Gesetz vom 24. September 2002, mit dem das Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 2002)
LGBL_ST_20030324_20Gesetz vom 24. September 2002, mit dem das Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 2002)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.03.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2003 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. September 2002, mit dem
das Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird
(Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in
der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, wird geändert wie folgt:
Artikel I 1. § 3 lautet:
„§ 3
Raumordnungsgrundsätze
(1) Raumordnungsgrundsätze:
(2) Hiebei sind folgende Ziele abzuwägen:
In diesen Gebieten ist die Errichtung und Nutzung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, in denen Betriebe des Einzel- und Großhandels untergebracht werden, unzulässig, ausgenommen
–für den Verkauf von Waren oder deren Einzelteilen, die in der betreffenden Betriebsstätte erzeugt oder zu deren Fertigstellung verwendet werden, –für den Verkauf von Waren, die überwiegend an diesem Betriebsstandort konsumiert werden,
–für den Handel mit Fahrzeugen, Maschinen, Baustoffen sowie Gärtnereien gemäß § 23a Abs. 4 Z. 2,
–für Auslieferungslager ohne Verkaufsfläche gemäß § 23 a Abs. 4 Z. 3 und
–für Messen und Märkte.
Für Betriebe oder einzelne Arten von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, können eigene Zonen festgelegt werden."
(1) Als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes gelten Gebäude oder Teile von Gebäuden für Betriebe des Einzel- und Großhandels einschließlich der erforderlichen Abstellplätze mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mehr als 800 m2 oder einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 1200 m2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Mehrere Gebäude oder Teile von Gebäuden für Betriebe des Einzel- und Großhandels gelten als Einkaufszentrum nach Abs. 1, wenn sie in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine bauliche und/oder betriebsorganisatorische Einheit bilden und die Summe der Verkaufsflächen oder Bruttogeschoßflächen mehr als die unter Abs. 1 festgelegte beträgt.
(3) Die Verkaufsfläche und Bruttogeschoßfläche sind wie folgt zu ermitteln:
(4) Nicht als Einkaufszentren gelten:
(5) Die Einkaufszentren werden unterteilt in
(6) Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Einkaufszentren ist nur in folgenden Gebieten zulässig:
(7) Die Landesregierung kann in Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Raumplanung oder über Antrag einer Gemeinde durch Verordnung (Abs. 6 lit. c) Flächen für die Errichtung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden für Betriebe des Einzel- und Großhandels und deren Größe festlegen.
Voraussetzungen für die Festlegung sind insbesondere:
–die Bedachtnahme auf die Funktionsfähigkeit zentraler Orte und deren angestrebte Siedlungsstruktur,
–die Einordnung von Teilräumen in die Entwicklung des Gesamtraumes,
–die Vermeidung unzumutbarer Immissionen und großräumiger Überlastung der Verkehrsinfrastruktur durch den Betrieb des Einkaufszentrums,
–die geeignete Verkehrserschließung der Einkaufszentrumsfläche und
–die Vermeidung von unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft.
Darüber hinaus sind ein genügend großer Einzugsbereich und die Sicherung einer ausreichenden Nahversorgung in Erwägung zu ziehen. Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung
–die betroffenen regionalen Planungsbeiräte,
–die Wirtschaftskammer Steiermark,
–die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark,
–den Gemeinde- und Städtebund sowie
–die Standortgemeinde
anzuhören. Zur Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von mindestens
vier Wochen einzuräumen.
(8) Bei Neu- und Zubauten von Einkaufszentren ist insbesondere im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 auf eine wirtschaftliche Nutzung der Baulandfläche Bedacht zu nehmen. Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Einkaufszentren sind die Mindestanzahl der nach § 71 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes erforderlichen Abstellplätze in Hoch- oder Tiefgaragen bereitzustellen.
(9) Vor einer baurechtlichen Bewilligung ist zwingend ein Gutachten des Ortsplaners einzuholen.
(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung in einem Entwicklungsprogramm nähere Bestimmungen für Einkaufszentren, insbesondere die maximal zulässige Verkaufsfläche und Bruttogeschoßfläche für Einkaufszentren in Abhängigkeit von der zentralörtlichen Einstufung der Gemeinde festzulegen.
(11) Durch den Flächenwidmungsplan kann in Gebieten gemäß § 23 Abs. 5 lit. c in Gemeinden, in denen auf Grund ihrer zentralörtlichen Einstufung Einkaufszentren zulässig sind, nach Maßgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes die Errichtung von Einkaufszentren ausgeschlossen werden.
(12) Der Nachweis, dass es sich bei Verfahren zur Erlangung eines Baubewilligungsbescheides nicht um die Errichtung von Einkaufszentren handelt, obliegt dem Bauwerber."
„§ 26
Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik
Jede Gemeinde hat Maßnahmen oder Festlegungen im Sinne der §§ 26a, b oder c im Flächenwidmungsplan zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele, insbesondere zur Vorsorge von Wohnungen und Betrieben, entsprechend dem zu erwartenden Bedarf (§ 23 Abs. 1) zu treffen.
