Gesetz vom 4. Juli 2002 über den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Aufzügen (Steiermärkisches Aufzugsgesetz 2002). CELEX-NR.: 395L0016, 395L0216
LGBL_ST_20021030_108Gesetz vom 4. Juli 2002 über den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Aufzügen (Steiermärkisches Aufzugsgesetz 2002). CELEX-NR.: 395L0016, 395L0216Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 108/2002 Stück 36
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2002 über den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung
von Aufzügen
(Steiermärkisches Aufzugsgesetz 2002)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Geltungsbereich
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Einbau und Abnahme von Aufzügen
§ 3Technische Anforderungen
§ 4Bewilligungsverfahren
§ 5Abnahmeprüfung
§ 6Benützungsbewilligung
Betrieb und Instandhaltung
§ 7Aufzugsbuch
§ 8Wiederkehrende und außerordentliche
Überprüfungen
§ 9Betreuung, Betriebskontrolle
§ 10Mitteilungspflicht
§ 11Außerbetriebnahme, Sperre
Qualifizierte Personen
§ 12Aufzugswärter
§ 13Betreuungsunternehmen
§ 14Aufzugsprüfer
Gemeinsame Bestimmungen, Übergangs-
und Schlussbestimmungen
§ 15Strafbestimmungen
§ 16Übergangsbestimmungen
§ 17Fahrtreppen und Fahrsteige
§ 18Personenbezogene Bezeichnungen
§ 19Verweise
§ 20Behörden, eigener Wirkungsbereich
der Gemeinden
§ 21Gemeinschaftsrecht
§ 22Inkrafttreten
§ 23Außerkrafttreten
Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige, die eine der Bundesgesetzgebung unterliegende Anlage darstellen oder Bestandteil einer solchen sind.
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes anzuwenden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
(1) Aufzüge
(2) Fahrtreppen (Rolltreppen): kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern zur Beförderung von Personen in Auf- oder Abwärtsrichtung.
(3) Fahrsteige: kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden stufenlosen Bändern (Paletten, Gurte u. dgl.) zur Beförderung von Personen zwischen Verkehrsebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.
(4) Sicherheitsbauteile für Aufzüge:
Einbau und Abnahme von Aufzügen
§ 3
Technische Anforderungen
(1) Aufzüge müssen ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden sein und den allgemeinen Anforderungen gemäß § 43 des Steiermärkischen Baugesetzes entsprechen.
(2) Die Landesregierung hat zur Konkretisierung der allgemeinen Vorschriften des Abs. 1 nähere Anforderungen durch Verordnung zu erlassen. Sie hat dabei insbesondere die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Bei wesentlichen Änderungen eines Aufzuges ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen herbeizuführen, wobei folgende Leitsätze zu beachten sind:
(4) Wenn Ereignisse bei Aufzügen der gleichen Bauart darauf schließen lassen, dass die Weiterbenützung einzelner Bauteile eines dem bewilligten Zustand entsprechenden Aufzuges das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährden kann, dann hat die Baubehörde den Austausch dieser Bauteile gegen neue, den nunmehrigen technischen Anforderungen entsprechende, vorzuschreiben. Unter den gleichen Voraussetzungen hat die Baubehörde den Einbau von zusätzlichen Bauteilen vorzuschreiben.
§ 4
Bewilligungsverfahren
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung eines Aufzuges bedarf der Bewilligung der Behörde.
(2) Als wesentliche Änderung gilt:
(3) Einem Ansuchen sind Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche einzelnen Unterlagen erforderlich sind. Sie hat dabei auf eine ausreichende Beschreibung (technische Beschreibung, Plan, Skizze u. dgl.) Bedacht zu nehmen, um eine Beurteilung durch die Behörde zu ermöglichen, ob das Vorhaben in seiner Gesamtheit den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.
(4) Dem Ansuchen ist ein Gutachten eines Aufzugsprüfers anzuschließen, dass das Vorhaben alle erforderlichen Angaben enthält und den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sowie den technischen Anforderungen nach § 3 entspricht (Vorprüfungsgutachten). Auf jeder Unterlage muss der Kontrollvermerk des Aufzugsprüfers angebracht sein.
