Gesetz vom 22. Oktober 2002, mit dem das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1974 geändert wird
LGBL_ST_20030228_6Gesetz vom 22. Oktober 2002, mit dem das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1974 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2003 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. Oktober 2002, mit dem das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1974 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1974, LGBl. Nr. 30, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 14/1995, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz stehen.
(2) Es findet keine Anwendung
„(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Die Dauer eines solchen Dienstverhältnisses darf drei Jahre, für Führungskräfte sechs Jahre, nicht überschreiten. Innerhalb dieser Zeiträume ist die Verlängerung des Dienstverhältnisses nur einmal zulässig. Wird der Endzeitpunkt der Verlängerung oder die Höchstdauer von drei oder sechs Jahren überschritten, so wird das Dienstverhältnis von da an so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre."
„(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden."
„(2a) Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2001, sowie den Besitz eines Bescheides nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz 1964, LGBl. Nr. 316, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend die Zuerkennung der Hilfeleistung der ,geschützten Arbeit' zu melden."
„(5) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetze hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."
„§ 9
Dienstbeschreibung
(1) Die Dienstleistungen der Vertragsbediensteten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen. Die Beurteilung hat entsprechend den für Beamte gemäß § 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, in
der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Qualifikationsbestimmungen zu erfolgen.
(2) Bis zu einer Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Jahren sind Vertragsbedienstete alljährlich zu beurteilen. Die letzte Beurteilung bleibt so lange aufrecht, bis eine neue Beurteilung von Amts wegen oder auf Antrag des Vertragsbediensteten erfolgt. Eine neue Beurteilung kann vorgenommen werden bzw. der Antrag darauf gestellt werden, wenn eine andere als die letzte, mindestens ein Kalenderjahr zurückliegende Gesamtbeurteilung angemessen wäre. Lautet die Dienstbeschreibung auf ,minder entsprechend' oder ,nicht entsprechend', so ist der Vertragsbedienstete auch im Folgejahr zu beurteilen.
(3) Erfolgt eine Beurteilung auf Antrag des Vertragsbediensteten nicht innerhalb von drei Monaten, entscheidet über schriftlichen Antrag des Vertragsbediensteten die gemäß § 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Dienstbeschreibungskommission über die Beurteilung.
(4) Die Leiter der Gemeindeanstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen sind vom Bürgermeister, die Vorstände der Magistratsabteilungen sowie die zu auswärtigen Unternehmungen abgeordneten Vertragsbediensteten vom Magistratsdirektor zu beurteilen. Die Beurteilung der zugeteilten Vertragsbediensteten erfolgt durch den jeweiligen Vorstand der Magistratsabteilung bzw. den Leiter der Gemeindeanstalt oder wirtschaftlichen Unternehmung. Der Beurteilung hat ein Gespräch zwischen dem Beurteiler und dem zu beurteilenden Vertragsbediensteten vorauszugehen. Darin sind dem Vertragsbediensteten die Gründe für die beabsichtigte Beurteilung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Über das Gespräch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dem Beurteilungsgespräch sind der unmittelbare Vorgesetze des Vertragsbediensteten sowie auch weitere Vorgesetzte, die für eine Beurteilung ausschlaggebende Aussagen machen können, beizuziehen. Auf Wunsch des Vertragsbediensteten kann auch ein Personalvertreter oder eine andere Person seines Vertrauens aus der Dienststelle an dem Gespräch teilnehmen. Wenn es die Größe der Abteilung erfordert, kann der Abteilungsvorstand mit Zustimmung des Magistratsdirektors auch einem Vertreter die Durchführung des Beurteilungsgespräches übertragen.
(5) In einer neuen Beurteilung von Amts wegen (Abs. 2 zweiter Satz) kann eine Herabsetzung der letzten Beurteilung nur dann erfolgen, wenn der Vertragsbedienstete mindestens ein Monat vor dem Beschreibungsgespräch (Abs. 5) mündlich auf das Nachlassen seiner Dienstleistung hingewiesen worden ist. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(6) Die mit einer Begründung versehene Beurteilung ist dem Vertragsbediensteten zu eigenen Handen zuzustellen und dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
(7) Wird ein Vertragsbediensteter als ,minder entsprechend' oder ,nicht entsprechend' beschrieben, so wird hiedurch die laufende Frist für die Zeit der Vorrückung um ein Jahr verlängert. Vor Ablauf
der verlängerten Vorrückungsfrist ist der Vertragsbedienstete neuerlich zu beschreiben. Wird er wieder als ,minder entsprechend' oder ,nicht entsprechend' beschrieben, ist der Dienstgeber zur Kündigung (§ 33 Abs. 2 lit. c) bzw. Entlassung (§ 35 Abs. 2 lit. d) berechtigt."
(1) Dem Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der der bezugsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Die Bemessung der Jubiläumszuwendung des teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt gewesenen Vertragsbediensteten richtet sich jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und einer Kinderzulage), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(2) Als Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen die im § 31m Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 angeführten Zeiträume.
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von
400 v. H. des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und er spätestens am Tag des Ausscheidens den 738. Lebensmonat vollendet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zu Grunde zu legen.
