Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 2002 über die Tierhaltung
LGBL_ST_20021230_122Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 2002 über die TierhaltungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 122/2002 Stück 40
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 2002 über die Tierhaltung
Auf Grund der §§ 13 Abs. 6, 17 Abs. 7, 19 Abs. 1 und 25 Abs. 2 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 106/2002, wird verordnet:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung regelt die Hundehaltung, die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und in Einrichtungen im Umherziehen (wie Wandertierschauen), das Verbot der Haltung und Mitwirkung bestimmter Wildtiere in Zirkussen, Varietés und Einrichtungen im Umherziehen, die Tierhaltung in Tierheimen, die Mindestanforderungen für die Haltung von Vögeln, Kleinnagern, verschiedenen Reptilien und Zierfischen sowie die Mindestanforderungen für die Haltung von Wild in landwirtschaftlichen Gehegen.
Begriffsbestimmungen
§ 2
(1) Als Zirkusse im Sinne dieser Verordnung gelten Darbietungen, die u. a. auf dem Gebiete der Reitkunst oder Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können.
(2) Als Varietés gelten Darbietungen, die im Wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielen und bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden.
(3) Dressur ist die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert.
(4) Unter Mitwirkung eines Tieres in Zirkussen oder Varietés versteht man dessen Präsentation in einer Dressurnummer, wenn die Darbietung jedenfalls über das bloße Sitzen, Gehen oder Laufen hinausgeht.
II. Abschnitt
Haltung von Hunden
§ 3
Die Haltung von Hunden hat den Mindestanforderungen des Anhanges 1 zu entsprechen.
III. Abschnitt
Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés und in sonstigen Einrichtungen im
Umherziehen, wie Wandertierschauen
Mindestanforderungen
§ 4
Die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés sowie in Einrichtungen im Umherziehen (wie Wandertierschauen) muss den Mindestanforderungen des Anhanges 2 entsprechen. Die Bestimmungen dieses Anhanges über Gruppenhaltung und den Aufenthalt in Außenanlagen sind nicht anzuwenden, wenn und soweit veterinärmedizinische Erfordernisse entgegenstehen.
Verbot der Haltung und Mitwirkung
bestimmter Wildtiere
§ 5
Die Haltung und Mitwirkung folgender Wildtiere ist verboten und gilt – ausgenommen Lurche und Reptilien – auch für Einrichtungen im Umherziehen (wie Wandertierschauen):
Aufzeichnungspflicht
§ 6
Der Betreiber des Zirkusses oder Varietés hat über Tiere, die in Zirkussen oder Varietés mitwirken, Aufzeichnungen über die Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand und Herkunft der Tiere sowie Nachweise über den Verbleib der Tiere, insbesondere über Todesfälle und deren Ursachen, zu führen. Diese Aufzeichnungen und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Einer behördlichen Anordnung der Identifikation der Tiere ist umgehend nachzukommen.
IV. Abschnitt
Mindeststandards für die Haltung
von Tieren in Tierheimen
Räumliche Anforderungen
§ 7
Ein Tierheim muss jedenfalls folgende Abteilungen (Räumlichkeiten), die
entsprechend gekennzeichnet sein müssen, umfassen:
(1) Für ein Tierheim ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen. Dieser ist der Behörde bekannt zu geben.
(2) Im Hinblick auf die geplante Tierhaltung und die dabei erforderlichen Maßnahmen muss ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.
Haltung und Betreuung von Tieren
§ 9
(1) Sämtliche Unterkünfte sind verschlossen zu halten und dürfen nur in Begleitung des Personals betreten werden. Es ist sicherzustellen, dass ohne Kontrolle durch das Personal kein Tier gefüttert, getränkt oder anderweitig versorgt wird.
(2) Für Tiere, die einer besonderen Pflege bedürfen, sind Qualität und Menge des Futters und Trinkwassers sowie besondere, sich als notwendig erweisende
Einschränkungen vom verantwortlichen Leiter in Absprache mit einem Tierarzt festzulegen.
(3) Ein enger Kontakt zum Menschen, der sich nicht nur auf die Zeiten der Fütterung und Reinigung beschränkt, ist zu gewährleisten. Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere müssen besonders betreut werden.
(4) Hunde – ausgenommen aggressive Hunde – sind in Gruppen zu halten, wenn die räumlichen oder organisatorischen Möglichkeiten zur kontrollierten Gruppenhaltung vorliegen.
