Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 2002, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird
LGBL_ST_20021230_121Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 2002, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 121/2002 Stück 39
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 2002, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen
Landesregierung festgelegt wird
Auf Grund des Artikels 103 Abs. 2 des B-VG 1920 in der Fassung von 1929, des § 3 Abs. 1 des B-VG betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 17/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, in der letzten Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 87/2001, wird geändert wie folgt:
Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung) in der letzten Fassung LGBl. Nr. 29/2002 wird wie folgt geändert:
Planungsbegleitung und baukulturelle Angelegenheiten"
c)Die Z. 11. lautend „Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Landeshochbau
......... bautechnische Angelegenheiten" entfällt.
Schöggl wird wie folgt geändert:
a)Die Z. 6. lautend „Der Geschäftsbereich der Abteilung Landeshochbau
...... Angelegenheiten" entfällt.
b)Es wird eine Z. 9. angefügt. Diese lautet:
„9.Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Landesamtsdirektion (Präsidium)
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