Gesetz vom 1. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 – StPHG 2003)
LGBL_ST_20031013_77Gesetz vom 1. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 – StPHG 2003)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.10.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/2003 Stück 19
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 1. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 – StPHG 2003)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Teil A
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auf Pflegeheime und auf Pflegeplätze Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Pflegeheime sind stationäre Einrichtungen, in denen mehr als vier Personen gepflegt und betreut werden.
(2) Auf Pflegeplätzen dürfen bis zu vier Personen gepflegt und betreut werden.
(3) Pflegebedürftige Personen sind jedenfalls solche, die ein Pflegegeld nach einem Pflegegeldgesetz beziehen.
(4) Einem Haushaltsverband angehörig sind Personen, die dort seit mehr als drei Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ehegatten, Eltern und deren Vorfahren sowie Kinder und deren Nachfahren gelten auch dann als dem Haushaltsverband angehörig, wenn die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts drei Jahre unterschreitet.
§ 3
Ziel
Ziel der nachstehenden Bestimmungen ist es, Interessen, Bedürfnisse und Menschenwürde der Heimbewohner zu achten, die Selbstständigkeit der Heimbewohner in Pflegeheimen zu gewährleisten und auf die Sterbebegleitung und einen würdevollen Tod Rücksicht zu nehmen.
Teil B
Rechtsbeziehungen zwischen Heimbewohner
und Heimträger
§ 4
Leistungen der Heimträger und die wesentlichen Vertragsbedingungen (Heimstatut)
(1) Heimträger haben öffentlich zugänglich in schriftlicher Form festzulegen, welche Leistungen sie anbieten und welche rechtlichen Beziehungen zwischen den Heimträgern und den Heimbewohnern entstehen (Heimstatut). Das Heimstatut ist bei Aufnahme schriftlich auszuhändigen.
(2) Das Heimstatut hat jedenfalls zu enthalten:
§ 5
Rechte der Heimbewohner
(1) Heimbewohner haben jedenfalls ein Recht auf
(2) Verzichtserklärungen von Heimbewohnern betreffend ihre Rechte gemäß Abs. 1 sind ungültig.
§ 6
Heimvertrag
(1) Der Eintritt in ein Pflegeheim ist vertragsbegründend; die Mindesterfordernisse dieses Vertrages sind im Heimstatut, der Inhalt des Vertrages ist, geregelt. Darüber hinaus ist ein Vertrag in Schriftform zu errichten, in dem weitere Rechte und Pflichten festgelegt werden dürfen und der auszuhändigen ist. Regelungen, die den Bestimmungen des Heimstatutes zuwiderlaufen, sind rechtsunwirksam.
(2) Kautionen dürfen nur im Ausmaß von maximal einem Monatstagsatz vereinbart werden und sind wertgesichert anzulegen. Übersteigen erlegte Kautionen diesen Höchstbetrag, so sind sie innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zur Höhe des erlaubten Höchstausmaßes aufzulösen.
(3) Die Heimbewohner können den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen lösen. In diesem Fall kann der Heimträger die Leistung eines Betrages in der Höhe des zehnfachen Tagsatzes fordern.
(4) Der Heimträger kann den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(5) Die Kündigung durch den Heimträger hat schriftlich zu erfolgen. Der Heimträger hat eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten, außer es besteht Gefahr im Verzug.
§ 7
Heimbewohneranwaltschaft
Das Land Steiermark kann eine Pflegeombudsstelle einrichten.
Teil C
Betrieb von Pflegeheimen
§ 8
Personalausstattung, Pflegedienstleitung
(1) Pflegeheime müssen über ausreichend fachlich qualifiziertes Personal und Hilfspersonal verfügen.
(2) Die Anzahl des einzusetzenden fachlich qualifizierten Personals richtet sich nach der Anzahl der Heimbewohner und deren Pflegebedarf. Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über den Personalschlüssel zu treffen.
(3) Der Träger eines Pflegeheimes hat für den Aufgabenbereich „Pflege" eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zur Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses und eine Stellvertretung der Pflegedienstleitung zu bestellen.
(4) Der Träger eines Pflegeheimes hat für den Aufgabenbereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung" des Pflegeheimes zusätzlich zur Pflegedienstleitung eine Heimleitung zu bestellen.
(5) Der Träger eines Pflegeheimes hat dafür zu sorgen, dass jederzeit genügend geeignetes Personal für die Pflege und für den sonstigen Heimbetrieb zur Verfügung steht.
