Gesetz vom 4. Juli 2002, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999 - KALG geändert wird (KALG-Novelle 2001)
LGBL_ST_20021205_114Gesetz vom 4. Juli 2002, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999 - KALG geändert wird (KALG-Novelle 2001)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.12.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 114/2002 Stück 38
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2002, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999 – KALG
geändert wird (KALG-Novelle 2001)
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung
der Grundsatzbestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I. Nr. 5/2001, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, soferne diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind."
„(4) Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 lit b vorgesehenen Abteilungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkte in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist."
„(6) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 lit. a und b kann für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie die Errichtung von Fachschwerpunkten als Betten führende Organisationseinheit mit acht bis vierzehn Betten und eingeschränktem Leistungsangebot vorgesehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein wirtschaftlicher Betrieb einer Betten führenden Abteilung mangels Auslastung nicht erwartet werden kann. Weiters können im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, Psychosomatik und Pulmologie, im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie Departments für Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, im Rahmen von Abteilungen für Neurologie Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, und im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde Departments für Psychosomatik geführt werden."
„(6) Die Anlage, der Bau und die Einrichtung der Krankenanstalt muss den Erfordernissen der Hygiene und der Wissenschaften entsprechen, den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen genügen und barrierefrei (alten- und behindertengerecht benützbar) sein. Die Landesregierung hat im Errichtungsbewilligungsbescheid die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Errichtung der Krankenanstalt erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben."
„(3) Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid (Abs. 1) die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Krankenanstaltenbetriebes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben."
„(6) Der Träger der Krankenanstalt ist verpflichtet die Anstaltsordnung an geeigneter für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen; überdies sind die Teile der Anstaltsordnung gem. Abs. 1 lit. a bis c und f bis h dem Patienten zugänglich zu machen. Mit der Genehmigung der Anstaltsordnung ist dem Träger der Krankenanstalt aufzutragen, dass er allen in der Krankenanstalt beschäftigten Personen die im Abs. 1 lit. d und e bezeichneten Bestimmungen nachweisbar zur Kenntnis bringt und sie auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach § 63 Abs.1 aufmerksam zu machen hat."
(3) „Behandlungen dürfen an einem Patienten nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Patienten in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt. Ist die Krankenanstalt in Abteilungen gegliedert, so entscheidet darüber der Abteilungsleiter. Ist eine Abteilung in Departements bzw. Fachschwerpunkte gegliedert, so entscheidet darüber der Departementleiter bzw. der Leiter des Fachschwerpunktes."
„(6) In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gem. § 10 Abs. 4 mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt sondern dem Leiter des Departments zu."
„§ 11a
Krankenhaushygieniker und Hygieneteam
(1) Für jede Krankenanstalt ist ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten.
(2) In Betten führenden Krankenanstalten ist zur Unterstützung des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten mindestens eine qualifizierte Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Hygienefachkraft zu bestellen. Diese hat ihre Tätigkeit in Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, jedenfalls im Landeskrankenhaus-Universitätsklinikum Graz, hauptberuflich auszuüben.
(3) In Betten führenden Krankenanstalten ist ein Hygieneteam zu bilden, dem der Krankenhaushygieniker bzw. der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören. Die Dienstobliegenheiten des Hygieneteams (Protokoll, Beschlüsse, Weiterleitung und Verantwortung) sind in der Anstaltsordnung (§ 9) zu regeln.
(4) Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in Krankenanstalten und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu erstellen. Das Hygieneteam ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Diese sind schriftlich an den für die Umsetzung Verantwortlichen, wie ärztlicher Leiter der Krankenanstalt, Pflegedienstleiter oder Verwaltungsleiter, weiterzuleiten.
(5) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien ist für die im Abs. 4 genannten Aufgaben jedenfalls der Krankenhaushygieniker oder der Hygienebeauftragte beizuziehen."
„(5) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem 7. Abschnitt des ASchG. zusammenzuarbeiten."