§ 5
Abnahmeprüfung
(1) Der Aufzugseigentümer hat jeden neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzug durch einen Aufzugsprüfer überprüfen zu lassen. Die Abnahmeprüfung hat sich auf die projektsgemäße Ausführung des Vorhabens und auf die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Auflagen zu beziehen. Die Landesregierung kann den Inhalt der Abnahmeprüfung und die Vorgangsweise dabei durch Verordnung näher regeln.
(2) Über das Ergebnis der Abnahmeprüfung hat der Aufzugsprüfer ein Gutachten auszustellen.
(3) Der Aufzugseigentümer hat dem Aufzugsprüfer die für die Überprüfung notwendigen Hilfskräfte beizustellen. Bei der Überprüfung hat der Aufzugswärter oder Vertreter des Unternehmens anwesend zu sein und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6
Benützungsbewilligung
(1) Der Aufzugseigentümer hat nach Bauvollendung und vor Aufnahme des Betriebes unter Anschluss des Gutachtens der Abnahmeprüfung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.
(2) Wenn das Vorhaben lediglich Änderungen gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 bis 8 umfasst, gilt die Benützungsbewilligung mit Vorlage eines Gutachtens über die Mängelfreiheit als erteilt.
Betrieb und Instandhaltung
§ 7
Aufzugsbuch
(1) Der Aufzugseigentümer hat ein Aufzugsbuch zu führen. In diesem sind die technischen Unterlagen und alle für die Betriebssicherheit maßgeblichen Vorkommnisse, insbesondere alle Überprüfungen durch den Aufzugsprüfer und alle Gutachten einzutragen. Näheres kann die Landesregierung durch Verordnung regeln.
(2) Das Aufzugsbuch muss beim Aufzug aufliegen und für die Behörde und die qualifizierten Personen, die für den Aufzug verantwortlich sind, jederzeit zugänglich sein.
§ 8
Wiederkehrende und außerordentliche
Überprüfungen
(1) Der Aufzugseigentümer hat den Aufzug in regelmäßigen Zeitabständen auf seinen bewilligungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Die Fristen der Überprüfung sowie die dabei anzuwendenden Verfahren hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
(2) Mit dieser Überprüfung ist ein Aufzugsprüfer schriftlich zu betrauen. Der Aufzugseigentümer hat die Betrauung sowie jeden Wechsel des Aufzugsprüfers der Behörde schriftlich anzuzeigen. Wird kein Aufzugsprüfer angezeigt, hat die Behörde auf Kosten des Aufzugseigentümers einen Aufzugsprüfer mit der regelmäßigen Überprüfung zu betrauen.
(3) Der Aufzugsprüfer hat die Aufzüge, mit deren Überprüfung er betraut ist, persönlich zu überprüfen und im Fall seiner Verhinderung einen anderen Aufzugsprüfer mit der Überprüfung zu beauftragen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat der Aufzugsprüfer ein Gutachten zu erstellen.
(4) Der Aufzugseigentümer hat dem Aufzugsprüfer die für die Überprüfung notwendigen Hilfskräfte beizustellen. Bei der Überprüfung hat der Aufzugswärter oder Vertreter des Unternehmens anwesend zu sein und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; er hat die Kenntnisnahme des Gutachtens durch Unterschrift zu bestätigen.
(5) Stellt der Aufzugsprüfer bei der Überprüfung Mängel oder Gebrechen fest, hat er für die Behebung eine angemessene Frist zu bestimmen. Der Aufzugseigentümer ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen des Aufzuges zu beheben.
(6) Der Aufzugsprüfer hat sich von der fristgerechten Behebung der Mängel oder Gebrechen zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Aufzugsprüfer unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Behörde schriftlich davon zu verständigen.
(7) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung durch einen Aufzugsprüfer anordnen oder selbst eine Überprüfung durchführen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist. Das Ergebnis einer außerordentlichen Überprüfung ist der Behörde vom beauftragten Aufzugsprüfer in jedem Falle mitzuteilen.