(5) Neu aufgenommene Tiere sind unverzüglich nach ihrer Einlieferung entweder in einen Quarantänebereich oder in eine zur Eingewöhnung geeignete Ruhezone zu bringen. Ein Kontakt mit anderen Tieren ist erst dann zu ermöglichen, wenn diese Tiere tierärztlich untersucht und versorgt sind. Diese Erstuntersuchung hat innerhalb einer Woche nach Einlieferung zu erfolgen. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einem Tierarzt vorzuführen. Vorliegende Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte sind dabei vorzulegen. Es ist sicherzustellen, dass von einem Tierarzt in angemessenen Zeitabständen eine umfassende Untersuchung vorgenommen wird.
Aufzeichnungen
§ 10
(1) Der Leiter des Tierheimes hat mit fortlaufender Zahl Aufzeichnungen über
(2) Der Leiter des Tierheimes hat bei jeder Einschläferung eines Tieres sowie bei sonstigen Todesfällen genau datierte Aufzeichnungen über den Grund zu führen.
(3) Der Leiter der Tierheimes hat die Aufzeichnungen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
V. Abschnitt
Haltung von Vögeln, Kleinnagern, Reptilien und Zierfischen
Haltung von Vögeln
§ 11
Die Haltung von Vögeln hat den Mindestanforderungen des Anhanges 3 zu entsprechen. Dies gilt nicht für Vögel, die als Nutztiere gehalten werden, für die in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Nutztierhaltung, LGBl. Nr. 24/1996
i. d. g. F., Mindestanforderungen festgelegt werden.
Haltung von Kleinnagern
§ 12
Die Haltung von Kleinnagern hat den Mindestanforderungen des Anhanges 4 zu
entsprechen.
Haltung verschiedener Reptilien
§ 13
Die Haltung von Schildkröten, Krokodilen, Chamäleons, Echsen und Schlangen hat den Mindestanforderungen des Anhanges 5 zu entsprechen.
Haltung von Zierfischen
§ 14
Die Haltung von Zierfischen hat den Mindestanforderungen des Anhanges 6 zu
entsprechen.
VI. Abschnitt
Haltung von Wild in landwirtschaftlichen Gehegen
§ 15
Die Haltung von Wild in landwirtschaftlichen Gehegen hat den Mindestanforderungen des Anhanges 7 zu entsprechen.
VII. Abschnitt
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 16
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2002, in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 17
(1) Diese Verordnung findet auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Anlagen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen bis spätestens 1. Juli 2004 durchzuführen sind.
(2) Das Verbot der Haltung und Mitwirkung bestimmter Wildtiere in Zirkussen, Varietés und in sonstigen Einrichtungen im Umherziehen gemäß § 5 gilt ab 1. Jänner 2005.
Notifikation
§ 18
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2001/239/A).
Anhang 1
MINDESTANFORDERUNGEN
FÜR DIE HALTUNG VON HUNDEN
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE
HALTUNG UND MITWIRKUNG
VON WILDTIEREN IN ZIRKUSSEN, VARIETÉS UND IN SONSTIGEN EINRICHTUNGEN
IM UMHERZIEHEN, WIE WANDERTIERSCHAUEN
A. Allgemeine Grundsätze
1.In Zirkus- und Varietéunternehmen dürfen keine Tiere gehalten werden, die
nicht regelmäßig bei einzelnen Veranstaltungen mitwirken.
2.Eine Mitwirkung nach Z. 1 darf nicht erfolgen, wenn dies aus Gründen der
B. Unterbringung
C. Fütterung
E. Dressur
F. Besondere Mindestanforderungen
Klima: Nicht unter 15° C; Luftfeuchtigkeit:
40 bis 60%. Diese Werte dürfen kurzzeitig unter- oder überschritten werden.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu, trockene Aufstallung, rasch trocknende Oberfläche, Abfluss für Wasser und Urin.
Anketten: Ketten müssen gepolstert sein, weiters müssen sie das Abliegen und Liegen in Seitenlage ermöglichen und dürfen beim Aufstehen nicht behindern. Das Tier muss die Gesamtfläche des ihm zur Verfügung stehenden Radius zur Bewegung nutzen können. Fußfesseln sind täglich diagonal zu wechseln.
Platzbedarf: Für ein bis vier Tiere mindestens
400 m2, für jedes weitere Tier mindestens
100 m2 mehr.