§ 26 a
Privatwirtschaftliche Maßnahmen
(1) Die Gemeinde kann Vereinbarungen mit den Grundeigentümern über die Verwendung der Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend der beabsichtigten Flächenwidmung und den beabsichtigten Festlegungen der Baulandzonierung abschließen. Der Abschluss solcher Vereinbarungen hat im Besonderen die Zurverfügungstellung von geeigneten Grundstücken für den förderbaren Wohnbau im Sinne des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 in der jeweils geltenden Fassung im erforderlichen Ausmaß sicherzustellen. Dabei ist der nachweisliche Eigenbedarf des Eigentümers oder des Baurechtsberechtigten, für Wohnzwecke auch der unmittelbare Nachkomme des Eigentümers innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren zu beachten.
(2) Die Gemeinde hat bei der Gestaltung der Vereinbarungen insbesondere auf die Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Grundeigentümer zu achten. In den Vereinbarungen ist einerseits deren Einhaltung durch den Grundeigentümer und seine Rechtsnachfolger und andererseits sicherzustellen, dass eine Weitergabe der so erhaltenen Grundstücke innerhalb von 20 Jahren ohne Gewinn erfolgt. Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für den Inhalt solcher Vereinbarungen erlassen.
§ 26b
Bebauungsfrist
(1) Zur Sicherung einer Bebauung von unbebauten Grundflächen hat die Gemeinde anlässlich einer Revision des Flächenwidmungsplanes eine Bebauungsfrist für eine Planungsperiode (§ 30 Abs. 2 und 4) festzulegen, wenn es sich um Grundflächen eines Eigentümers handelt, die
(2) Für den Zeitpunkt des fruchtlosen Fristablaufes ist anlässlich der Festlegung der Bebauungsfrist weiters festzulegen, ob
(3) Die Investitionsabgabe stellt eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 dar. Sie
ist von der Gemeinde für Zwecke der Baulandbeschaffung, insbesondere zum Ankauf oder zur Weitergabe von Baulandgrundstücken für Wohnen, Gewerbe oder Industrie, weiters die Erstellung von Bebauungsplänen und -richtlinien oder für die Verbesserung der Nahversorgung zu verwenden. Die Investitionsabgabe beträgt jährlich 1 1,–/m2 der Grundfläche. Die Beitragspflicht endet mit der nachweislichen Fertigstellung des Rohbaues eines bewilligten Gebäudes im Sinne der angestrebten Nutzung.
(4) Erfolgte eine Festlegung gemäß Abs. 2 lit. c
und wurde innerhalb der Bebauungsfrist der Rohbau eines bewilligten Gebäudes nicht fertig gestellt,
so ist der Grundeigentümer vor Vorschreibung der Investitionsabgabe anlässlich der Revision schriftlich zu befragen, ob die betroffenen Grundstücke weiterhin als Bauland ausgewiesen bleiben sollen. Sollen danach die Grundstücke nicht als Bauland ausgewiesen bleiben, hat die Gemeinde diese, sofern dies mit dem örtlichen Entwicklungskonzept vereinbar ist, entschädigungslos ins Freiland rückzuwidmen. Im Falle der weiterhin bestehenden Baulandausweisung besitzt der Grundeigentümer die Möglichkeit, mittels schriftlichem Antrag von der Gemeinde zu verlangen, dass die Grundstücke eingelöst werden, wobei die Bestimmungen des § 26 c Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden sind. Werden die Grundstücke ins Freiland rückgewidmet oder wird ein Einlösungsantrag gestellt, ist der Grundeigentümer nicht zur Leistung der Investitionsabgabe heranzuziehen.
(5) Grundstücke, die nach Abs. 4 entschädigungslos ins Freiland rückgewidmet wurden, können auf Anregung des Grundeigentümers in Übereinstimmung mit dem örtlichen Entwicklungskonzept wieder als Bauland ausgewiesen werden. Für diese Grundstücke gilt, dass die Investitionsabgabe rückwirkend für den Zeitraum zwischen Rückwidmung und Neuausweisung, maximal jedoch rückwirkend
für zwei Planungsperioden, sowie ab dem Zeitpunkt der Neuausweisung bis zur Fertigstellung
des Rohbaues eines bewilligten Gebäudes, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex, vorzuschreiben ist.
§ 26c
Vorbehaltsflächen
(1) Im Flächenwidmungsplan können Flächen für Einrichtungen und Anlagen, für die eine nachweisbare Notwendigkeit besteht, die öffentlichen Zwecken dienen und dem umliegenden Gebiet zugeordnet sind, wie Schulen, Schülerheime, Kindergärten, Rüsthäuser, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime, Zivilschutzanlagen, Energieversorgungsanlagen, öffentliche Plätze mit zentralen Funktionen, Seelsorgeeinrichtungen, Erholungsflächen (Parkanlagen, Spiel- und Sportanlagen), Friedhöfe, Abfall- und Abwasserbeseitigungsanlagen, kommunale Einrichtungen und Verkehrsflächen als Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden. Dabei sollen die im Verfahren gemäß § 29 Abs. 1 angebotenen Grundstücke berücksichtigt werden.