„§ 11d
Qualitätsmanagement
(1) Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet für den Betrieb jeder Krankenanstalt ein Qualitätsmanagementsystem vorzusehen. Im Rahmen dieses Systems sind Maßnahmen der Qualitätssicherung für die Leistungen der Krankenanstalten zu setzen und dabei auch ausreichend überregionale Belange zu wahren. Dieses Qualitätsmanagementsystem ist so zu gestalten, dass es regelmäßige vergleichende Prüfungen dieses Systems mit anderen Krankenanstalten ermöglicht. Bei der Führung von Fachschwerpunkten ist eine Betten führende Abteilung desselben Sonderfaches einer anderen Krankenanstalt in die Maßnahmen der Qualitätssicherung einzubinden.
(2) Die Träger von Krankenanstalten haben im Rahmen ihres Qualitätsmanagementsystems die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu berücksichtigen.
(3) Die Kollegiale Führung hat die Umsetzung eines umfassenden Qualitätsmanagementsystems sicherzustellen. In Krankenanstalten ohne Kollegiale Führung hat der Träger der Krankenanstalt sicherzustellen, dass durch die jeweiligen Verantwortlichen die Umsetzung dieses Qualitätsmanagementsystems gewährleistet wird.
(4) In jeder Betten führenden Krankenanstalt ist eine Qualitätsmanagementkommission einzusetzen, die unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person (Qualitätsmanager) steht. Dieser Kommission haben zumindest ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes anzugehören. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Fakultät dienen, gehört der Kommission auch der Dekan oder ein von der Fakultät vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Fakultät an.
(5) Aufgabe der Qualitätsmanagementkommission (Abs. 4) ist es, Qualitätssicherungsmaßnahmen zu initiieren, zu koordinieren, zu unterstützen sowie die Umsetzung der Qualitätssicherungsmaßnahmen (Abs. 2) zu fördern, um die Kollegiale Führung der Krankenanstalt bzw. in Krankenanstalten ohne Kollegiale Führung den jeweiligen Verantwortlichen über alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu beraten.
§ 11e
Personalbedarfsermittlung
Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan ist hierfür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die Kollegiale Führung bzw. in Krankenanstalten, in denen keine Kollegiale Führung besteht, durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen jährlich der Landesregierung im Zusammenhang mit der Antragstellung nach § 15 Abs. 2 Z 3 für die Voranschläge zu berichten."
„§ 12
Verschwiegenheitspflicht
(1) Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen, für jene, die im Zuge ihrer Ausbildung Zutritt in die Krankenanstalt haben, sowie für Mitglieder von Ausbildungskommissionen (§ 17 Abs. 5) und für die Mitglieder von Ethikkommissionen gem. § 11c besteht Verschwiegenheitspflicht, soferne ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt geworden sind, bei Eingriffen zum Zwecke der Entnahme von Organen oder Organteilen zum Zwecke der Transplantation auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist bzw. wenn der Patient der Offenbarung des Geheimnisses zugestimmt hat."
„(7) Für selbstständige Ambulatorien sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu führen, in denen die Benützer dieses selbstständigen Ambulatoriums mit Vor- und Zunamen, Geburtsdaten und Anschrift unter Anführung der fallbezogenen Anamnese und Diagnose sowie der Therapie und der Epikrise unter sinngemäßer Anwendung der im Abs. 1 Z. 2 lit. a und b aufscheinenden Dokumentationen bezogen zu vermerken sind; die übrigen Bestimmungen dieser Gesetzesstelle sind sinngemäß für die Führung von Aufzeichnungen selbstständiger Ambulatorien anzuwenden."
„(1) Alle Daten von Patienten, die in Anstaltspflege genommen oder ambulant untersucht oder behandelt werden, unterliegen dem Datenschutz nach Maßgabe der folgenden Absätze."
„(5) Die Träger von Krankenanstalten sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Patienten zu Zwecken der Ausbildung an Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe zu übermitteln. Die Übermittlung darf nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen."
