Gesetz vom 25. März 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 - LAG)
LGBL_ST_20030710_50Gesetz vom 25. März 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 - LAG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.07.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2003 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. März 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabe-
gesetz 2003 – LAG)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Abgabegegenstand
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeordnung) von den Veranstaltungen eine Lustbarkeitsabgabe einzuheben.
(2) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen.
(4) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, unterliegen nicht der Lustbarkeitsabgabe.
§ 2
Anmeldung
Veranstaltungen sind – unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung – spätestens 24 Stunden vor ihrer beabsichtigten Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Das Halten von Spielapparaten und der Ort der Aufstellung ist der Gemeinde unverzüglich zu melden. Bewilligungspflichtige Apparate gemäß § 5a Abs. 1 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz gelten mit Rechtskraft der Bewilligung als aufgestellt, es sei denn, der Halter weist das Gegenteil nach.
§ 3
Abgabepflicht und Haftung
(1) Abgabepflichtig ist der Unternehmer/die Unternehmerin der Veranstaltung.
(2) Unternehmer/Unternehmerin ist die Person, auf deren Namen oder Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird; als Unternehmer/Unternehmerin gilt auch, wer sich öffentlich als Veranstalter/Veranstalterin ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher/solche auftritt.
(3) Mehrere Abgabepflichtige einer Veranstaltung haften für die Entrichtung der Abgabe als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen.
(4) Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer/Unternehmerin zu sein, haftet neben dem Unternehmer/der Unternehmerin als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerin.
(5) Abgabepflichtig für das Halten von Spielapparaten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist der Bewilligungsinhaber/die Bewilligungsinhaberin (Konzessionär/ Konzessionärin); im Falle, dass keine Bewilligung (Konzession) erforderlich ist oder trotz des Erfordernisses nicht vorliegt, die Person, auf deren Rechnung die Spielapparate gehalten werden.
§ 4
Ausmaß
(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, die Höhe der Abgabe in Prozentsätzen des Eintrittsgeldes bis zum Höchstausmaß von 25 Prozent, bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 Prozent festzusetzen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Lustbarkeitsabgabe außer Betracht zu bleiben.
(2) Werden Eintrittskarten nicht ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld.
(3) Die Gemeinde hat die Lustbarkeitsabgabe mit einem Pauschalbetrag festzusetzen, wenn
(4) Bei den in den Abs. 2 und 3 angeführten Veranstaltungen ist bei der Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrages auf die durchschnittliche Besucherzahl, auf die Größe des Raumes sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um regelmäßige oder um fallweise Veranstaltungen handelt. Der Pauschalbetrag kann in den Fällen des Abs. 2 auch mit einem Vielfachen des jeweiligen Eintrittspreises festgesetzt werden. Der Pauschalbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 440 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 300 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.
(5) Für das Halten von
(6) Der Prozentsatz (Abs. 1) und der Pauschalbetrag nach Abs. 4 können für verschiedene Abgabegegenstände (§ 1 Abs. 2 und 3) verschieden festgesetzt werden.
(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Pauschalbeträge (Abs. 4 und 5) entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Index seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabe ist auf volle Eurobeträge aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
§ 5
Befreiungen
(1) Die Gemeinde hat in der Lustbarkeitsabgabeordnung zu bestimmen, welche Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Abgabepflicht unterliegen. Sie kann auch bestimmen, ob und inwieweit von der Abgabe zu befreien sind
(2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Abgabepflichtigen/der Abgabepflichtigen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Befreiungstatbestand vorliegt.
§ 6
Fälligkeit, Ende der Abgabepflicht
(1) Die Lustbarkeitsabgabe ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltung (Filmvorführung) stattgefunden hat.
(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung ein.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung gegenüber der Abgabenbehörde des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom Abgabenpflichtigen/von der Abgabepflichtigen nicht mehr gehalten wird. Wenn die Aufstellung eines Apparates nach dem 15. eines Monats erfolgt oder deren Aufstellung vor dem 16. eines Monats beendet wird, so ist nur die Hälfte der monatlichen Abgabe zu entrichten. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 4 Abs. 5 gleichartigen Apparat (Automaten) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten angemeldeten Apparates (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe erst ab dem auf die Anmeldung folgenden Kalendermonat ein.
§ 7
Entrichtung
Die Lustbarkeitsabgabe ist mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 eine Selbstbemessungsabgabe und ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten.
§ 8
Kontrolle
(1) Die Abgabepflichtigen sind verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände von diesen überprüfen zu lassen.
(2) Den Beauftragten ist von der Abgabenbehörde eine Bestätigung auszustellen.
§ 9
Strafbestimmungen
(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen der Landesabgabenordnung macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.
§ 10
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf das Glückspielgesetz sind als Verweise auf das Glückspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 156/
2002, zu verstehen.
§ 11
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche
des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
§ 13
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 37/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001 außer Kraft.
Landeshauptmann 1. Landeshauptmannstellvertreter
KlasnicVoves
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.