Gesetz vom 19. November 2002, mit dem das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992 und das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980 geändert und das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz aufgehoben wird
LGBL_ST_20030228_9Gesetz vom 19. November 2002, mit dem das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992 und das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980 geändert und das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz aufgehoben wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2003 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 19. November 2002, mit dem das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992 und das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980 geändert und das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz aufgehoben wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 26. Mai 1992 über den Tourismus in Steiermark (Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992), LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 42/2002, wird geändert wie folgt:
„(1) Die Landesregierung hat die Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus alle sieben Jahre festzustellen und sie dieser Bedeutung entsprechend durch Verordnung in eine der Ortsklassen gemäß § 3 einzustufen."
(1) Das Land fördert als Träger von Privatrechten dem Tourismus dienende Vorhaben ausschließlich in Tourismusgemeinden nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel. Derartige Vorhaben sind insbesondere
(2) Das Land hat 25% des Landesanteils am Ertrag der Nächtigungsabgabe gemäß dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980, LGBl. Nr. 54 in der jeweils geltenden Fassung, für diese Förderung zu verwenden. Die Landesregierung hat Förderungsrichtlinien zu erstellen. Vor Erstellung der Richtlinien sind der Steiermärkische Gemeindebund und Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark sowie die Wirtschaftskammer Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark zu hören.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich einen Bericht über die gemäß Abs. 1 gewährten Förderungen vorzulegen (Tourismusbericht). Die Übermittlung hat bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des vom Bericht umfassten Kalenderjahres zu erfolgen."
„(1) Die Funktionsperiode der Tourismuskommission dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission."
„(1a) Die Tourismuskommission setzt sich zusammen bei Tourismusverbänden
„(3) Weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) der Tourismuskommission ist ein Vertreter der Gemeinde, in Tourismusverbänden gemäß § 4 Abs. 3 je ein Vertreter jeder Tourismusgemeinde. Der Gemeinderat kann zum Vertreter der Tourismusgemeinde den Bürgermeister, ein Mitglied des Stadtsenates oder ein Mitglied des Gemeinderates bestellen. Zum Vertreter der Tourismusgemeinde darf nicht bestellt werden, wer bereits von der Vollversammlung zum Mitglied der Tourismuskommission gewählt worden ist."
„(4) In Tourismusgemeinden mit 51 bis 150 Tourismusinteressenten, ausgenommen in Tourismusverbänden gemäß § 4 Abs. 3, sind vom Gemeinderat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) in die Tourismuskommission zu entsenden, wobei je ein Mitglied von der stärksten und der zweitstärksten Fraktion vorzuschlagen ist. In Tourismusgemeinden ab 151 Tourismusinteressenten, ausgenommen in Tourismusverbänden gemäß § 4 Abs. 3, sind vom Gemeinderat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) in die Tourismuskommission zu entsenden, wobei je ein Mitglied von der stärksten, der zweitstärksten und der drittstärksten Fraktion vorzuschlagen ist. Sind in einem Gemeinderat nur zwei Fraktionen vertreten, so darf diese Gemeinde nur zwei Mitglieder bestellen, eines auf Vorschlag der stärksten und eines auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion."
(1) Wahlberechtigt zur Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission sind alle Tourismusinteressenten des Tourismusverbandes.
(2) Zum Mitglied der Tourismuskommission können alle Tourismusinteressenten und alle freiwilligen Mitglieder des Tourismusverbandes gewählt werden.
(3) Die Gemeinde hat alle Wahlberechtigten und die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu erheben und die Wahlberechtigten dann den Beitragsgruppen gemäß
§ 29 Abs. 1 zuzuordnen. Das Wählerverzeichnis ist für die Dauer von fünf Arbeitstagen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und dem Tourismusverband unverzüglich zuzustellen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.
(4) Innerhalb der Einsichtsfrist kann gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeinde Einspruch erheben
(5) Die Landesregierung hat über die Einsprüche unverzüglich zu entscheiden."
(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn der Wahlberechtigte von seinem Ehepartner, einem volljährigen Familienangehörigen oder seinem Lebenspartner vertreten wird, diese Person einem Mitglied der Wahlkommission bekannt ist und keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen.