„§ 13d
Die Träger von Krankenanstalten haben die zur Einhebung des Behandlungsbeitrages – Ambulanz
(§ 135a ASVG) erforderlichen Daten (insbesondere Sozialversicherungsnummer, Vorliegen einer ärztlichen Überweisung, Vorliegen eines medizinischen Notfalles und sonstiger Ausnahmetatbestände) dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger elektronisch zu melden. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens jedoch jeweils zum Ende des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats, für alle in diesem Kalendervierteljahr ambulant behandelten Versicherten zu erstatten."
„(5) In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, jedenfalls in Schwerpunktkrankenanstalten und im Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum Graz ist die verantwortliche Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben."
„§ 16d
Fortbildung des nichtärztlichen Personals
Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.
§ 16e
Supervision
Die Träger der nach Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommenden Krankenanstalten haben vorzusorgen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den in der Krankenanstalt beschäftigten und einer entsprechenden Belastung ausgesetzten Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision ist durch fachlich qualifizierte Personen durchzuführen."
„(5) Den Mitgliedern der Ausbildungskommissionen der Ärztekammer für Steiermark ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt worden sind, zu gestatten und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen. Weiters sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Zutritt zu den Krankenanstalten hat in Abstimmung mit der Kollegialen Führung, bei Lehrambulatorien in Abstimmung mit der ärztlichen Leitung zu erfolgen."
„(2a) Bei Erlassung des Landes-Krankenanstaltenplanes sind im Sinne des Abs. 2 folgende Grundsätze sicherzustellen:
„(3) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen."
„(2) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich zu enthalten hat. Dieser Arztbrief ist nach Entscheidung des Patienten diesem oder dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt und bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung oder dem entsprechenden Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zu übermitteln. Bei Bedarf sind dem Arztbrief auch Angaben zu Maßnahmen im eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich anzufügen. Konnte bei der Entlassung des Patienten für den behandelnden Arzt nur eine medizinische Kurzinformation ausgefertigt werden, so muss ein ergänzender ausführlicher Arztbrief so rasch wie möglich nachgesandt werden. Sowohl die Unterfertigung des Arztbriefes als auch der medizinischen Kurzinformation hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen im § 13 Abs. 2 zu erfolgen."
„(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift zur Krankengeschichte aufzunehmen und gemäß § 13 Abs. 2 zu verwahren."
„§ 34
Ambulante Untersuchungen und Behandlungen
(1) In öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in öffentlichen Sonderkrankenanstalten (§ 1 Abs. 3 Z. 1 und 2) sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es
(2) Die Träger der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, den Dienst habenden Ärzten die für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften erforderlichen Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dieser Untersuchungen sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 vorzuschreiben.
(3) Den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten steht ferner das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
(4) Für die Bereiche der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten, in denen ambulante Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt werden, sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu führen, in denen die Benützer mit Vor- und Zunamen, Geburtsdaten und Anschrift unter Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung, der Diagnose und der Therapie sowie allenfalls des Kostenträgers und der vorgeschriebenen Behandlungsgebühr zu verzeichnen sind."
„(5) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze durch den Steiermärkischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, durch den Träger der Krankenanstalt ein Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Beitragspflicht sind Personen im Sinne des Abs. 1 ausgenommen.
(6) Der Beitrag gemäß Abs. 5 wird von den Trägern der Krankenanstalten im Namen der Sozialversicherungsträger für den Steiermärkischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds eingehoben."
„(4) Die näheren Bestimmungen über die Anstaltsgebühren und Arztgebühren in der Sonderklasse hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Auch kann vorgesehen werden, dass diese Gebühren nach Anhörung des Trägers der Krankenanstalt sowohl hinsichtlich der Anstaltsgebühr als auch der Arztgebühr in Pauschalbeträgen festgesetzt werden."
