Gesetz vom 17. Juni 2003, mit dem das Gesetz über Nationalparkorgane (Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz – Stmk. NPOG) erlassen und das Steiermärkische Berg- und Naturwachtgesetz 1977 geändert wird
LGBL_ST_20030930_69Gesetz vom 17. Juni 2003, mit dem das Gesetz über Nationalparkorgane (Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz – Stmk. NPOG) erlassen und das Steiermärkische Berg- und Naturwachtgesetz 1977 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/2003 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Juni 2003, mit dem das Gesetz über Nationalparkorgane (Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz – Stmk. NPOG) erlassen und das Steiermärkische Berg- und Naturwachtgesetz 1977 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über Nationalparkorgane
(Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz – Stmk. NPOG)
§ 1
Zweck
Dieses Gesetz regelt die Bestellung sowie die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Nationalparkorgane.
§ 2
Bestellung
(1) Nationalparkorgane sind auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu bestellen.
(2) Zu Nationalparkorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
§ 3
Persönliche Voraussetzungen
(1) Zum Nationalparkorgan können nur Personen bestellt werden, die folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
(2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer wegen eines Verbrechens, wegen eines Vergehens gegen fremdes Vermögen oder nach §§ 180 bis 183 StGB oder sonst wegen eines Vergehens vom Gericht zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Strafe nicht getilgt ist. Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Strafregisterauszug vorzulegen.
§ 4
Fachliche Voraussetzungen
(1) Zum Nationalparkorgan können nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind. Fachlich geeignet sind Personen, die über ausreichende Kenntnisse über die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, Befugnisse und Pflichten verfügen.
(2) Die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen ist der Landesregierung anlässlich einer Prüfung nachzuweisen. Bei der Prüfung hat die Nationalparkverwaltung mitzuwirken.
(3) Die Nationalparkorgane sind verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen an Fortbildungskursen, die von der Landesregierung oder von der Nationalparkverwaltung angeboten werden, teilzunehmen.
(4) Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen.
§ 5
Beendigung
(1) Die Funktion als Nationalparkorgan endet durch
(2) Die Abberufung ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen, wenn
(1) Nationalparkorgane haben folgende Aufgaben:
(2) Die Nationalparkorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen der oder des Betretenen vorzuweisen.
(3) Nationalparkorgane sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
(4) Nationalparkorgane haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten unparteiisch zu verhalten. § 7 AVG gilt sinngemäß.
(5) Nationalparkorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 7
Befugnisse
Nationalparkorgane haben folgende Befugnisse:
§ 9
Dienstabzeichen und Dienstausweis
(1) Die Landesregierung hat dem Nationalparkorgan unmittelbar nach der Beeidigung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(2) Das Nationalparkorgan hat der Landesregierung jede Änderung des Namens und des Wohnortes unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Funktion beendet ist.
(4) Das Dienstabzeichen hat die Inschrift „Steiermärkisches Nationalparkorgan" zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
§ 10
Dienstzeit und Dienstplan
(1) Die Nationalparkorgane haben pro Jahr mindestens 60 Stunden Dienst zu versehen.
(2) Zur Verteilung der Jahresmindestdienstzeit und im Vorhinein bekannt gegebener freiwilliger zusätzlicher Dienstleistungen hat die Nationalparkverwaltung einen Dienstplan zu führen. Bei Verteilung der Jahresmindestdienstzeiten ist auf persönliche Umstände der Nationalparkorgane angemessen Bedacht zu nehmen. Wurde eine freiwillige zusätzliche Dienstleistung im Dienstplan nicht berücksichtigt, hat das Nationalparkorgan die Nationalparkverwaltung über die Aufnahme des Dienstes spätestens bei Dienstantritt zu informieren.
(3) Befindet sich ein Nationalparkorgan außer Dienst im Gebiet des Nationalparks, ist es bei Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Nationalparkgesetz Gesäuse oder den in § 6 Abs. 1 Z. 2 angeführten Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes berechtigt, sich in den Dienst zu stellen. Das Indienststellen ist der oder dem Betroffenen deutlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 11
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z. 6 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.
§ 12
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist
der 1. Oktober 2003, in Kraft.
Artikel II
Das Gesetz vom 7. Juni 1977 über die Berg- und Naturwacht im Land Steiermark (Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977), LGBl. Nr. 49/1977 i. d. F. LGBl. Nr. 71/2001, wird geändert wie folgt:
„(1) Der Einsatzbereich eines Organs der Berg- und Naturwacht erstreckt sich auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, von der es bestellt wurde. Im Gebiet eines Nationalparks dürfen Organe der Berg- und Naturwacht nur tätig werden, wenn sie nach dem Steiermärkischen Nationalparkorganegesetz bestellt sind. In diesem Fall schreiten sie nach Maßgabe des Steiermärkischen Nationalparkorganegesetzes ein."
„(2) Die Neufassung des § 17 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2003, in Kraft."
Anlage
Eidesformel
Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark unverbrüchlich zu beachten und die mir als Nationalparkorgan übertragenen Aufgaben in meinem Dienstbereich stets gewissenhaft sowie nach den Weisungen meiner Vorgesetzten zu erfüllen, dabei unter Achtung der Würde jedes Menschen jede Verletzung und Beschädigung der meinem Schutz anvertrauten Rechte und Gegenstände hintan zu halten, jede wahrgenommene Beschädigung nach bestem Wissen und Gewissen soweit erforderlich der Behörde mitzuteilen, niemanden wissentlich falsch anzuzeigen oder zu verdächtigen und immer die Verschwiegenheitspflicht zu wahren.
Landeshauptmann Landesrat
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