Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2003, mit der die Bebauungsdichteverordnung 1993 geändert wird
LGBL_ST_20030718_61Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2003, mit der die Bebauungsdichteverordnung 1993 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.07.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/2003 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2003, mit der die Bebauungs-
dichteverordnung 1993 geändert wird
Auf Grund des § 23 Abs. 13 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2003, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1993, mit der Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Bauten festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung 1993), LGBl. Nr. 38/ 1993, in der Fassung LGBl. Nr. 87/1994, wird geändert wie folgt:
„(1)In überwiegend bebauten Gebieten können die im Flächenwidmungsplan und im § 2 angegebenen Höchstwerte der Bebauungsdichte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan überschritten werden. Bei nicht gegebener Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes kann die Überschreitung im Baubewilligungsverfahren nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung festgesetzt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen tunlich und im Sinne des Schutzes des Ortsbildes (§ 43 Abs. 2 Z. 7 Steiermärkisches Baugesetz) zweckmäßig ist (z. B. Wiedererrichtung, Einfügung in die umgebende Bebauung bei Baulücken, Schlussglieder einer geschlossenen Bebauung oder sonstige Ensemblekomplettierung, städtebauliche Schwerpunktsetzung, Zu- und Umbauten, Dachraumausbauten)."
(1) Bis zum Zeitpunkt der Anpassung der Flächenwidmungspläne an die durch die Novellen des Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2003 in Verbindung mit LGBl. Nr. 22/2003, geänderten Baugebietskategorien gelten für die Kategorien Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete, Industrie- und Gewerbegebiete I, II und III und Gebiete für Einkaufszentren I, II und III die Mindest- und Höchstwerte
der Bebauungsdichte nach der bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 61/2003 geltenden Rechtslage.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß § 29 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 bereits gefasst wurde."
„§ 8
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Anfügung des § 3 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/1994 ist mit 1. Dezember 1994 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 2, § 3 Abs. 1, die Aufhebung des § 3 Abs. 3 und die Einfügung des § 5a durch die Novelle LGBl. Nr. 61/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Juli 2003, in Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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