(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur einen Wahlberechtigten vertreten.
(4) Physisch beeinträchtigte Personen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(5) Als physisch beeinträchtigt gelten Personen, denen die Ausfüllung des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(6) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission. Jede Stimmabgabe mit einer Geleitperson ist im Wählerverzeichnis festzuhalten.
(7) Wahllokale sollen nach Möglichkeit barrierefrei erreichbar und Wahlzellen rollstuhlgerecht gestaltet sein."
„(4) Für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Tourismuskommissionsmitglied ist das nächstfolgende dem betreffenden Wahlvorschlag zuzurechnende Ersatzmitglied und bei den Mitgliedern gemäß § 13 Abs. 3 und 4 das namhaft gemachte Ersatzmitglied einzuberufen. Eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig."
(1) Die Tourismuskommission wählt in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, Vorsitzendenstellvertreter und Finanzreferenten. Die konstituierende Sitzung ist vom an Jahren ältesten Mitglied der Tourismuskommission spätestens zwei Wochen nach der Wahl einzuberufen. Sofern nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission zur konstituierenden Sitzung erschienen sind, so ist die Tourismuskommission nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(2) Der Vorsitzende, Vorsitzenderstellvertreter und Finanzreferent sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen für sich hat. Ergibt sich bei dieser Wahl Stimmengleichheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können gültigerweise nur für einen der beiden Bewerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden. Bei neuerlicher Stimmengleichheit sowie bei Stimmengleichheit für die Stichwahl entscheidet das Los, das vom an Jahren jüngsten Mitglied der Tourismuskommission zu ziehen ist.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Tourismusverband nach außen. Er leitet den Tourismusverband und führt den Vorsitz in der Vollversammlung und der Tourismuskommission.
(4) Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung und im Fall seines Ausscheidens bis zur Neuwahl eines neuen Vorsitzenden vom Vorsitzendenstellvertreter vertreten.
(5) Dem Finanzreferenten obliegt die Durchführung der Haushalts- und Vermögensverwaltung des Tourismusverbandes."
(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfer. Nicht zum Rechnungsprüfer können Mitglieder der Tourismuskommission gewählt werden. Für die Wahl gilt § 18 Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß.
(2) Der Ersatzrechnungsprüfer vertritt den Rechnungsprüfer, wenn dieser verhindert ist. Scheidet der Rechnungsprüfer aus, so führt der Ersatzrechnungsprüfer dessen Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Rechnungsprüfers.
(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses des Tourismusverbandes einschließlich seiner wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie ihre Übereinstimmung mit dem Voranschlag."
„(2) Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission und der Vorsitzende der Tourismuskommission hat das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden, Vorsitzendenstellvertreters und Finanzreferenten der Landesregierung innerhalb einer Woche nach der jeweiligen Wahl schriftlich bekannt zu geben."
„(8) Tourismusinteressenten der Berufsgruppen der Beitragsgruppen 1 und 2, deren Umsatz in einer Tourismusgemeinde 2.907 Euro nicht übersteigt, haben in dieser Tourismusgemeinde nur die Hälfte des gemäß § 34 Abs. 1 jeweils festgelegten Mindestbeitrages zu entrichten. Tourismusinteressenten der Berufsgruppen der Beitragsgruppen 3 bis 7, deren Gesamtumsatz 22.000 Euro übersteigt, jedoch in einer Tourismusgemeinde 2.907 Euro nicht erreicht, haben in dieser Tourismusgemeinde nur die Hälfte des gemäß § 34 Abs. 1 jeweils festgelegten Mindestbeitrages zu entrichten."
