Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Etzersdorf-Rollsdorf (politischer Bezirk Weiz)
LGBL_ST_20030630_47Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Etzersdorf-Rollsdorf (politischer Bezirk Weiz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2003 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Etzersdorf-Rollsdorf
(politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994, 75/1995, 41/1997, 72/1997, 1/1999, 82/1999, 62/2001 und 57/2002 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde Etzersdorf-Rollsdorf wird mit Wirkung vom 1. Juli 2003 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Unter silbernem Schildhaupt mit einem roten gestürzten dreiblättrigen Palmettenfries in Grün silbern drei aus dem Schildfuß wachsende je zweifach beblätterte Frühlingsknotenblumen mit 1:2:1 Blüten."
§ 2
Die der Gemeinde Etzersdorf-Rollsdorf ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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