Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 2003 über die Erklärung von Gebieten des Gesäuses zum Nationalpark
LGBL_ST_20030228_15Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 2003 über die Erklärung von Gebieten des Gesäuses zum NationalparkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/2003 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 2003 über die Erklärung von Gebieten des Gesäuses zum Nationalpark
Auf Grund des § 4 des Nationalparkgesetzes Gesäuse, Stmk. NPG, LGBl. Nr. 61/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich des Gesäuses wird ein in den Gemeinden Weng, St. Gallen, Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont gelegenes Gebiet zum Nationalpark erklärt. Dieses Gebiet erhält die Bezeichnung „Nationalpark Gesäuse".
(2) Die Abgrenzung des Nationalparks und die Untergliederung in Natur- und Bewahrungszonen erfolgen durch planliche Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
–beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 13C),
–bei den Bezirkshauptmannschaften Liezen und Leoben,
–bei den in Abs. 1 genannten Gemeinden und
–bei der Nationalpark Gesäuse GmbH.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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