Gesetz vom 25. März 2003, mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird (Celex-Nr. 375L0117, 376L0207, 397L0080, 384L0635, 392L0131)
LGBL_ST_20030630_45Gesetz vom 25. März 2003, mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird (Celex-Nr. 375L0117, 376L0207, 397L0080, 384L0635, 392L0131)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/2003 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. März 2003, mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz – L-GBG geändert
wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und über die Förderung von Frauen im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 42Verweisung auf andere Gesetze
§ 42aGemeinschaftsrecht
§ 43Inkrafttreten
§ 43aInkrafttreten von Novellen
§ 43bAuflegen der Vorschrift
§ 44Übergangsbestimmungen
§ 45Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden"
„(1a) Eine Diskriminierung nach Abs. 1 liegt insbesondere auch vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechtes benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und notwendig und sind durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt (mittelbare Diskriminierung)."
„(3) Ausschreibungen sind vor Kundmachung der (dem) zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu übermitteln."
„(1a) Wenn vor einem Gericht ein Anspruch nach §§ 10 bis 16 geltend gemacht wird und Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es dem Dienstgeber zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat (Beweislastumkehr)."
„(5) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedienstete (der Bedienstete), die (der) eine ihr (ihm) zugefügte Diskriminierung gemäß §§ 3 und 7 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes gemäß §§ 35 bis 37 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin (der Vertreter) des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass
„(2) Der (Die) Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden hat der Landesregierung bis zum 31. März jedes dritten Jahres über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und der Frauenförderung in den beiden jeweils vorangegangenen Kalenderjahren zu berichten."
„(3a) Der (Die) Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeshauptstadt Graz hat dem Stadtsenat bis zum 31. März jedes dritten Jahres über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und der Frauenförderung in den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren zu berichten. Eine Berichtspflicht an die Landesregierung gemäß Abs. 2 besteht für die Gleichbehandlungsbeauftragte (den Gleichbehandlungsbeauftragten) der Landeshauptstadt Graz nicht."
„(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Einfügung bzw. Änderung der §§ 2 Abs. 1a, 6
Abs. 3, 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 19 Abs. 1a, 27 Abs. 5, 29 Abs. 1 Z. 3a, 41 Abs. 1, 2 und 3a, 42a und 43b in der Fassung LGBl. Nr. 45/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2003, in Kraft."
„§ 43b
Auflegen der Vorschrift
In jeder Dienststelle des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände ist an
geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle das Landes-Gleichbehandlungsgesetz aufzulegen."
Landeshauptmann Landesrat
KlasnicSchützenhöfer
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