(6) Die Pflegedienstleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Aufgabenbereich „Pflege" und hat vorzusorgen, dass im Falle ihrer dienstlichen Abwesenheit eine Stellvertretung mit den Aufgaben der Pflegedienstleitung betraut wird.
(7) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision zu ermöglichen.
§ 9
Pflegedokumentation
(1) Über jeden Heimbewohner ist ab dem Tag des Heimeintrittes eine Pflegedokumentation anzulegen.
In dieser ist jedenfalls darzustellen:
(2) Die Pflegedokumentation ist derart zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhalts ausgeschlossen ist.
(3) Auskünfte aus der Pflegedokumentation sind nur mit Zustimmung des Heimbewohners zulässig.
(4) Die Dokumentation ist ab Beendigung des Vertragsverhältnisses zehn Jahre lang aufzubewahren.
§ 10
Ärztliche Behandlung
(1) Die ärztliche Behandlung muss durch freie Arztwahl ermöglicht werden. Ärztliche Anordnungen und deren Durchführung sind vom behandelnden Arzt zu paraphieren und vom Pflegepersonal zu dokumentieren.
(2) Heimbewohner haben das Recht auf ungestörte Gespräche mit dem Arzt.
(3) Die Pflegedienstleitung hat zu gewährleisten, dass ärztliche Hilfe in angemessener Zeit erbracht werden kann.
§ 11
Anforderungen für Neu-, Zu- und Umbauten
Zur Sicherung der Pflege, Rehabilitation und Betreuung sowie der sozialen Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner haben Pflegeheime folgende infrastrukturelle Mindestanforderungen zu erfüllen:
Betreiber von Pflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Heimbewohnern
die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben ermöglicht wird.
Pflegeheime sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und
in familiäre Strukturen zu gliedern.
Alle Zimmer sind mit einer Nasszelle (Waschtische, Dusche und WC)
auszustatten; es dürfen nur mehr Ein- und Zweibettzimmer errichtet werden. Die Zimmer der Bewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:
–Einbettzimmer 14 m2
–Zweibettzimmer 22 m2
jeweils ausgenommen die Nasszelle.
Durch geeignete Maßnahmen ist die Wahrung der Privat- und Intimsphäre
sicherzustellen.
Neben der erforderlichen pflegerischen Infrastruktur sind Räume für Zwecke
der Kommunikation und Therapie zu schaffen.
Dreiseitig zugängliche Badewanne mit Hebeeinrichtung.
§ 12
Verschwiegenheitspflicht
Heimträger und in Pflegeheimen beschäftigtes Personal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Heimbewohner gegenüber Personen, die nicht auf Grund eines Gesetzes ein Recht auf Auskünfte haben und gilt auch für den Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Heimträger sind verpflichtet, das Personal auf diese Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.
§ 13
Datenerhebung und Datenverwendung
(1) Die Heimträger sind verpflichtet, der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen heimbezogene Daten bekannt zu geben: Insbesondere über
(2) Heimträger haben der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
–die Aufnahme des Betriebes oder
–die gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten zum Zweck der Planung automationsunterstützt zu verarbeiten und zu veröffentlichen.
Teil D
Verfahrensbestimmungen
§ 14
Kontrolle
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt den Bewilligungsbehörden. Das notwendige und für die Aufgabenerfüllung qualifizierte Personal ist von der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.
(2) Personen, die zur Durchführung der Kontrolle beauftragt sind, ist der uneingeschränkte Zutritt zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation und Dienstpläne zu ermöglichen.
(3) Kontrollorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.
(4) Ergibt eine Kontrolle gemäß Abs. 1, dass die Pflege oder die Betreuung der Heimbewohner nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bewilligungsbehörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner zu treffen. Wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Kontrollbehörde tätig, ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen, wenn Maßnahmen zum Schutz von Heimbewohnern getroffen werden.
(5) Ergibt eine Kontrolle, dass Entziehungstatbestände gemäß § 15 Abs. 7 oder Abs. 9 vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Landesregierung anzuzeigen.
(6) Die Landesregierung kann im Sinne ihrer generellen Aufsichtspflicht oder wenn Bedenken über die ordnungsgemäße Aufsicht zu Tage treten, die Bezirksverwaltungsbehörden zu speziellen Kontrollen und Erhebungen anweisen.