„(5) Der gemäß Abs. 4 monatlich auf jede Organisationseinheit entfallende Geldbetrag wird um einen monatlichen Abzugsbetrag verringert. Zur Ermittlung des Abzugsbetrages werden die Honorarpunkte aller anspruchsberechtigten Ärzte, die zum 1. Jänner 1999 an allen Organisationseinheiten tätig waren, zusammengezählt und davon die Honorarpunkte jener Ärzte, mit denen vom 1. Jänner 1998 bis zum 1. Jänner 1999 eine wegen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes – KA–AZG neu geschaffene oder eine von einer Ausbildungsstelle zum Arzt für Allgemeinmedizin in eine Stationsarztstelle umgewandelte Stelle besetzt worden ist, abgezogen. Die so ermittelte Punktesumme multipliziert mit 650 Schilling pro Punkt ergibt den Gesamtabzugsbetrag. Von diesem Gesamtabzugsbetrag entfällt auf jede einzelne Organisationseinheit jener Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis der Arzt-honorarpunktesumme der jeweiligen Organisationseinheit zur Gesamthonorarpunktesumme aller Organisationseinheiten des jeweiligen Monats ergibt. Der Abzugsbetrag ist entsprechend den Erhöhungen der Ärztedienstzulage II gemäß § 64a Landesvertragsbedienstetengesetz anzuheben."
„(10a) Übersteigt der schließlich für die Auszahlung des Arzthonorars für jeden einzelnen Arzt ermittelte Punktewert einen Höchstwert von 1 266,– unter Einrechnung der Ärztedienstzulage II (Landesvertragsbedienstetengesetz), so ist der diesen Wert übersteigende Betrag zur Gänze in die Aufstockungsmasse gemäß Abs. 8 Z. 1 einzubringen. Diese Regelung gilt auch bei Nachzahlungen gemäß Abs. 12 und ist für jene Ärzte nicht anzuwenden, welche nach dem Übergangsrecht zum § 38a einen Verlustausgleichsanspruch haben."
„(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung den in Abs. 8 Z. 1 lit. a genannten Betrag zu valorisieren, und zwar entsprechend der prozentuellen Steigerung der Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherungsträger gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr. Eine vorläufige Valorisierung auf Grund von Schätzungen ist zulässig. Bei der Valorisierung ist auf volle 10 Cent zu runden."
„(1) Übertretungen dieses Hauptstückes und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500 Euro zu bestrafen."
§ 35 Abs. 7300Schilling21,80Euro
§ 38a Abs. 5650Schilling
47,24Euro
§ 38a Abs. 61.500Schilling
109,01Euro
2.000Schilling145,35Euro
§ 38 a Abs. 8 Z. 1 lit. a44,440.000
Schilling3,229.580,75Euro
§ 38a Abs. 8 Z. 1 lit e6,500.000
Schilling472.373,42Euro
„II. HAUPTSTÜCK
Sonderregelungen zur leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Während der Geltungsdauer der zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung sind die Bestimmungen über die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den allgemeinen öffentlichen und den öffentlichen Sonderkrankenanstalten (§ 1 Abs. 3 Z. 1 und 2) und den privaten allgemeinen gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 1 Abs. 3 Z. 1 und § 22), sofern diese im Jahre 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) erhalten haben (in weiterer Folge ,Fondskrankenanstalten'), sowie über den Steiermärkischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (in weiterer Folge ,SKAFF' genannt), die LKF-Gebühren und zur Errichtung und Umgestaltung oder Erweiterung dieser Fondskrankenanstalten mit folgender Maßgabe anzuwenden:
§ 69
Voraussetzungen für die Errichtungsbewilligung
Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt, Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben. In diesem Fall ist neben den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 die Errichtungsbewilligung auch davon abhängig, dass die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem Landes-Krankenanstaltenplan entspricht.
§ 70
Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung
Eine Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden,
wenn neben den Erfordernissen im § 5 Abs. 1
§ 72
Übermittlung von Krankengeschichten
und Arztbriefen
Den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern und SKAFF-Organen
bzw. von diesen beauftragten Sachverständigen sind, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie vorbehaltlich der Zustimmung des Patienten einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten kostenlos Kopien von Krankengeschichten (§ 13 Abs.1 Z. 2 und 4) und ärztlichen Äußerungen (Arztbrief gemäß § 31 Abs. 2) über den Gesundheitszustand von Patienten zu übermitteln.
