Gesetz vom 4. Juli 2002 über die Patientenentschädigung
LGBL_ST_20021205_113Gesetz vom 4. Juli 2002 über die PatientenentschädigungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.12.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 113/2002 Stück 38
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2002 über die Patienten-
entschädigung
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§1
Errichtung, Aufgabe und Organe
des Patienten-Entschädigungsfonds
Für die Verwaltung und Zuerkennung der Patientenentschädigungsmittel nach § 76a KALG wird ein Patienten-Entschädigungsfonds mit Rechtspersönlichkeit (im Folgenden Fonds genannt) eingerichtet, dessen Geschäftsstelle das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist. Organe des Patienten-Entschädigungsfonds sind die Patienten-Entschädigungskommission und der Vorsitzende.
§ 2
Mittel des Fonds
(1) Die Mittel des Fonds sind:
(2) Die Zuerkennung von Entschädigungen darf nur nach Maßgabe der vorhandenen Finanzmittel erfolgen. Aus Vorjahren nicht verbrauchte Mittel des Fonds sowie nicht erledigte Entschädigungsfälle sind jeweils in das Folgejahr zu übertragen.
§ 3
Patientenentschädigung
(1) Nach Schäden, die durch die Behandlung in steirischen Fondskrankenanstalten ab dem 1. Jänner 2001 entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, kann eine Entschädigung nach diesem Gesetz gewährt werden.
(2) Die Entschädigung besteht in der einmaligen Zuwendung eines Geldbetrages bis zu 21.800 Euro. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist im Einzel-fall unter Berücksichtigung schadenersatzrechtlicher Grundsätze festzulegen. Nur in besonders gelagerten Härtefällen darf die angeführte Höchstgrenze überschritten werden.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Leistung nach diesem Gesetz.
§ 4
Aufgaben und Zusammensetzung
der Patienten-Entschädigungskommission
(1) Der Patienten-Entschädigungskommission obliegen Entscheidungen über die Gewährung von Entschädigungsleistungen, Entscheidungen über die Rückforderung von Entschädigungsleistungen und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung.
(2) Der Patienten-Entschädigungskommission gehören folgende Mitglieder an:
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung über Antrag des für Krankenanstaltenangelegenheiten zuständigen Regierungsmitgliedes für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich.
(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung bzw. Befangenheit vertritt.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben die Geschäfte nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterzuführen, längstens aber ein halbes Jahr.
(6) Die Landesregierung kann Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Funktion entheben, wenn die ordnungsgemäße Ausübung ihrer Funktion nicht gewährleistet ist.
(7) Die Mitglieder der Patienten-Entschädigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden.
§ 5
Entschädigungsverfahren
(1) Die Patienten-Entschädigungskommission entscheidet über schriftlichen Antrag von Patienten auf Gewährung einer Entschädigung. Der Antrag auf Entschädigung ist binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde, geltend zu machen.
(2) Ein Antrag auf Patientenentschädigung ist unzulässig, –wenn von der Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark, von privaten Versicherungsträgern oder durch rechtskräftige Entscheidung des Zivilgerichtes ein Schadenersatzanspruch zuerkannt wurde, –im Falle eines anhängigen, nicht rechtskräftig abgeschlossenen Zivilgerichtsverfahrens oder eines anhängigen Verfahrens bei der Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark.
(3) Ein Antrag auf Patientenentschädigung ist jedoch auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 innerhalb von sechs Monaten zulässig, wenn ein Zivilgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und im Urteil zum Ausdruck kommt, dass die Haftung für einen Behandlungsschaden nicht eindeutig gegeben ist und dies zur Klagsabweisung geführt hat. Dies gilt auch für gleichartige Entscheidungen der Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark.
(4) Erhält der Antragsteller nach der Zuerkennung einer Patientenentschädigung für denselben Behandlungsschaden eine Entschädigungsleistung von Seiten Dritter, so ist er verpflichtet, die Patienten-Entschädigungskommission darüber zu informieren und die erhaltene Patientenentschädigung zurückzuzahlen, soweit sie von der nachträglich erhaltenen Leistung abgedeckt ist.
(5) Die Patienten-Entschädigungskommission hat über einen Antrag möglichst rasch, längstens binnen eines Jahres zu entscheiden; ihre Entscheidungen unterliegen keiner Anfechtung im Gerichts- oder Verwaltungsweg.
(6) Bei Durchführung der Prüfungsverfahren der Patienten-Entschädigungskommission ist die Patientenvertretung (Patientenombudsfrau/mann) zu allen Sitzungen und Verhandlungen der Patienten-Entschädigungskommission einzuladen.
§ 6
Geschäftsordnung
der Patienten-Entschädigungskommission
(1) Der Vorsitzende hat die Patienten-Entschädigungskommission nach Bedarf einzuberufen und zu leiten. Bei Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
(2) Die Patienten-Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die näheren Regelungen über die Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission wie insbesondere Sitzungsablauf, Protokollführung, Regelung des pauschalen Sitzungsaufwandersatzes, Beiziehung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie die Regelung der Rückzahlungsverpflichtung von Entschädigungen bzw. Abstandnahme davon in besonderen Härtefällen hat die Landesregierung im Verordnungswege zu regeln.
§ 7
Vorsitzender
Dem Vorsitzenden obliegen die Leitung der im § 5 Abs. 1 aufgezählten
Aufgaben. Er vertritt den Fonds nach außen.
§ 8
Aufsicht der Landesregierung
Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
§ 9
Verschwiegenheitspflicht
Die Organe des Fonds und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen – unabhängig von allfällig sonst bestehenden Verschwiegenheitspflichten – der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Artikels 20 Abs. 3 B-VG.
§ 10
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
Die Patienten-Entschädigungskommission ist in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz berechtigt, patientenbezogene Daten automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten sowie an jene Stellen zu übermitteln, die diese Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches benötigen.
§ 11
Verpflichtungen der Krankenanstaltenträger
und der Krankenanstalten
(1) Die Träger der Fondskrankenanstalten haben die nach § 76a KALG eingehobenen Beträge monatlich, bis spätestens zum Ende des jeweiligen Folgemonats, dem Patientenentschädigungsfonds zu überweisen.
(2) Die Träger der Fondskrankenanstalten und die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, der Patienten-Entschädigungskommission alle von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen und alle von ihr benötigten Krankengeschichten und sonstigen zur Beurteilung des Falls erforderlichen Unterlagen, allenfalls über Verlangen Kopien davon, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 12
Übergangsbestimmung
Für Behandlungsschäden, die zwischen dem 1. Jänner 2001 und der Kundmachung dieses Gesetzes eingetreten sind, beginnt die Antragsfrist gemäß § 5 mit der Kundmachung dieses Gesetzes.
§ 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Landeshauptmann Landesrat
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