(8) Der Aufzugseigentümer ist verpflichtet, den Organen der Behörde zur Überprüfung des Aufzuges den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu gewähren.
§ 9
Betreuung, Betriebskontrolle
(1) Der Aufzugseigentümer hat für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit und die Wartung des Aufzugs sowie für die ehest mögliche Befreiung von Personen für den Fall vorzusorgen, wenn sie bei einer Betriebsstörung im Fahrkorb eingeschlossen werden. Mit der Betreuung sind entweder geeignete Personen (Aufzugswärter) oder geeignete Unternehmen (Betreuungsunternehmen) zu beauftragen.
(2) Umfang und Zeiträume der Betreuung können durch die Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.
(3) Der Aufzugswärter oder das Betreuungsunternehmen hat im Bedarfsfall im Aufzug eingeschlossene Personen zu befreien.
§ 10
Mitteilungspflicht
Der Aufzugseigentümer, der Aufzugswärter und das Betreuungsunternehmen sind verpflichtet, Unfälle und sonstige besondere Vorfälle, die die Betriebssicherheit eines Aufzugs betreffen, sowie jede Außerbetriebnahme des Aufzugs sofort dem Aufzugsprüfer mitzuteilen; bei Unfällen ist auch die Behörde zu verständigen.
§ 11
Außerbetriebnahme, Sperre
(1) Aufzugseigentümer, Aufzugswärter und Betreuungsunternehmen sind verpflichtet, den Betrieb von Aufzügen, die nicht betriebssicher scheinen oder die vom Aufzugsprüfer als nicht betriebssicher bezeichnet werden, sofort einzustellen. Solche Aufzüge dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen und nach erfolgter Überprüfung durch den Aufzugsprüfer wieder betrieben werden. Die Betriebseinstellung und ihre Ursachen sowie die Wiederinbetriebnahme und das Ergebnis der Überprüfung sind im Aufzugsbuch zu verzeichnen.
(2) Die Behörde hat den Betrieb eines Aufzuges mit Bescheid zu sperren:
(3) Die Sperre ist aufzuheben, wenn der Behörde ein Gutachten eines Aufzugsprüfers vorgelegt wird, woraus sich ergibt, dass die Gründe für die Erlassung weggefallen sind.
Qualifizierte Personen
§ 12
Aufzugswärter
(1) Die Betreuung des Aufzugs muss von geprüften Aufzugswärtern übernommen werden. Die Aufzugswärter haben die Betriebs- und Wartungsanleitungen einzuhalten.
(2) Der Aufzugswärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet sowie verlässlich sein. Die fachliche Eignung, insbesondere die Kenntnis der technischen Einrichtungen und der Betriebsvorschriften des Aufzuges, ist vom Aufzugsprüfer festzustellen. Ist die fachliche Eignung gegeben, so hat der Aufzugsprüfer hierüber ein Zeugnis auszustellen. Der Aufzugswärter hat unter dem Zeugnis die Übernahme seiner Pflichten zu bestätigen. Das Zeugnis ist in das Aufzugsbuch einzufügen. Sind mehrere Aufzugswärter für mehrere Anlagen bestellt, ist in jedes Aufzugsbuch eine Liste dieser Aufzugswärter einzufügen.
(3) Ist der Aufzugswärter, solange der Aufzug zur Benützung bereitsteht, nicht leicht erreichbar und verfügbar, können zum Befreien eingeschlossener Personen aus dem Aufzug auch andere geprüfte Personen herangezogen werden. Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet sowie verlässlich sein. Die Befähigung zum Befreien von eingeschlossenen Personen ist vom Aufzugsprüfer zu prüfen. Ist die Befähigung gegeben, so hat der Aufzugsprüfer hierüber einen Befähigungsnachweis auszustellen. Der Nachweis ist in das Aufzugsbuch einzufügen. Sind mehrere Personen für mehrere Anlagen bestellt, ist in jedes Aufzugsbuch eine Liste dieser Personen einzufügen.
(4) Aufzugswärtern, die sich als unzuverlässig oder als unfähig erwiesen haben, hat die Behörde die weitere Tätigkeit als Aufzugswärter zu untersagen. Hierüber ist der Aufzugsprüfer zu informieren.