Interessentenbeitragstabelle der Ortsklasse B
Umsatzstufe Beitrags-Beitrags-
Beitrags-Beitrags-Beitrags-
Beitrags-Beitrags-
(in Euro)gruppe 1gruppe 2
gruppe 3gruppe 4gruppe 5
gruppe 6gruppe 7
ab 3,633.642,0010.960,529.863,88
5.480,263.044,272.191,81
1.095,91527,60
2,906.913,00 bis 3,633.642,008.767,987.891,54
4.383,632.435,271.753,60
876,43421,50
2,180.185,00 bis 2,906.913,006.576,165.918,48
3.287,721.826,271.314,65
656,96328,48
1,962.167,00 bis 2,180.185,005.918,485.326,19
2.959,241.643,861.183,11
591,56295,78
1,744.148,00 bis 1,962.167,005.260,794.734,64
2.630,031.460,721.051,58
525,42262,35
1,526.130,00 bis 1,744.148,004.603,104.143,08
2.301,551.278,32920,04
460,02229,65
1,308.111,00 bis 1,526.130,003.945,413.550,79
1.972,341.095,91788,50
393,89196,94
1,090.093,00 bis 1,308.111,003.287,722.959,24
1.643,86912,77656,96
328,48164,24
872.074,00 bis 1,090.093,002.630,032.366,95
1.314,65730,36525,42
262,35130,81
654.056,00 bis 872.074,001.972,341.775,40
986,17547,95393,89
196,9498,11
436.037,00 bis 654.056,001.314,651.183,11
656,96364,82262,35
130,8165,41
218.019,00 bis 436.037,00656,96591,56
328,48182,41130,81
65,4139,97
72.673,00 bis 218.019,00218,75196,94
109,0160,3243,60
42,1536,34
36.337,00 bis 72.673,00121,36109,01
60,3251,6039,97
36,3434,16
36.337,0060,3254,50
48,6942,1536,34
31,9831,98
Interessentenbeitragstabelle der Ortsklasse C und Stadt Graz
Umsatzstufe Beitrags-Beitrags-
Beitrags-Beitrags-Beitrags-
Beitrags-Beitrags-
(in Euro)gruppe 1gruppe 2
gruppe 3gruppe 4gruppe 5
gruppe 6gruppe 7
ab 3,633.642,007.306,536.576,16
3.653,262.029,751.460,72
730,36364,82
2,906.913,00 bis 3,633.642,005.845,085.260,79
2.922,171.623,511.168,58
584,29292,14
2,180.185,00 bis 2,906.913,004.383,633.945,41
2.191,811.217,27876,43
438,22218,75
1,962.167,00 bis 2,180.185,003.945,413.550,79
1.972,341.095,91788,50
393,89196,94
1,744.148,00 bis 1,962.167,003.507,193.156,18
1.753,60973,82701,29
350,28175,14
1,526.130,00 bis 1,744.148,003.068,972.761,57
1.534,12852,45613,36
306,68153,34
1,308.111,00 bis 1,526.130,002.630,032.366,95
1.314,65730,36525,42
262,35130,81
1,090.093,00 bis 1,308.111,002.191,811.972,34
1.095,91608,27438,22
218,75109,01
872.074,00 bis 1,090.093,001.753,601.577,73
876,43486,91350,28
175,1487,21
654.056,00 bis 872.074,001.314,651.183,11
656,96364,82262,35
130,8165,41
436.037,00 bis 654.056,00876,43788,50
438,22243,45175,14
87,2143,60
218.019,00 bis 436.037,00438,22393,89
218,75121,3687,21
43,6036,34
72.673,00 bis 218.019,00146,07130,81
72,6739,9738,52
36,3433,43
36.337,00 bis 72.673,0080,6772,67
39,9736,3435,61
33,4332,70
36.337,0039,9736,34
31,9831,9831,98
31,9831,98
„(3) Die Vollversammlung kann auf Antrag
der Tourismuskommission die Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 bis zur dreifachen Höhe anheben, wenn dies zur Besorgung seiner Aufgaben oder zum Haushaltsausgleich erforderlich ist. Die Tourismuskommission hat der Tourismusgemeinde Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Wochen zum Antrag Stellung zu nehmen. Die Erhöhung der Interessentenbeiträge darf höchstens für drei Jahre festgelegt werden. Die Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist vom Vorsitzenden unverzüglich nach der Genehmigung für die Dauer einer Woche an der Amtstafel der Gemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, kundzumachen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Vorsitzenden den Anschlag an der Amtstafel zu veranlassen. Die Erhöhung der Interessentenbeiträge wird jeweils mit Beginn des der Kundmachung nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
(4) Die Vollversammlung kann auf Antrag
der Tourismuskommission die Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 um höchstens 30% senken, wenn der Haushaltsausgleich gesichert ist und die dem Tourismusverband obliegenden Pflichten, insbesondere jene gemäß § 4 Abs. 4, erfüllt werden. Die Tourismuskommission hat der Tourismusgemeinde Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Wochen zum Antrag Stellung zu nehmen. Die Senkung der Interessentenbeiträge darf höchstens für drei Jahre festgelegt werden. Die Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist vom Vorsitzenden unverzüglich nach der Genehmigung für die Dauer einer Woche an der Amtstafel der Gemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, kundzumachen. Die Senkung der Interessentenbeiträge wird jeweils mit Beginn des der Kundmachung nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam."
