Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003
LGBL_ST_20030630_46Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2003 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003
Auf Grund des § 269 Abs. 4 Landes-Dienstrecht
und Besoldungsrecht (L-DBR) in der Fassung LGBl. Nr. 29/2003 wird verordnet:
§ 1
(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 L-DBR beträgt für
(2) Ist eine Abteilung des Amtes der Landesregierung in Fachabteilungen untergliedert, gebührt dem Leiter/der Leiterin der Abteilung zusätzlich zur Verwendungszulage als Leiter/Leiterin der Fachabteilung gemäß Abs. 1 eine monatliche Verwendungszulage in der Höhe von 10 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung.
(3) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 3 L-DBR beträgt für den Stellvertreter/die Stellvertreterin eines Leiters/einer Leiterin gemäß Abs. 1 Z. 3 bis 7 20 Prozent der dem jeweiligen Leiter/der jeweiligen Leiterin nach Abs. 1 gebührenden Verwendungszulage. Dem Stellvertreter/Der Stellvertreterin des Gruppenleiters/der Gruppenleiterin der Abteilungsgruppe Landesamtsdirektion und Landesbaudirektion gebührt eine Verwendungszulage in der Höhe von 20 Prozent von 75 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung.
(4) Die Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 3 L-DBR beträgt 50 Prozent der in Abs. 3 festgesetzten Höhe, wenn
(5) Übt ein Beamter/eine Beamtin mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf Verwendungszulage nach Abs. 1 und 3 begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.
§ 2
(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 L-DBR beträgt für
(2) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 L-DBR beträgt für den Sekretär/die Sekretärin des Leiters/der Leiterin einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7, des Leiters/der Leiterin einer Bezirkshauptmannschaft, des Leiters/der Leiterin einer politischen Expositur und des Amtsvorstandes/der Amtsvorständin der Agrarbezirksbehörde für Steiermark 7 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung. Ausgenommen davon ist jener Beamte/
jene Beamtin, der/die
(3) Die Verwendungszulage beträgt 50 Prozent der in Abs. 2 festgesetzten Höhe, wenn der Beamte/die Beamtin
(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 L-DBR beträgt für:
(2) Für die Betreuung der EDV-Arbeitsplätze einer Dienststelle gebührt der EDV-Kontaktperson eine monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 L-DBR. Diese Verwendungszulage ist abhängig von der Anzahl der zu betreuenden EDV-Arbeitsplätze und beträgt für die Betreuung
von 7 bis 20 EDV-Arbeitsplätzen5 %
von 21 bis 30 EDV-Arbeitsplätzen 7 %
von 31 bis 40 EDV-Arbeitsplätzen 9 %
von 41 bis 50 EDV-Arbeitsplätzen11 %
von 51 bis 60 EDV-Arbeitsplätzen 13 %
von 61 bis 70 EDV-Arbeitsplätzen14 %
von 71 bis 80 EDV-Arbeitsplätzen15 %
von 81 bis 90 EDV-Arbeitsplätzen16 %
von 91 bis 100 EDV-Arbeitsplätzen 17 %
von 101 bis 110 EDV-Arbeitsplätzen18 %
von 111 bis 120 EDV-Arbeitsplätzen 19 %
von über 120 EDV-Arbeitsplätzen 20 %
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung. Die monatliche Verwendungszulage für einen Beamten/eine Beamtin darf jedoch 15 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/
Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen. Die für eine Dienststelle vorgesehenen Prozentsätze sind auf die Kontaktpersonen der Dienststelle aufzuteilen.
(3) Übt ein Beamter/eine Beamtin mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf Verwendungszulage nach Abs. 1 und Abs. 2 begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.
§ 4
Bezeichnungen von Organisationseinheiten entsprechen der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung Nr. 507, kundgemacht in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" vom 21. Dezember 2001, Stück 51/52b.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2003, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 10. Juli 1997, LGBl. Nr. 59/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2001 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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