§ 73
Wirtschaftsaufsicht in Fondskrankenanstalten
(1) Die wirtschaftliche Aufsicht im Sinne des § 15 Abs. 1 wird für Fondskrankenanstalten durch den SKAFF wahrgenommen.
(2) Im Rahmen der Wirtschaftsaufsicht bedarf der Abschluss von Verträgen nach § 148 Z. 10 ASVG für Fondskrankenanstalten, deren Träger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; derartige Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden; § 15 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 74
Gemeinnützigkeit der Fondskrankenanstalten
Als gemeinnützig gilt eine Fondskrankenanstalt dann, wenn neben der Erfüllung der Voraussetzungen im § 22 Abs. 1 lit. a bis d sowie f und g die LKF-Gebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalten oder die Pflegegebühren für alle Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige Betten führende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung und auf Tag- und Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich in gleicher Höhe festgesetzt sind.
§ 75
Allgemeine Regelungen über die Abgeltung
der Krankenanstaltenleistungen
(1) Mit den Gebühren auf der Grundlage leistungsorientierter Krankenanstaltenfinanzierung (LKF-Gebühren) oder Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind unbeschadet Abs. 2 und § 76 alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.
(2) Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes – sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt –, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen –, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden.
(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand (§ 55 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten) dürfen der Berechnung des Schillingwertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zu Grunde gelegt werden.
(4) Neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren können Sondergebühren und Sonderaufwendungen im Sinne der Bestimmungen der §§ 36 bis 38 eingehoben werden.
(5) Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (§ 75 Abs. 1 bis 4 sowie §§ 76 und 77) darf von Patienten oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.
(6) In den Fällen der §§ 30 Abs. 2 und 35 Abs. 4 werden die LKF-Gebühren oder Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines Entgelts bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten im Sinne des § 35 Abs. 7 verpflichtet werden.
§ 76
Kostenbeitrag für Fondskrankenanstalten
(1) Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung LKF-Gebührenersätze durch den SKAFF oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Fondskrankenanstalt ein Kostenbeitrag im Sinne des § 35a Abs. 1 einzuheben. Dieser Betrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach bundesgesetzlichen Regelungen (ASVG, BSVG) geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien- , Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankungen zu berücksichtigen sind. Die weiteren Ausnahmeregelungen des § 35a Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der im Abs. 1 genannte Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich jährlich im Sinne des § 35a Abs. 3.
(3) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gem. Abs. 1 ist
von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze durch den Steiermärkischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, durch den Träger der Krankenanstalt ein Beitrag in der Höhe von 20 Schilling und ab 1. Jänner 2002
1,45 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen im Sinne des Abs. 1 ausgenommen. Der Beitrag gem. Abs. 1 wird von den Trägern der Krankenanstalten im Namen der Sozialversicherungsträger für den Steiermärkischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds eingehoben.
§ 76a
Kostenbeitrag für Patientenentschädigung
(1) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gem. § 76 Abs. 1 und zum Kostenbeitrag gemäß § 76 Abs. 3 ist für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag gem. § 76 Abs. 1 eingehoben wird, ein Beitrag von 10 Schilling und ab 1. Jänner 2002 0,73 Euro einzuheben.
(2) Der Beitrag nach Abs. 1 wird von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben und zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in Fondskrankenanstalten ab dem 1. Jänner 2001 entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt.
(3) Die Verwaltung und Zuerkennung der Patientenentschädigungsmittel nach Abs. 2 wird durch Landesgesetz geregelt.
§ 77
Abgeltung von Krankenanstaltenleistungen
durch den SKAFF
(1) Die an sozialversicherten Patienten in Fondskrankenanstalten erbrachten Leistungen (ambulanter und stationärer Bereich) sowie allfällige Leistungen im Nebenkostenstellenbereich sind mit Ausnahme allfälliger Sondergebühren gemäß § 36 über den SKAFF abzurechnen.