§ 13
Betreuungsunternehmen
(1) Der Aufzugseigentümer kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung des Aufzugs beauftragen, wenn das Unternehmen über befähigtes und entsprechend ausgebildetes Personal verfügt. Bei Personenaufzügen ist überdies erforderlich, dass das Unternehmen über eine technische Überwachungszentrale verfügt, an die der Aufzug über ein Leitsystem für Fernnotrufe angeschlossen sein muss. Eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages ist dem Aufzugsbuch beizulegen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen Näheres über die notwendige Qualifikation der Betreuungsunternehmen sowie den Umfang der Aufzugsbetreuung regeln.
(3) Betreuungsunternehmen, deren Mitarbeiter sich als unzuverlässig oder als unfähig erwiesen haben, hat die Behörde die weitere Tätigkeit als Betreuungsunternehmen zu untersagen. Hierüber ist der Aufzugsprüfer zu informieren.
§ 14
Aufzugsprüfer
(1) Der Aufzugsprüfer stellt das Bindeglied zwischen Bauherrn und Montagebetrieb dar. Er kontrolliert den sachgemäßen Einbau und die technischen Voraussetzungen für einen bestimmungsgemäßen Betrieb.
(2) Die Landesregierung hat Personen als Aufzugsprüfer zu bestellen, die schriftlich um ihre Bestellung ansuchen und folgende Befähigungen nachweisen:
(3) Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:
(4) Von der Vorlage der im Abs. 2 vorgeschriebenen Nachweise kann abgesehen werden, wenn eine andere gleichwertige Tätigkeit auf dem Gebiet des Aufzugswesens ausgeübt wurde und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.
(5) Personen, die sich in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Unternehmen befinden, das sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befasst, dürfen nicht die Funktion eines Aufzugsprüfers innehaben.
(6) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Aufzugsprüfer zu führen und zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
(7) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer zu widerrufen, wenn ein Aufzugsprüfer
–seine Befugnis zurückgelegt oder entgegen Abs. 4 nicht zurückgelegt hat,
–wiederholt gegen Pflichten verstoßen hat,
–sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat oder
–seine Funktion in der Steiermark seit mehr als zwei Jahren nicht mehr
ausgeübt hat.
(8) Die Bestellung zu Aufzugsprüfern nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(9) Der Aufzugsprüfer hat ein jeweils aktuelles Verzeichnis der von ihm betreuten Aufzüge zu führen und dieses auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Er ist weiters verpflichtet, über Auftrag der Behörde auch andere als die von ihm betreuten Aufzüge zu überprüfen.
Gemeinsame Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
§ 16
Übergangsbestimmungen
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Aufzüge und Sicherheitsbauteile dürfen weiterhin eingebaut werden, wenn in einem Gutachten gemäß § 4 Abs. 4 von einem Aufzugsprüfer bestätigt wird, dass diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV, BGBl. Nr. 4/1994, entsprechen und vor dem 30. Juni 1999 in Verkehr gebracht worden sind.
(3) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen bestellten oder von hiezu ermächtigten juristischen Personen gemeldeten Aufzugsprüfer gelten als nach diesem Gesetz bestellt.
(4) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen bestellten Aufzugswärter gelten als nach diesem Gesetz bestellt.
§ 17
Fahrtreppen und Fahrsteige
Für Fahrtreppen und Fahrsteige gelten die §§ 3
bis 16 sinngemäß.
§ 18
Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz, die nur in der männlichen oder nur in der weiblichen Form verwendet werden, gelten jeweils für beide Geschlechter gleichermaßen.
§ 19
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf
die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
§ 20
Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind – ausgenommen für Strafsachen – die für die Vollziehung von Bauangelegenheiten zuständigen Behörden.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 21
Gemeinschaftsrecht
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende EU-Vorschriften umgesetzt:
(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2001/23/A).
§ 22
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2002, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
§ 23
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Aufzugsgesetz 1971, LGBl. Nr. 41, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, außer Kraft.
Landeshauptmann2. Landeshauptmannstellvertreter
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