„(3) Als Entschädigung für den Vorschreibungs- und Einbringungsaufwand steht dem Land der Abzug einer Vergütung von 8% der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung oder Senkung gemäß § 34 zu."
„(2) Als Entschädigung für den Einhebungsaufwand steht der Gemeinde der Abzug einer Einhebungsvergütung von 8% der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung oder Senkung gemäß § 34 zu."
„(4) Tourismusverbände, die sich an der regionalen Zusammenarbeit gemäß § 6 Abs. 1 beteiligen, haben mindestens 20% ihrer Einnahmen aus den Interessentenbeiträgen (ohne Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3) für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen. Tourismusverbände, die sich an der regionalen Zusammenarbeit nicht beteiligen, haben 10 % ihrer Einnahmen aus den Tourismusinteressentenbeiträgen dem Land für Förderungen gemäß § 6 zu überweisen.
„IIIa Teil
Tourismusförderungsfonds
§ 39a
Errichtung, Zweck, Verwaltung
(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung des Tourismus in der Steiermark einen Landesfonds mit der Bezeichnung ,Steiermärkischer Tourismusförderungsfonds' (im Folgenden ,Fonds' genannt).
(2) Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist von der Landesregierung zu verwalten.
§ 39b
Mittel des Fonds
Mittel des Fonds sind
§ 39c
Gebarung
(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und Zins bringend anzulegen.
(2) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus den Fondsmitteln zu tragen.
(3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
§ 39d
Grundsätze der Förderung
(1) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Förderung hat nach Maßgabe der Mittel des Fonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf allfällige Förderungsmöglichkeiten von dritter Seite zu erfolgen und soll die Initiative und zumutbare Eigenleistung der Förderungswerber berücksichtigen. Sie kann auch neben einer Förderung durch andere Rechtsträger erfolgen, doch ist eine Abstimmung mehrerer Förderungen vorzunehmen.
(3) Die Förderungswürdigkeit eines Projektes ist nach der Bedeutung des Projektes im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes und nach seiner Durchführbarkeit zu beurteilen.
(4) Eine Förderung soll insbesondere gewährt werden für Investitionen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder zur Anpassung an die Markterfordernisse.
(5) Die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Projektkostenzuschusses ist nur dann und insoweit zulässig, als das Förderungsziel nicht auch durch eine andere Förderungsart erreicht werden kann.
(6) Die Zusage einer über mehrere Jahre laufenden Förderung ist zulässig, wenn dies zur Abwicklung des Projektes zweckmäßig ist.
§ 39e
Förderungswerber
Als Förderungswerber kommen alle Betriebe in Betracht, die der Sparte Tourismus- und Freizeitwirtschaft angehören und deren zu fördernde Betriebsstätte sich in der Steiermark befindet.
