Gesetz vom 11. Februar 2003, mit dem das Steiermärkische Jugendschutzgesetz geändert wird
LGBL_ST_20030530_35Gesetz vom 11. Februar 2003, mit dem das Steiermärkische Jugendschutzgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2003 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Februar 2003, mit dem das Steiermärkische Jugendschutzgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 7. Juli 1998 über den Schutz der Jugend (Steiermärkisches Jugendschutzgesetz – StJSchG), LGBl. Nr. 80/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2001, wird geändert wie folgt:
„(4) Niemand darf Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche im Sinne des Abs. 1 nicht konsumieren dürfen, sofern sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, an diese abgeben. Niemand darf alkoholische Getränke, die Kinder und Jugendliche im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht konsumieren dürfen, sowie Drogen und ähnliche Stoffe, die sie im Sinne des Abs. 3 nicht konsumieren dürfen, an diese abgeben."
Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Neufassung des § 9 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 35/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2003, in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicFlecker
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