Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 2003, mit der die Verordnung über die Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar geändert wird
LGBL_ST_20030718_58Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 2003, mit der die Verordnung über die Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.07.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/2003 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 2003, mit der die Verordnung über die Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar
geändert wird
Gemäß § 38 a Abs. 4 und 11 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes
1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/
1999 in der Fassung LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 42/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 104/
2001, über die Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar wird wie folgt geändert:
(1) Für das Jahr 2001 wird die für das Jahr 2000 festgesetzte endgültige Summe von ATS 113,135.337,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,39% erhöht und beträgt daher ATS 116.970.625,–.
(2) Für das Jahr 2001 wird die für das Jahr 2000 festgesetzte endgültige Summe für den Aufstockungsbetrag von ATS 47,270.025,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,39% erhöht und beträgt daher
ATS 48,872.479,–."
„(6) Die Änderung des § 3 b durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2003 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(7) Die Aufhebung des § 2 und die Einfügung des § 3c durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2003 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(8) Die Einfügung des § 3d durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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