügung der
§§ 75a und 76a durch die Novelle LGBl. Nr. 85/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. November 2003, in Kraft."
ANHANG 1
Anlagenliste zum 2. Abschnitt
1.1Mineralöl- und Gasraffinerien
1.2Kokereien
1.3Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen
2.Herstellung und Verarbeitung von Metallen
2.1Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze
2.2Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde
2.3Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch
2.4Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag
2.5Anlagen
2.6Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt
3.Mineral verarbeitende Industrie
3.1Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen
mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag oder in anderen Öfen
mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag
3.2Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest
3.3Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
3.4Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
3.5Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3
4.Chemische Industrie
Herstellung im Sinne der Kategorien von Tätigkeiten des Abschnittes 4
bedeutet die Herstellung der in den Nummern 4.1 bis 4.6 genannten Stoffe oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang
4.1Chemieanlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien wie
4.2Chemieanlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie
4.3Chemieanlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger)
4.4Chemieanlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden
4.5Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens
4.6Chemieanlagen zur Herstellung von Explosivstoffen
5.Abfallbehandlung
Unbeschadet des Artikels 11 der Richtlinie 75/442/
EWG und des Artikels 3 der Richtlinie 91/689/
EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle gilt Folgendes:
5.1Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Sinne des in Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG vorgesehenen Verzeichnisses gefährlicher Abfälle (diese Anlagen sind in den Anhängen II A und II B – Verwertungsverfahren R1, R5, R6, R8 und R9 – der Richtlinie 75/442/EWG definiert) sowie Anlagen im Sinne der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag
5.2Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll im Sinne der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll und der Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität von 3 t pro Stunde
5.3Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle im Sinne des Anhanges II A der Richtlinie 75/
442/EWG (Rubriken D8, D9) mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag
5.4Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25.000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle
6.Sonstige Industriezweige
6.1Industrieanlagen zur Herstellung von
6.2Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapazität 10 t pro Tag übersteigt
6.3Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag
6.4Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus
–tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag
–pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)
6.5Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr
6.6Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren
ANHANG 2
Schadstoffe zum 2. Abschnitt dieses Gesetzes (Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen
anzuwenden)
LUFT
WASSER
Stoffliste
Einleitung
Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen
Fällt ein in Teil 1 angeführter Stoff oder eine in Teil 1 angeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine in Teil 2 angeführte
Kategorie von Stoffen, so sind
die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.
ZifferSpalte 1Spalte 2Spalte 3
Mengenschwelle in t
Bezeichnung des gefährlichen Stoffesfür die Anwendung von
§ 1 Abs. 4 Z. 1§ 1 Abs. 4 Z. 2
1Ammoniumnitrat(1)3502500
2Ammoniumnitrat(2)12505000
3Diarsenpentaoxid, Arsensäure und/oder ihre Salze12
4Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze0,10,1
5Brom20100
6Chlor1025
7atemgängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid,
Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)11
8Ethylenimin (Aziridin)1020
9Fluor1020
10Formaldehyd (C = 90 %)550
11Wasserstoff550
12Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)25250
13Bleialkyle550
14hoch entzündliche verflüssigte Gase und Erdgas50200
15Acetylen (Ethin)550
16Ethylenoxid550
17Propylenoxid (1,3-Epoxypropan)550
18Methanol5005000
194,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig
0,010,01
20Methylisocyanat0,150,15
21Sauerstoff2002000
22Toluylendiisocyanat10100
23Carbonyldichlorid (Phosgen)0,30,75
24Arsentrihydrid (Arsin)0,21,0
25Phosphortrihydrid (Phosphin)0,21,0
26Schwefeldichlorid11
27Schwefeltrioxid1575
28Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine,
in TCDD-Äquivalenten berechnet (3)0,0010,001
29folgende kanzerogene Stoffe:
4-Aminobiphenyl und seine Salze, Benzidin (4,4-Diaminobiphenyl)
und seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethyl-methylether
(Chlordimethylether), Dimethylcarbamoylchlorid, Dimethylnitrosamin
(N-Nitrosodimethylamin), Hexamethylphosphorsäuretriamid,
2-Naphthylamin und seine Salze, 1,3-Propansulton, 4-Nitrobiphenyl
0,0010,001
30Benzine (Ottokraftstoffe und andere Benzine mit einem Flammpunkt
unter 21° C)500050.000
Anmerkungen zu Teil 1
Kategorie der gefährlichen Stoffe bzw. Zubereitungen und Einstufungfür
die Anwendung von
§ 1 Abs. 4 Z. 1§ 1 Abs. 4 Z. 2
1Sehr giftig520
2Giftig50200
3Brandfördernd50200
4Explosionsgefährlich (Gefahrenhinweis R 2 oder [1])50200
5Explosionsgefährlich (Gefahrenhinweis R 3)1050
6Entzündlich (2)500050000
7Leicht entzündlich (Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 17 oder [3])50
200
8Leicht entzündlich (Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11)5000
50000
9Hoch entzündlich (Flüssigkeiten und Gase mit Gefahrenhinweis R 12
oder [4]), ausgenommen verflüssigte Gase und Erdgas nach Teil 110
50
10Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)200500
11Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)200500
12Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15,
soweit nicht oben erfasst100500
13Stoffe mit der Einstufung R 2950200
Anmerkungen zu Teil 2
Der Betrieb fällt unter die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie, wenn die Summe
q1 q2 q3 q4
q5
– + – + – + – + – + ..... 1
Q Q Q Q Q
ist,
wobeiqx die vorhandene Menge x eines gefährlichen Stoffes (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) im Sinne von Teil 1 oder Teil 2 dieses Anhangs, Q die relevante Schwellenmenge aus Teil 1 oder Teil 2 ist.
Diese Regel findet unter folgenden Bedingungen Anwendung:
ANHANG 4
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.