Klima: Bei Temperaturen unter –10° C dürfen die Tiere nicht im Freien gehalten werden. Bei Temperaturen zwischen –10° C und +10° C dürfen diesbezüglich akklimatisierte Tiere nur bei Windstille und trockener Witterung im Freien gehalten werden; sie müssen hiebei ständig beobachtet werden. Sobald sich die Tiere selbstständig nicht mehr ausreichend bewegen, sind sie in die Innenanlage zu bringen. Bei Temperaturen über +10° C muss den Tieren im Freien eine schattige Rückzugsmöglichkeit geboten werden.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden; befestigte Böden sind durch Aufschüttung mit Sand oder mit anderem adäquaten Material entsprechend zu adaptieren. Aufschüttmaterial ist nach Bedarf zu erneuern. Bade- und Suhlmöglichkeit, Sandbad, Äste zum Scheuern und Beschäftigen.
Anketten: Verboten, es sei denn, dass es im Interesse des Tieres oder im Interesse der Sicherheit von Menschen liegt, wie bei Tieren mit erhöhter Aggressivität.
Den Elefanten ist täglich eine Bademöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
Davon darf nur in Ausnahmefällen auf Grund unüberwindbarer Hindernisse abgesehen werden, wenn jedes Tier täglich mit handwarmem Wasser abgespritzt und ihm danach ein Sand- bzw. Scheuerbad ermöglicht wird. Der Zustand der Sohlen, Nägel und Zähne ist regelmäßig zu kontrollieren und in einem optimalen Zustand zu erhalten.
Besondere Erfordernisse für die kalte Jahreszeit: Es dürfen nur diesbezüglich akklimatisierte Tiere gehalten werden. Vom 1. November bis 15. März ist für die Tiere auch in der Innenanlage ein Paddock einzurichten, um die freie Bewegung im Ausmaß von mindestens acht Stunden - wird mit dem Tier mindestens zweimal täglich gearbeitet, von sechs Stunden – zu gewährleisten.
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere Tier 2 m x 4 m,
Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15° C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroheinstreu; Kälteisolation;
Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren;
Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2, für jedes weitere Tier
plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch),
Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können; erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit, z. B. Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen, Bademöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere
selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere Tier 8 m2,
Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15° C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroheinstreu; Kälteisolation;
Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren;
Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2, für jedes weitere Tier
plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch),
Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können. Erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit z. B. Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere
selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere Tier 8 m2;
Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15° C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroheinstreu; Kälteisolation;
Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren;
Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2, für jedes weitere Tier
plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch),
Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können. Erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit, z. B. Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen, Bademöglichkeiten. Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere
selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, für jedes weitere Tier 8 m2;
Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15° C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroheinstreu, Kälteisolation;
Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren;
Spielmöglichkeiten. Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere in einem Gehege mindestens 80 m2, für jedes
weitere Tier plus
10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch),
Rindenschnitzel; Kratzbaum, damit Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können. Erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeiten wie Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte, Kletterstrukturen. Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere
selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, 8 m2 für jedes weitere Tier;
Höhe mindestens 2,5 m (Tiere müssen auf ihren Hinterbeinen stehen können).
Klima: Die Anlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu, Beschäftigungsmaterial; versetzte Liegebretter als Kletter- und Liegemöglichkeit; optische Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Platzbedarf: Bis zu zwei Tiere mindestens
100 m2, plus 20 m2 für jedes weitere Tier.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Substrat aus Erde, Sand oder Torfgemisch,
Beschäftigungsmaterial, Bademöglichkeit, Stämme und Äste, optische Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Möglichkeit für Einzelaufstallungen muss vorhanden sein. Zwischen 1. November und 15. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
Platzbedarf: Bis zu fünf Tiere 30 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 1,5
m2; Gehegehöhe mindestens 3 m.
Klima: Anlage ist vor direkter Sonneneinstrahlung und Zugluft zu schützen.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh, Klettergelegenheiten;
Sichtblenden; Nischen und andere Rückzugsmöglichkeiten entsprechend der Anzahl der Tiere; Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie Zweige, Stroh, Seile, Ketten etc.; Sitzplätze in verschiedenen Höhen entsprechend der Anzahl der Tiere.
