Gesetz vom 25. März 2003, mit dem ein Gesetz über den Gemeindesanitätsdienst (Steiermärkisches Gemeindesanitätsdienstgesetz) erlassen wird und das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen geändert wird
LGBL_ST_20030806_64Gesetz vom 25. März 2003, mit dem ein Gesetz über den Gemeindesanitätsdienst (Steiermärkisches Gemeindesanitätsdienstgesetz) erlassen wird und das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.08.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/2003 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. März 2003, mit dem ein Gesetz über den Gemeindesanitätsdienst (Steiermärkisches Gemeindesanitätsdienstgesetz) erlassen wird und das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz vom 25. März über den Gemeindesanitätsdienst (Steiermärkisches Gemeindesanitätsdienstgesetz)
§ 1
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Gemeinden außer der Stadt
Graz.
§ 2
Gemeindesanitätsdienst
Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 so zu gestalten, dass die Gemeinden die örtliche Gesundheitspolizei und die ihnen sonst nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens erfüllen können.
§ 3
Gemeindearzt
(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur fachlichen Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben ein Arzt zur Verfügung steht, von dem auf Grund seines Berufssitzes bzw. Wohnsitzes angenommen werden kann, dass er diese Aufgaben auch erfüllen kann (Gemeindearzt).
(2) Den Gemeindeärzten obliegt auch die Erstattung von Gutachten für die Gemeinde. Gemeindeärzte und deren Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst.
(3) Über die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 hat die Gemeinde einen Vertrag mit einem oder mehreren Ärzten abzuschließen.
(4) Der Vertrag nach Abs. 3 zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt hat jedenfalls zu enthalten:
(5) Das Entgelt für die von den Gemeindeärzten zu erbringenden Leistungen wird durch Verordnung der Landesregierung festgestetzt, wobei dieses auch den Zeitaufwand und die Beanspruchung zu berücksichtigen hat, soweit nicht eine andere Abgeltung gesetzlich vorgesehen ist. Dieses Entgelt kann auch in Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Ärztekammer für Steiermark, der Steiermärkische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund zu hören.
(6) Neben dem Entgelt nach Abs. 5 gebührt den Gemeindeärzten die allfällige Abgeltung der Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes nach den Vorschriften des Landesreisegebührengesetzes.
§ 4
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des
eigenen Wirkungsbereiches.
§ 5
Personenbezogene Bezeichnungen
Alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für
beide Geschlechter.
§ 6
Übergangsbestimmungen
(1) Die §§ 1 bis 4 gelten für Gemeinden nur insoweit, als zur fachlichen Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben nicht ein Distriktsarzt nach dem Steiermärkischen Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 58/1976, bestellt und im Aktivstand tätig ist.
(2) Jeder bei Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzte Sanitätsdistrikt bleibt bestehen, solange ein Distriktsarzt dort im Aktivstand tätig ist.
(3) Für Distriktsärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt sind, gilt Folgendes:
(4) Jene Gemeinden, für die Distriktsärzte tätig sind, haben dem Land 80% der Kosten für deren Aktivbezüge im Verhältnis ihrer nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl zu ersetzen. Das Ergebnis jeder Volkszählung ist ab dem 1. Jänner des auf deren Veröffentlichung folgenden Jahres anzuwenden. Wenn einer Gemeinde nicht für ihr ganzes Gemeindegebiet Distriktsärzte zur Verfügung stehen, so ist dies bei der Einwohnerzahl angemessen zu berücksichtigen.
§ 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. August 2003, in Kraft.
§ 8
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 58/1976, außer Kraft; die Regelungen des § 6 bleiben unberührt.
Artikel II
Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2001, wird wie folgt geändert:
„(1) Bei Durchführung von auswärtigen Dienstverrichtungen, die auf besonderen Auftrag der Dienstbehörde erfolgen, ist der Arzt zur Rechnungslegung nach den Bestimmungen des Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999, berechtigt."
„(5) Die Neufassung der §§ 1, 18 Abs. 2 zweiter Satz, 19 Abs. 1 und 54, der Entfall des § 4 sowie die Einfügung des § 61a durch die Novelle LGBl. Nr. 64/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. August, in Kraft."
„§ 61a
Verweisung auf Landesgesetze
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf
die jeweils gültige Fassung anzusehen."
Landeshauptmann Landesrat
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