(2) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit folgenden Zahlungen abgegolten:
(3) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden, sind über den SKAFF leistungsorientiert durch nach
den folgenden Grundsätzen zu ermittelnde LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
(4) Voraussetzung dafür, dass der Träger der Fondskrankenanstalt Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung erhält, ist, dass der Landes-Krankenanstaltenplan (§ 24) mit den Zielen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes übereinstimmt und die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, gewährleistet ist; dies muss von den Trägern der Fondskrankenanstalten gewährleistet werden.
(5) Ausgenommen von den Abgeltungen im Sinne der Abs. 1, 2 und 3 sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Land ausgenommene Leistungen gemäß Artikel 16 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung und die im § 75 Abs. 2 angeführten Leistungen.
(6) Der Kostenbeitrag gem. § 447 f Abs. 7 ASVG ist von der Fondskrankenanstalt für Rechnung des SKAFF einzuheben.
§ 78
Ermittlung und Festsetzung von LKF-, Pflege- und Sondergebühren
(1) Der Schillingwert, ab dem 1. Jänner 2002 der Eurowert, je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren (§ 36) sind vom Träger der Fondskrankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 75 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Schilling- bzw. Eurowertwert je LKF-Punkt. Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Schilling- bzw. Eurowertwert je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung ist auch der kostendeckend ermittelte Schilling- bzw. Eurowert aufzunehmen.
(2) Für alle öffentlichen und gemäß § 22 gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den SKAFF abgerechnet werden, sind die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren im Sinne der §§ 35 und 38 abzugelten.
(3) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(4) Die LKF-Gebühren, Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(5) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 29 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die LKF-Gebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.
(6) Diese nach Abs. 1 kostendeckend ermittelten Tarife sind auf volle Schilling zu runden; mit 1. Jänner 2002 sind die entsprechenden Eurobeträge auf volle
10 Cent zu runden.
§ 79
Einschränkung der Aufnahmeverpflichtung
und Bezahlung der tatsächlichen Behandlungskosten
in Fondskrankenanstalten
(1) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die voraussichtlichen LKF-Gebühren, Pflegegebühren und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 29 Abs. 4) beschränkt.
(2) Bei der Aufnahme fremder Staatsangehöriger sind statt der LKF-Gebühren, Pflegegebühren bzw. Sondergebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu bezahlen; dies gilt jedoch nicht für die im § 39 Abs. 2 Z.1 bis 6 aufgezählten Fälle.
§ 80
Einbringung von LKF-, Pflege- und Sondergebühren sowie von Kostenbeiträgen
(1) Über die Einbringung von LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträgen (§ 78), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber dem Patienten selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung und Einbringung von Entgelten für Begleitpersonen von Patienten (§ 35 Abs. 4 und 7) sind die Bestimmungen der §§ 40 bis 42 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für zahlungsfähige Patienten kann eine Vorauszahlung auf die zu erwartende LKF-Gebühr oder eine Vorauszahlung der Pflege(Sonder)gebühren für jeweils höchstens 30 Tage und der Kostenbeiträge für jeweils höchstens 28 Tage im Vorhinein verlangt werden.
(3) Auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für kostendeckende LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge gegen Patienten ist die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.
(4) Die LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.
§ 81
Betriebsabgänge
(1) Bei der Bildung von Beitragsbezirken und Krankenanstaltensprengeln gemäß § 51 ist der gesamte sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergebende Betriebsabgang in einem bestimmten Verhältnis vom Träger der Krankenanstalt, vom Beitragsbezirk, vom Krankenanstaltensprengel und vom Land zu decken. Hierbei sind die Anteile des Beitragsbezirkes, des Krankenanstaltensprengels und des Landes so festzusetzen, dass sie zusammen mindestens die Hälfte des Betriebsabganges decken.
(2) Bei Krankenanstalten, die vom Land betrieben werden, kann im Einvernehmen mit der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt liegt (Sitzgemeinde), bestimmt werden, dass an Stelle des Rechtsträgers diese Gemeinde tritt.