(4) Hat der Vertragsbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt. Stirbt der Vertragsbedienstete, wird jedoch ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Tod des Vertragsbediensteten fällig."
§ 21b
Unfallfürsorge
§ 37a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 findet auf die Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist, Anwendung."
(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
(2) Der Erholungsurlaub beträgt bei einer Gesamtdienstzeit
bis zu 15 Jahren30 Werktage;
von 15 bis 20 Jahren32 Werktage;
von 20 bis 25 Jahren34 Werktage;
von mehr als 25 Jahren36 Werktage.
(3) Unter Gesamtdienstzeit ist die für die Zeitvorrückung angerechnete Dienstzeit zu verstehen, die der Vertragsbedienstete im laufenden Kalenderjahr vollendet. Zur Gesamtdienstzeit zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. Dem Vertragsbediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Entlohnungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Vertragsbediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung der Gesamtdienstzeit bereits berücksichtigt wurde.
(4) Vertragsbediensteten, die nach der Eigenart ihrer Tätigkeit einer besonderen Gefährdung ihrer Gesundheit ausgesetzt sind, kann der Bürgermeister einen Zusatzurlaub im Höchstausmaß von acht Tagen gewähren, doch darf der Urlaub hiedurch 36 Werktage nicht übersteigen.
(5) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
(6) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Urlaubes ohne Bezüge (§ 28), so besteht Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes oder des Freijahres verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(7) Fällt in ein Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freijahres zum Urlaubsjahr entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
(8) Der Erholungsurlaub ist – soweit es der Dienst zulässt – innerhalb der Zeit vom 1. Mai bis 30 September nach Möglichkeit ungeteilt zu gewähren, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Eine Abgeltung des Erholungsurlaubes ist nicht zulässig.
(9) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während eines Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der Vertragsbedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis, dem bei Erkrankung im Ausland eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen ist, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, bei ambulanter oder stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der behandelnden Krankenanstalt oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers bzw. der Krankenfürsorgeanstalt nachzuweisen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig wird.
(10) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisekosten sind die Gebühren nach den jeweils geltenden Ansätzen der Reisegebührenvorschrift zu vergüten."
„§ 28
Karenzurlaub
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Stadtsenat verfügen, dass die Folgen gemäß Abs. 2 nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Auf Antrag kann ein Karenzurlaub zur Betreuung
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes nach Abs. 4 wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(6) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines gemäß § 28b gewährten Karenzurlaubes für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam."
„§ 28a
Pflegefreistellung
(1) Der Vertragsbedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden, wobei begonnene Stunden pro Tag auf volle Stunden aufzurunden sind. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden, im Dienstvertrag festgesetzten Arbeitszeit nicht übersteigen.
(3) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Abs. 2 angeführten Arbeitszeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
(4) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(5) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch eine Pflegefreistellung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden, wenn durch eine stationäre Behandlung eine Person des eigenen Haushaltes gehindert ist, der ihr obliegenden notwendigen Aufsicht eines im Haushalt lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kindes nachzukommen.
§ 28b
Mutterschutz, Eltern – Karenzurlaub
Das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz – St. MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gilt für Vertragsbedienstete der Landeshauptstadt Graz."
„§ 28c
Freijahr
(1) Der Vertragsbedienstete, der zumindest sechs Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt Graz gestanden ist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Einem Vertragsbediensteten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden.
(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit beantragt werden und muss mit 1. Jänner oder 1. Juli beginnen.
(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Zu Beginn der Rahmenzeit muss Vollbeschäftigung bestehen.
(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube oder Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.
(6) Der Vertragsbedienstete darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für eine Nebenbeschäftigung, die schon vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist, wobei deren Ausmaß nicht ausgeweitet werden darf.
(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch einen Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) bis zu drei Monaten, einen auf einen Rechtsanspruch beruhenden Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) von mehr als drei Monaten, ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/1999, oder gemäß § 4 des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes – St. MSchKG, durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.
(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
(9) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) vereinbart werden."
(1) Die Neufassung des § 1 Abs. 3 und der Entfall des § 29 durch die Novelle LGBl. Nr. 16/1984 ist mit 1. Jänner 1984 in Kraft getreten.
(2) Der Entfall des § 38 durch die Novelle LGBl. Nr. 37/1994 ist mit 18. Juni 1994 in Kraft getreten.
(3) Die Neufassung der §§ 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 1a, 2a, 11 Abs. 1 lit. a und 35 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 14/1995 ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.
(4) Die Neufassung der §§ 14 und 19 durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(5) Die Neufassung der §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1
lit. b, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 2a und 5, 9, 12 Abs. 4 und 5, 17 lit. g, 19a, 20, 21a, 21b, 22 Abs. 1 und 7, 24a, 25, 26 Abs. 2, 28, 28a, 28b, 28c, 33 Abs. 2 lit. b, 35
Abs. 2 lit. d, 36 Abs. 3 und 5 und 37 durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2003, in Kraft.
§ 43
Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 6/2003
Für die Zeit bis 31. Dezember 2004 gilt in § 19a Abs. 3 anstelle der Wortfolge ,des 738. Lebensmonates' die Wortfolge ,das 60. Lebensjahr'."
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