§ 39f
Förderungsvoraussetzungen
(1) Eine Förderung kann gewährt werden, wenn der Förderungswerber in der Lage ist, mit der Förderung das angegebene Projekt bestmöglich durchzuführen und damit den Förderungszweck zu erreichen. Hiezu sind sowohl die fachlichen als auch die finanziellen Voraussetzungen des Förderungswerbers zu berücksichtigen. Förderungswerber, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können bis zum Abschluss des Verfahrens nicht gefördert werden.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, bereits zugesagte Förderungen dann nicht auszubezahlen, wenn über das Vermögen des Förderungsempfängers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
§ 39g
Arten der Förderung
(1) Die Förderung erfolgt durch
(2) Die Gewährung der Förderung kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
§ 39h
Durchführung der Förderung
(1) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind schriftlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzubringen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Überprüfung und Beurteilung der Förderungswürdigkeit sowie der Durchführbarkeit des Projektes erforderlich sind.
(2) Die Förderung hat in Übereinstimmung mit den Förderungsrichtlinien und Förderungsprogrammen zu erfolgen, welche von der Landesregierung zu erlassen sind.
§ 39i
Widmungsgemäße Verwendung
(1) Förderungen gemäß § 39g, deren Gewährung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, sowie widmungswidrig verwendete Förderungsmittel sind rückzuerstatten.
(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ist laufend sowie nach Abschluss des Projektes zu überprüfen. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, jegliche für die Überprüfung durch das Amt der Landesregierung und durch den Landesrechnungshof erforderliche Unterstützung zu gewähren und Information zu erteilen.
§ 39j
Kuratorium
(1) Zur Begutachtung von Förderungsrichtlinien
und Förderungsprogrammen, zur Begutachtung von Förderungsansuchen, die ein Projektvolumen von
1 250.000,– im Einzelfall übersteigen, sowie zur Vorbereitung der diesbezüglichen Entscheidungen der Landesregierung wird beim Amt der Landesregierung ein Kuratorium eingerichtet. Vorsitzender des Kuratoriums ist das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung oder der von diesem namhaft gemachte Stellvertreter.
(2) Das Kuratorium besteht aus
(3) Die gemäß Abs. 2 Z. 3 und 4 vorgeschlagenen Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt.
(4) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 Z. 2 bis 4 sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Sie sind auf die gleiche Weise wie die jeweiligen Mitglieder zu bestellen.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn sämtlich Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters anwesend sind. Zum Beschluss des Kuratoriums ist die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung, die vom Kuratorium zu beschließen ist.
(6) Die Kuratoriumsmitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(7) Das Kuratorium kann bei Bedarf in Einzelfällen externe Sachverständige beiziehen.
(8) Das Kuratorium hat jährlich mindestens vier Sitzungen abzuhalten."
„(7) Die Neufassung der §§ 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3, 3 Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, 4 Abs. 4 lit. b, 4 Abs. 7 letzter Satz, 6, 7, 8 Abs.1, 9 Abs. 2 zweiter Satz, 13 Abs. 1, Abs.1a, Abs. 3, Abs.4 und Abs. 5, 13a, 14 Abs. 1, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 6 siebenter Satz, 14a, 15 Abs. 1 und Abs. 3, 16 Abs. 4, 17 Abs. 2, 18, 20, 21 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 erster Halbsatz, 25 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6, 26 Abs. 2 erster Satz, 27 Abs. 2 und Abs. 3, 29 Abs. 3 letzter Satz, 32 Abs. 8, 33 Abs. 5, 34 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, 36 Abs. 3, 37 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, des IIIa Teiles sowie der Entfall der §§ 5, 10, 11, des II. Teiles 5. Abschnitt, der §§ 21 Abs. 2 Z. 2 und Z. 4 und 24 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2003, in Kraft.
(8) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 9/2003 können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit der Novelle LGBl. Nr. 9/2003 in Kraft treten."
„§ 45
Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 9/2003
(1) § 2 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 sind erstmals für die Einstufung ab dem Jahr 2003 anzuwenden.
(2) Die §§ 13 Abs. 1a, 13 Abs. 3 und Abs. 4 und § 20 Abs. 1 sind erstmals bei der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Wahl anzuwenden."
Artikel II
Das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 108/1993,
zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 14/2002, wird geändert wie folgt:
Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
„§ 18
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist
der 1. März 2003, außer Kraft."
Artikel III
Das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980, LGBl. Nr. 54, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2002, wird geändert wie folgt:
„(9) Die Neufassung des § 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2003, in Kraft."
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