Platzbedarf: Für bis zu fünf Tiere 30 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich
3 m2; Gehegehöhe mindestens 5 m, Gehegebegrenzung: Gitter oder Zaun; geeignete Vorrichtungen, um das Überklettern der Gehegebegrenzung zu verhindern, wie z. B. Netze oder Elektrodraht, sind einzurichten.
Bei Temperaturen unter 15° C müssen tropische Arten jederzeit die Möglichkeit haben, die Außenanlage zu verlassen und eine entsprechend temperierte Innenanlage aufzusuchen. Winterharte Arten wie Paviane können ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn sie die Möglichkeiten haben, leicht temperierte Innenräume wahlweise aufzusuchen (5° bis 8° C).
Einzelhaltung und die Haltung von Horden mit mehreren geschlechtsreifen
Männchen ist verboten. Die Haltung soll in großen Haremsgruppen erfolgen.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu; Äste als
Beschäftigungsmöglichkeit.
Platzbedarf: Mindestgröße für eine Gruppe von bis zu drei Großkamelen sowie
von Guanakos oder Vikunjas 300 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 50 m2. Für Lama und Alpaka Mindestgröße für bis zu drei Tiere 150 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 25 m2.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Sand oder Naturboden; Äste als Beschäftigungsmöglichkeit; wind- und wettergeschützter Bereich.
Anbindehaltung und Einzelhaltung sind unzulässig: Alle Kamelarten sind
winterhart und können ganzjährig in Außenanlagen gehalten werden, wobei Unterstände bzw. Ställe (ungeheizt) zur Verfügung stehen müssen, wo sich die Tiere gleichzeitig unterstellen und auch abliegen können. Für Hengste sind Absperrmöglichkeiten vorzusehen.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu
schützen. Raumtemperatur nicht unter 12° C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroheinstreu; Äste als Beschäftigungsmöglichkeit.
Klima: Wind- und wettergeschützter Bereich muss vorhanden sein. Bei
Absinken der Außentemperatur unter 12° C muss den Tieren die Möglichkeit gegeben werden, Schutzräume aufzusuchen, deren Raumtemperatur mindestens 12° C beträgt.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Sand- oder Naturboden; werden die Tiere nicht auf Sandboden gehalten, ist eine Sandbademöglichkeit vorzusehen.
Anhang 3
MINDESTANFORDERUNGEN
FÜR DIE HALTUNG VON VÖGELN
A. Allgemeine Haltungsbedingungen
Der Boden einer Außenvoliere kann entweder Naturboden sein oder er muss mit einem Belag aus Sand, Kies o. Ä. versehen sein. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet bzw. angebracht sein, dass Verletzungen nicht auftreten können. Am Boden lebende Vögel, wie Wachteln, müssen die Möglichkeit zum Scharren haben.
B. Besondere Haltungsbedingungen
Die unter Punkt A. Z 1 bis 6 beschriebenen Haltungsanforderungen gelten
nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist.
Die Käfige bzw. Volieren haben hinsichtlich des geeigneten Standortes, der Umweltparameter, der Ausstattung (Sitzstangen, Futter-, Trink- und Badegefäße, Bodenbelag, Zweige und Pflanzengruppen etc.) und der Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Vogelart zu entsprechen. Die Vögel sind entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Vögel mit ähnlichen Umweltansprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.
Kondore,
große
Geier,
große Adler60240315
Kleine301202,510
Neuwelt-Geier,
kleine Adler
Großfalken,10302,55
Bussarde,
Caracara,
Milane,
Weihen,
große Eulen
Kleine 82023
Falken,
mittelgroße
Eulen
Zwergfalken, 51021
kleine Eulen
Anhang 4
MINDESTANFORDERUNGEN
FÜR DIE HALTUNG VON KLEINNAGERN
A. Allgemeine Haltungsbedingungen
B. Mindestanforderungen bei der Haltung
von Kleinnagern in Käfigen
Käfige sind zu strukturieren. Bei der Ausgestaltung und Ausstattung der Käfige sind unter Bedachtnahme auf das artgemäße Verhalten der Tiere Kletter- und Versteckmöglichkeiten, entsprechend tiefe Einstreu, Polstermaterial, Sitz-, Liege- und Nagemöglichkeiten u. a. vorzusehen.
