Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 2003 zur Durchführung des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 (Landes- Kurabgabeverordnung 2003)
LGBL_ST_20030530_36Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 2003 zur Durchführung des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 (Landes- Kurabgabeverordnung 2003)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/2003 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 2003 zur Durchführung des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 (Landes-Kurabgabeverordnung 2003)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980, LGBl. Nr. 55, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Kurabgabe pro Person und Nächtigung in den Kurorten (Kurbezirken) des Landes Steiermark wird wie folgt festgesetzt:
§ 2
(1) Bei der Einhebung der Kurabgabe und deren Abfuhr an die Kurkommission ist wie folgt vorzugehen: Für jeden Kurgast hat der Unterkunftgeber binnen 24 Stunden nach dessen Ankunft ein von der Kurkommission für die Meldung der Kurgäste zur Entrichtung der Kurabgabe aufgelegtes Formular in doppelter Ausfertigung auszufüllen und im Büro der Kurkommission zur Anmeldung des Kurgastes vorzuweisen. Eine Ausfertigung des Formblattes ist von der Kurkommission zu übernehmen, die andere ist dem Unterkunftgeber mit dem Anmeldevermerk auszufolgen.
(2) Bei der Abreise des Kurgastes hat der Unterkunftgeber auf Grund der erfolgten Anmeldung die Anzahl der Nächtigungen zu berechnen und vom Kurgast die nach § 1 ermittelte Kurabgabe einzuheben. Dem Kurgast ist über die entrichtete Kurabgabe eine Bestätigung auszufolgen, aus der der Zeitraum, für den die Kurabgabe entrichtet wurde, sowie die Höhe des entrichteten Gesamtbetrages hervorgehen.
(3) Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 4 des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 ist bei der Abreise des Kurgastes anlässlich der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft dem Unterkunftgeber auszufolgen, der sie bei der Abfuhr der Kurabgabe der Kurkommission vorzulegen hat.
(4) Besteht ein Zweifel hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes, für den ein Kurgast eine Kurabgabe zu entrichten hat, so ist hiefür die polizeiliche An- bzw. Abmeldung maßgebend.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes-Kurabgabeverordnung 2002, LGBl. Nr. 3/2002, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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