Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 2003, mit der der Nationalparkplan für den Nationalpark Gesäuse erlassen wird
LGBL_ST_20030228_16Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 2003, mit der der Nationalparkplan für den Nationalpark Gesäuse erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/2003 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 2003, mit der der Nationalparkplan für den Nationalpark Gesäuse erlassen wird
Auf Grund der §§ 5 und 8 des Nationalparkgesetzes Gesäuse, Stmk. NPG, LGBl. Nr. 61/2002 wird verordnet:
Naturraum
§ 1
Fauna und Flora
(1) Zum Schutz der charakteristischen Pflanzenwelt des Nationalparks ist es untersagt, wild wachsende Pflanzen oder Teile davon zu pflücken oder zu beschädigen, ausgenommen zu Zwecken des Alm- und Waldmanagements. Ausgenommen von diesem Verbot ist ferner das Sammeln von Pilzen und Beeren bis zum Ausmaß von zwei Kilogramm pro Person und Tag.
(2) Im Gebiet des Nationalparks ist es untersagt, Tiere absichtlich zu stören, zu fangen oder zu töten sowie ihre Fortpflanzung zu beeinträchtigen. Ausgenommen von diesem Verbot sind jene Tierarten, die dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, oder dem Steiermärkischen Fischereigesetz 2000, LGBl. 85/1999, in ihrer jeweils geltenden Fassung, unterliegen und die nicht ganzjährig geschont sind.
(3) Die Entnahme von Pflanzen und Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken ist nur im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung gestattet.
§ 2
Naturraum Gewässer
(1) Zum Schutz und zur Erhaltung der Lebensräume im Bereich stehender, fließender sowie unterirdischer Gewässer einschließlich der mit diesen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Feuchtbiotope ist das Betreten dieser Gebiete abseits von markierten Wegen und Steigen oder gekennzeichneten Stellen untersagt.
(2) Der Verkehr mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb ist untersagt.
§ 3
Höhlen und geologische Formationen
(1) In der Naturzone ist das Begehen von Höhlen untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Begehen zu wissenschaftlichen Zwecken.
(2) Die Zerstörung oder Entfernung geologischer Formationen ist untersagt. Die Entnahme von Schotter ist nur zulässig, soweit dies zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes von Siedlungsräumen, Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen erforderlich ist.
§ 4
Wald
(1) In den naturnahen Waldgebieten der Naturzone sind Bestandseingriffe zu unterlassen, davon ausgenommen sind jene Eingriffe, die die Umwandlung in die potenzielle natürliche Waldgesellschaft bezwecken. Maßnahmen gegen Borkenkäfer- und Insektenbefall sind nur im Rahmen der forstrechtlichen Bestimmungen zulässig.
(2) Naturferne oder anthropogen beeinträchtigte Bestände der Naturzone sind in einem Zeitraum von zehn Jahren durch waldbauliche Maßnahmen, wie insbesondere durch die Förderung standortgerechter Mischbaumarten, an die potenzielle natürliche Waldgesellschaft heranzuführen.
(3) Die Schutzfunktion des Waldes zum Schutz von Siedlungsräumen, Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen ist zu wahren. Maßnahmen zum Schutz vor Naturgefahren haben auf eine solche Weise zu erfolgen, die den geringsten Eingriff in den Naturraum erfordert.
(4) Die im Gebiet des Nationalparks bestehenden Forststraßen sind von den Wegehaltern/Wegehalterinnen in Ausmaß und Zustand nur insoweit instand zu halten, als dies für den Betrieb des Nationalparks sowie für die Ausübung von Rechten und Tätigkeiten im Sinn des § 8 Stmk. NPG erforderlich ist.
§ 5
Wild
(1) Die Nationalparkverwaltung hat zur Förderung autochthoner Wildarten und deren Erlebbarmachung für den Menschen nach wildökologischen Grundsätzen und unter Bedachtnahme auf die Nachbarreviere ein Wildschutzkonzept zu erstellen und umzusetzen.
(2) Mindestens die Hälfte des Nationalparkgebietes muss ganzjähriges Wildruhegebiet sein. Im Wildruhegebiet haben jegliche Regulierungsmaßnahmen, wie insbesondere Wildstandsregulierungen und Fütterungen, zu unterbleiben.