Anhang 5
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE
HALTUNG VON SCHILDKRÖTEN, KROKODILEN, CHAMÄLEONS SOWIE ECHSEN
UND SCHLANGEN
A. Mindestanforderungen für die Haltung
von Schildkröten
Die Haltung von Schildkröten hat sich am biologischen Rhythmus der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winterruhe oder einen Trockenschlaf halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
Für mittelgroße Landschildkröten hat die Grundfläche für ein bis zwei Tiere 3 m2 (1 m2 für jedes weitere Tier) und für größere Landschildkröten für ein bis zwei Tiere 6 m2 (2 m2 für jedes weitere Tier) zu betragen.
Riesenschildkröten dürfen nur in Terrarien gehalten werden, deren Bodenfläche mindestens 40 m2 beträgt.
Zimmerterrarien müssen beleuchtet werden, die Qualität des Lichtes hat tageslichtähnlich zu sein.
Große Sumpf- bzw. Wasserschildkröten sind in Terrarien mit einem Wasservolumen von mindestens 1 m3 zu halten. Die Wassertemperatur darf 20° C nicht unterschreiten. Kleinere Arten können in Terrarien mit mindestens 0,4 m3 gehalten werden. Meeresschildkröten benötigen Bassins mit mindestens 50 m3 Wasser.
B. Mindestanforderungen für die Haltung
von Krokodilen
Für Jungtiere bis 130 cm hat der Landteil 2 m2, der Wasserteil 3 m2 zu betragen. Für jedes weitere Tier ist die Anlage um 1 m2 Landteil und 1,5 m2 Wasserteil zu vergrößern.
Für adulte Tiere hat der Landteil für kleinere Arten (z. B. Glattstirnkaiman, Stumpfkrokodil) mindestens 3 m2, für größere Arten (z. B. Alligatoren, Nilkrokodile, Gaviale) mindestens 15 m2 zu betragen. Der Wasserteil darf 6 m2 (kleinere Arten) bzw. 25 m2 (größere Arten) nicht unterschreiten.
C. Mindestanforderungen für die Haltung
von Chamäleons
Die Haltung hat sich an der biologischen Charakteristik der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winter- oder Trockenruhe halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
D. Mindestanforderungen für die Haltung
von Echsen und Schlangen
Unter Echsen sind Reptilien der Familien Geckos, Agamen, Leguane, Skinke, Schildechsen, Schienenechsen und Warane zu verstehen.
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIERFISCHEN
Aquarien
Aquarien müssen hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit, Beheizung, Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit, Strukturierung und Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Fischart entsprechen. Die Fische sind entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fische mit ähnlichen Wasseransprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.
Anhang 7
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON WILD IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN
GEHEGEN
A. Mindestanforderungen an die Haltung
von Schalenwild
Besatz-höhe
TierartGehegeSetzplatzschutz
dichtedes Zauns
Rotwild,2 ha 5
m24 m210/ha2,3 m
Marale
Davidshirsche
Damwild, 1 ha 5
m22 m215/ha2,0 m
Sikawild
Muffelwild2 ha 3 m2
1,5 m215/ha2,0 m
Schwarzwild2 ha10 m25 m2
5/ha 2,0 m*
B. Mindestanforderungen an die Haltung
von Straußen
Mindest-Alterfläche/stall-Auslauf/
auslauf-der TiereTierfläche
Tier(e)fläche
bis 3 Wochen1,2 m25 m210
m2/Tier100 m2
3 Wochen
bis 6 Monate5 m215 m225
m2/Tier1.000 m2
6 Monate
bis 12 Monate10 m230 m2800
m2
für 3 Tiere*
1.000 m2
12 Monate
bis 24 Monate10 m230 m2
1.000 m2
für 3 Tiere*
1.000 m2
über 24 Monate10 m230 m2
1.000 m2/
Tier**
1.000 m2
*für jedes weitere Tier 100 m2
**für jedes weitere weibliche Tier 200 m2, für jedes weitere männliche Tier
800 m2
Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen gelten für die Haltung von
Nandus und Emus folgende Anforderungen:
Mindest-Alterfläche/stall-Auslauf/
auslauf-der TiereTierfläche
Tier(e)fläche
bis 3 Wochen0,5 m25 m25
m2/Tier75 m2
3 Wochen
bis 6 Monate1 m210 m220
m2/Tier500 m2
6 Monate
bis 12 Monate2 m220 m2150
m2/Tier500 m2
12 Monate
bis 24 Monate4 m220 m2200
m2/Tier500 m2
über 24 Monate5 m230 m2250
m2/Tier500 m2
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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