Gesetz vom 19. November 2002 über die Einrichtung der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003)
LGBL_ST_20030228_10Gesetz vom 19. November 2002 über die Einrichtung der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/2003 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 19. November 2002 über die Einrichtung der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003)
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Artikels II des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, beschlossen:
§ 1
Einrichtung und Aufgaben
(1) Zur Vollziehung in Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12 Abs. 1 Z. 3 B-VG) wird als Behörde erster Instanz die Agrarbezirksbehörde für Steiermark mit dem Sitz in Graz eingerichtet.
(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Dienstanweisung verfügen, dass für Teile des Agrarbezirkes nach regionalen und sachlichen Erfordernissen Dienststellen außerhalb von Graz eingerichtet werden. In dieser Dienstanweisung sind der örtliche und sachliche Wirkungsbereich sowie die Grundsätze der Organisation der Dienststellen festzusetzen. Jedenfalls ist jedoch eine Dienststelle für den Verwaltungsbezirk Liezen in Stainach und eine Dienststelle für die Verwaltungsbezirke Murau, Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Bruck und Mürzzuschlag in Leoben einzurichten. Die Einheit der Agrarbezirksbehörde für Steiermark und das Weisungsrecht des Amtsvorstandes und des Technischen Leiters werden hiedurch nicht berührt.
(3) Zu den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 gehören insbesondere
(4) Die Agrarbezirksbehörde kann über die unmittelbaren Angelegenheiten der Bodenreform hinaus auch mit anderen die Land- und Forstwirtschaft betreffende Angelegenheiten betraut werden und auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit den Instrumenten der Bodenreform Hilfestellung im Bereich anderer Aufgaben, wie beispielsweise Raumordnung oder der Planung von Infrastrukturmaßnahmen, leisten.
§ 2
Organisation, Amtsleitung und Dienstbetrieb
(1) Die Agrarbezirksbehörde untersteht in den Angelegenheiten des Inneren Dienstes der Landesregierung.
(2) Die Agrarbezirksbehörde besteht aus einem Amtsvorstand, den erforderlichen Dienststellenleitern und rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten.
(3) Die einheitliche Leitung der Behörde obliegt dem Amtsvorstand. Dieser hat unter Berücksichtigung der gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen Dienstanweisung eine Geschäftseinteilung der Agrarbezirksbehörde für Steiermark festzusetzen und die erforderlichen Dienststellenleiter zu bestellen.
(4) Die technischen Bediensteten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung der agrartechnischen Abteilung einschließlich der Verwendung und der innerdienstlichen Beaufsichtigung der dieser Abteilung zugeteilten Bediensteten zu. Die Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde werden dadurch nicht eingeschränkt.
§ 3
Bestellungsvoraussetzungen
Zum Amtsvorstand darf nur ein rechtskundiger Bediensteter, zum technischen Leiter nur ein Bediensteter bestellt werden, der Absolvent der Universität für Bodenkultur, entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung, oder Absolvent einer gleichwertigen Fachrichtung einer Universität oder Hochschule in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Die Bewerber müssen eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst nachweisen.
§ 4
Sprachliche Gleichstellung
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 5
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2003, in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Steiermärkische Agrarbezirksbehördengesetz 1981, LGBl. Nr. 114, i. d. F. LGBl. Nr. 47/1993, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren bei den Agrarbezirksbehörden Graz, Leoben und Stainach sind als solche der Agrarbezirksbehörde für Steiermark weiterzuführen.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gilt bis zur Erlassung einer Dienstanweisung gem. § 1 Abs. 2 und zur erstmaligen Bestellung des Amtsvorstandes und des technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark:
(5) Bis zur erstmaligen Bestellung der erforderlichen Dienststellenleiter durch den Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde für Steiermark obliegt die Leitung dieser Dienststellen dem ranghöchsten, in der jeweiligen Dienststelle beschäftigten Bediensteten der Verwendungsgruppe „allgemeine Verwaltung". Die technischen Bediensteten der Dienststelle sind unter dem ranghöchsten, in der Dienststelle beschäftigten technischen Bediensteten vereinigt. Die Befugnisse des Amtsvorstandes und des technischen Leiters werden dadurch nicht eingeschränkt.
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