§ 15
Bewilligung und Entzug der Bewilligung
(1) Heime mit Ausnahme jener gemäß Abs. 2 dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden.
(2) Heime, die im Eigentum von Sozialhilfeverbänden, der Stadt Graz oder den Gemeinden stehen, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden.
(3) Die Entziehung einer Bewilligung erfolgt durch die Landesregierung.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die bautechnischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen eine qualitativ einwandfreie Pflege und Betreuung erwarten lassen.
(5) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung sind folgende Nachweise vorzulegen bzw. Angaben zu machen:
(6) Jede Änderung der dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.
(7) Die Bewilligung ist gänzlich oder teilweise zu entziehen, wenn
(8) Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner von der Kontrollbehörde sofort zu treffen.
(9) Die Bewilligung ist mit sofortiger Wirksamkeit zu entziehen, wenn die Pflege oder Betreuung derart mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für Leben und Gesundheit von Heimbewohnern entsteht.
(10) Die Wirksamkeit des Bewilligungsentzugsbescheides ist unter Berücksichtigung der Interessen der Heimbewohner zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen.
(11) Heimbetreiber haben die im Heimstatut gemäß § 4 Abs. 2 Z. 4 zu treffende Entscheidung schriftlich der Behörde mitzuteilen. Diese Entscheidung ist im Bescheid über die Erteilung einer Bewilligung aufzunehmen.
Teil E
Besondere Bestimmungen für Pflegeplätze
§ 16
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Ziel der nachstehenden Bestimmungen ist es, die Interessen und Bedürfnisse Pflegebedürftiger auf Pflegeplätzen zu beachten sowie die Menschenwürde und Selbstständigkeit dieser Menschen im Rahmen einer familiären Pflege in einem qualitativ einwandfreien Standard zu sichern.
(2) Ein Pflegeplatzverhältnis wird durch Aufnahme zum Zweck der Pflege und Betreuung im Haushaltsverband des Betreuers begründet.
§ 17
Bewilligung und Entzug der Bewilligung
(1) Pflegeplätze dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtet werden. Die Entziehung einer Bewilligung erfolgt ebenso durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
(3) Die Unterbringung hat ausschließlich in Einbett- oder Zweibettzimmern zu erfolgen; die Zimmer der Pflegeplatzbewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:
–Einbettzimmer 14 m2,
–Zweibettzimmer 22 m2.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die personellen, hygienemäßigen sowie bautechnischen einschließlich brandschutztechnischen Standards eine qualitativ einwandfreie Pflege erwarten lassen.
(5) Die Anzahl der haushaltsfremden Personen, die gepflegt und betreut werden dürfen, reduziert sich um die Zahl jener haushaltsangehörigen Personen, die Pflegegeld beziehen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Pflegeplätze mindestens einmal jährlich zu kontrollieren.
(7) Die Bewilligung ist zu entziehen,
Teil F
Strafbestimmungen, Rechtsmittel,
Kosten des Verfahrens
§ 18
Strafbestimmungen
(1) Wer ohne Bewilligung ein Heim betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und den hiezu erlassenen Verordnungen, insbesondere betreffend Personalausstattung, Pflegedokumentation, bauliche und technische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Meldepflicht, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000,– Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes über Pflegeplätze zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000,– Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
§ 19
Widmung von Geldstrafen
Geldstrafen fließen jenen Sozialhilfeverbänden und der Stadt Graz zu, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Verwaltungsübertretung verhängt wurde.
§ 20
Rechtsmittel
(1) Gegen die Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde ist das Rechtsmittel der Berufung an die Landesregierung zulässig.
(2) Gegen die erstinstanzlichen Bescheide der Landesregierung ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(3) Gegen Bescheide in Verwaltungsstrafsachen ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(4) Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß § 15 Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 21
Kosten der Bewilligungsverfahren
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten von Sachverständigen
trägt der Antragsteller.
Teil G
Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 22
Übergangsbestimmungen für bestehende Heime und Pflegeplätze
(1) Für Heime, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994 bewilligt wurden, gelten folgende Bestimmungen:
(2) Für Pflegeplätze, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994 betrieben werden, gelten folgende Bestimmungen:
§ 23
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Bundesgesetz betreffend Gesundheits- und Krankenpflege, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002.
§ 24
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist
der 1. November 2003, in Kraft
§ 25
Außer-Kraft-Treten
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische
Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 108/1994 außer Kraft.
Landeshauptmann Landesrat
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