Gesetz vom 10. Dezember 2002, mit dem das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992 geändert wird
LGBL_ST_20030411_24Gesetz vom 10. Dezember 2002, mit dem das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.04.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/2003 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. Dezember 2002, mit dem das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992
geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 23. Juni 1992 über die Bestattung von Leichen, LGBl. Nr. 45/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2002 wird geändert wie folgt:
„(2) Bestattungspflicht besteht ferner auch für Leichenteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebes einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise entsorgt werden können. Zur Obsorge für die Bestattung ist der behandelnde Arzt bzw. die Leitung der Krankenanstalt verpflichtet. Für tot oder fehlgeborene menschliche Früchte besteht Bestattungspflicht, der auch im Rahmen einer Sammelbestattung sowohl in Form von Erdbestattung als auch von Feuerbestattung entsprochen werden kann. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17."
„(3) Die Neufassung des § 16 Abs. 2 und des § 23 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2003, in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicDörflinger
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