(3) Die Nationalparkverwaltung hat ein Rot- und Rehwildfütterungskonzept zu erstellen und umzusetzen, das eine sukzessive Reduktion der Fütterungsstandorte vorsieht.
§ 6
Wassertiere
(1) Der gewerbliche Fang sämtlicher Wassertiere ist untersagt. Die nicht gewerbliche Angelfischerei und die Entnahme von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken ist nur mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung gestattet.
(2) Die Nationalparkverwaltung hat ein limnologisches Konzept zu erstellen und im Rahmen der fischereirechtlichen Bestimmungen umzusetzen. Auf der Grundlage dieses Konzeptes soll die Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und der genetischen Variabilität sowie das Fortkommen des heimischen Tierbestandes sichergestellt und gefördert werden.
(3) Das Betreten von Laichgebieten ist nur mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung gestattet.
§ 7
Nachhaltige Almwirtschaft
Almen sollen durch eine zeitgemäße, nach biologischen Grundsätzen ausgerichtete Almwirtschaft erhalten und gepflegt werden.
Besucher/Besucherinnen
§ 8
Allgemeines
(1) Die Information, Lenkung und Betreuung von Besuchern/Besucherinnen erfolgt mit dem Ziel, deren Wissen um natürliche Prozesse und das Verständnis für Schutzmaßnahmen zu fördern. Das Erleben der Bergwelt des Nationalparks für den Menschen erfolgt durch eine naturverträgliche alpinistische Nutzung.
(2) Die Erreichbarkeit und der Zugang zum Nationalpark zu Fuß, mit dem Fahrrad und öffentlichen Verkehrsmitteln sind zu fördern, wobei in sachgerechter Weise die Interessen körperbehinderter Menschen berücksichtigt werden sollen.
(3) Auf Nationalparkflächen ist das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen abseits gekennzeichneter Flächen untersagt.
(4) Durch geeignete Maßnahmen, wie die Bereitstellung eines attraktiven Informations-, Bildungs- und Erholungsangebots, ist die Bereitschaft der Besucher/
Besucherinnen zu naturverträglichem Verhalten zu fördern.
(5) Gewerbliche Aktivitäten auf dem Gebiet des Nationalparks, insbesondere Begehungen mit Gruppen über sechs Personen, dürfen nur mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung durchgeführt werden.
(6) Auf Nationalparkflächen sind sportliche Wettkampfveranstaltungen untersagt. Traditionelle Wasser- und Schisportbewerbe bedürfen einer Bewilligung nach § 9 Stmk. NPG.
§ 9
Alpines Gelände
Die Nationalparkverwaltung hat in Abstimmung mit den Wegehaltern/Wegehalterinnen unter Beachtung ökologischer Erfordernisse ein alpines Wegekonzept zu erstellen und Wege, Klettersteige, Kletterrouten, Schitourenrouten sowie Gebiete, die auf Grund ökologischer Erfordernisse dauernd oder zeitlich befristet nicht betreten werden dürfen, zu kennzeichnen.
§ 10
Radfahren
Das Befahren nicht öffentlicher Wege oder Grundflächen mit Fahrrädern ist
nur im Bereich gekennzeichneter Routen zulässig.
§ 11
Reiten
Das Reiten auf nicht öffentlichen Wegen oder Grundflächen und das Befahren mit Fuhrwerken ist nur im Bereich gekennzeichneter Routen zulässig.
§ 12
Befahren mit Booten
Eine Befahrung der Enns mit Booten und Rafts ist im Rahmen der
schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen zulässig.
§ 13
Flugsport
(1) Das Überfliegen des Nationalparks ist im Rahmen der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zulässig, wobei die in diesen Bestimmungen enthaltene Mindestflughöhe von 150 Metern einzuhalten ist.
(2) Abs. 1 gilt in sinngemäßer Anwendung auch für nicht dem Luftfahrtgesetz unterliegende Flugsportarten.
§ 14
Motorsport
Die Ausübung des Motorsports, insbesondere Motocross und Rallye-Fahrten, sind auf der gesamten Fläche des Nationalparks untersagt.
Schlussbestimmungen
§ 15
Überprüfung
Die Landesregierung hat nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung die getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 2 Stmk. NPG zu überprüfen.
§ 16
Übergangsregelung
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Pachtverträge, betreffend die Jagd, die Fischerei oder den Schotterabbau, werden von dieser Verordnung nicht berührt.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
§ 18
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2013 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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