(2) Im Sinne des § 26 können von der Gemeinde zur Sicherstellung geeigneter Flächen für den förderbaren Wohnbau im Sinne des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 in der jeweils geltenden Fassung oder zur Sicherstellung geeigneter Flächen für Gewerbe und Industrie Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden, wenn dies im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegt ist. Diese Vorbehaltsflächen müssen eine besondere Standorteignung aufweisen und dürfen nur für den förderbaren Wohnbau als reines oder allgemeines Wohngebiet (§ 23 Abs. 5 lit. a und b) bzw. für die gewerbliche oder industrielle Nutzung als Industrie- und Gewerbegebiet (§ 23 Abs. 5 lit. e) aus gewiesen werden, wenn dies dem voraussichtlichen Bedarf einer Planungsperiode an einer derartigen Nutzung entspricht. Die Ausweisung von Vorbehaltsflächen darf nur entsprechend der zulässigen Nutzung erfolgen.
(3) Der Eigentümer von Grundstücken, die als Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden, kann nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes von der Gemeinde mittels schriftlichen Antrages verlangen, dass das Grundstück eingelöst wird. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der Gemeinde zurückgezogen werden. Wird ein Einlösungsantrag gestellt, so ist dem Eigentümer innerhalb eines
Jahres von der Gemeinde mitzuteilen, ob sie oder ein Dritter, die für den Gemeindebedarf vorgesehenen Anlagen zu errichten und zu betreiben beabsichtigt, das Grundstück erwerben will. Ist der Erwerb durch einen Dritten beabsichtigt, so hat auch dieser mitzuteilen, das Grundstück erwerben zu wollen. Falls
die Gemeinde oder ein Dritter das Grundstück nicht erwerben will, ist die Ausweisung als Vorbehalts-fläche durch Änderung des Flächenwidmungsplanes aufzuheben. Andernfalls hat die Gemeinde oder der Dritte innerhalb von drei Jahren nach
Ablauf der einjährigen Frist das grundbücherliche Eigentum am Grundstück zu erwerben. Diese Frist
ist als erfüllt anzusehen, wenn das Gesuch beim Grundbuchgericht eingelangt ist. Kommt eine Einigung über die Einlösung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der einjährigen Frist nicht zustande, so gilt mit Ablauf der Frist die Zustimmung
der Gemeinde bzw. des Dritten zum Einlösungsantrag, nicht aber zur Höhe des Einlösungspreises als gegeben.
(4) Wird über die Höhe des Einlösungspreises
kein Einvernehmen erzielt, kann jede der Parteien frühestens sechs Monate nach Ablauf der einjährigen Frist die Festsetzung des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz bei dem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das betreffende Grundstück befindet.
(5) Für die Ermittlung der Höhe des Einlösungspreises ist das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999, sinngemäß anzuwenden. Bei der Bewertung werden werterhöhende Investitionen nach Auflage des Flächenwidmungsplanes (§ 29 Abs. 2) nicht berücksichtigt.
(6) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 wird ein durch ein anderes Gesetz allenfalls gewährtes Recht, Grundflächen durch Enteignung in Anspruch zu nehmen, nicht berührt.
(7) Wenn eine von der Gemeinde oder einem Dritten als Vorbehaltsfläche erworbene Grundfläche zweckwidrig verwendet wird oder nicht innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb dem ausgewiesenen Zweck zugeführt wurde, kann der Veräußerer die Aufhebung des Vertrages bei Gericht begehren. Wird der Vertrag aufgehoben, ist das Grundstück zurückzustellen und die Entschädigung in jenem Ausmaß, das dem seinerzeitigen inneren Wert entspricht, zurückzuzahlen. Außerdem ist die Ausweisung als Vorbehaltsfläche durch Änderung des Flächenwidmungsplanes aufzuheben."
„(4a) Die betroffenen grundbücherlichen Grundeigentümer sind von der Auflage schriftlich zu verständigen. Als betroffene grundbücherliche Grundeigentümer gelten die Eigentümer jener Grundstücke, die von der Neu- oder Umwidmung erfasst sind."
„(3) Entgegen den Bestimmungen der §§ 23a Abs. 9, 25 Abs. 6 und 27 Abs. 6 erlassene Bescheide sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG)."
Artikel II
Übergangsbestimmung
(1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtswirksame Flächenwidmungspläne gelten die Bestimmungen der § 27 Abs. 1a, 1b, 2 und 3 bis zur nächsten Änderung des Flächenwidmungsplanes weiter.
(2) Abweichend von § 30 Abs. 4 letzter Satz ist das Verfahren zur Fortführung des Flächenwidmungsplanes bis 31. Dezember 2003 abzuschließen.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. März 2003, in Kraft.
Landeshauptmann2. Landeshauptmannstellvertreter
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