(3) Die Regelungen gemäß Abs. 1 und 2 für Fondskrankenanstalten können durch Finanzierungsregelungen über den SKAFF zur Gänze oder teilweise ersetzt werden.
§ 82
Betriebsunterbrechung und Auflassung
bei Fondskrankenanstalten
Im Falle des Verzichtes auf das Öffentlichkeitsrecht bzw. die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung sind bei Fondskrankenanstalten die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Die Landesregierung hat im Falle einer Fondskrankenanstalt das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
§ 83
Meldungen an die Strukturkommission
Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind, soweit sie Fondskrankenanstalten betreffen, überdies unverzüglich der Strukturkommission (§ 59 c des Bundesgesetzes über Krankenanstalten) bekannt zu geben.
§ 84
Aufnahmeverpflichtung
Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eingewiesenen Patienten bzw. die gemäß § 66
B-KUVG anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
§ 85
Rechte der Sozialversicherungsträger
(1) Die Sozialversicherungsträger haben ohne Einschaltung des SKAFF folgende Rechte gegenüber dem Träger einer Fondskrankenanstalt:
(2) Bei Ausübung der Rechte nach Abs. 1 lit. a und c sind die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 86
Elektronischer Datenaustausch
Der gesamte Datenaustausch zwischen Fondskrankenanstalten und Sozialversicherungsträgern ist für den stationären und ambulanten Bereich elektronisch vorzunehmen, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich zu gestalten sind.
§ 87
Information über den Punktewert
Die Sozialversicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen oder endgültigen Punktewerte durch den SKAFF.
§ 88
Stellung des SKAFF
Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß § 77 gegenüber den Trägern der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der SKAFF als Versicherungsträger. Der SKAFF kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.
§ 89
Ansprüche gegenüber Versicherten
und anderen Personen
Wenn Leistungen gemäß § 77 gewährt werden, hat der Träger der Fondskrankenanstalt oder der SKAFF gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen hiervon sind nur der Kostenbeitrag gem. § 76 Abs. 1 und 5 sowie § 76a Abs. 1 und der Kostenbeitrag gem. § 447f Abs. 7
ASVG.
§ 90
Verträge zwischen Sozialversicherungsträgern
und Fondskrankenanstalten
Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Fondskrankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach § 77 Abs. 5 dieses Gesetzes handelt. Die Verträge, ausgenommen Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz B-KUVG, sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern einerseits und dem Träger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem SKAFF abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.
§ 91
Verträge zwischen Sozialversicherungsträgern
und Nicht-Fondskrankenanstalten
Verträge mit den im § 149 Abs. 1 ASVG genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie z. B. in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt, im Einvernehmen mit dieser zu enthalten."
Artikel II
Die Anlage 2 zum KALG (Übergangsrecht zum § 38a KALG) wird geändert wie folgt:
„(3a) Ab der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 114/2002, das ist der 5. Dezember 2002, besteht der Anspruch auf Verlustausgleich nur für jene Ärzte, die zu diesem Zeitpunkt in Landeskrankenanstalten tätig sind."
Artikel III
Inkrafttreten
(1) Artikel II Z. 2 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Artikel I Z. 65 und 70 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) Artikel I Z. 1 bis 11, 13 bis 21, 23 bis 36, 38 bis 42, 44 bis 56, 58, 59, 61 bis 63, 66, 74 bis 83, 88 und 89 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(4) Artikel I Z. 37 tritt mit 1. März 2001 in Kraft.
(5) Artikel I Z. 22 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(6) Artikel I Z. 57, 64, 67 bis 69, 71, 84 und 86 sowie Artikel II Z. 1 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Artikel I Z. 72, 73, 85 und 87 sowie Artikel II Z. 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Dezember 2002, in Kraft.
(8) Artikel I Z 12, 43 und 60 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(9) Artikel I Z. 89 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(10) Artikel I Z. 1a, 35a, 48a, 48b, 64a und 68a treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Dezember 2002, in Kraft.
(11) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft treten.
Landeshauptmann Landesrat
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