Gesetz vom 4. Juli 2002, mit dem das Steiermärkische Tierzuchtgesetz geändert wird
LGBL_ST_20021029_107Gesetz vom 4. Juli 2002, mit dem das Steiermärkische Tierzuchtgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.10.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 107/2002 Stück 35
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2002, mit dem das Steier-
märkische Tierzuchtgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 135/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert:
„(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf folgende landwirtschaftliche Zucht- und Nutztiere: Equiden, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen."
„(1) Als Zuchttier darf ein Tier nur
(1) Jeder Equide darf nur angeboten, verbracht oder abgegeben werden, wenn ihm ein Equidenpass nach dem Muster des Anhangs der Entscheidung der Kommission 93/623/EWG über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden, Abl. Nr. L 298 vom 3. Dezember 1993, S. 45, in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2000/68/EG, Abl. Nr. L 023 vom 28. Jänner 2000, S. 72 zugeordnet ist. Der Pass für nicht eingetragene Zucht- und Nutzequiden bedarf nur der Angaben gemäß Kapitel I, II, III, IV und IX des Anhangs dieser Entscheidung.
(2) Pässe für Zuchtequiden, die in der Steiermark registriert sind, sind auf Antrag des Besitzers vor dem ersten Verbringen von den zuständigen Zuchtorganisationen auszustellen. Für sonstige Zucht-, Nutz- und Schlachtequiden, die erstmals in der Steiermark verbracht werden, sind Pässe vom Pferdezuchtverband Steiermark oder dem Bundesfachverband für Reiten und Fahren auszustellen.
(3) Die ermächtigten Organisationen haben über
die ausgestellten Equidenpässe Aufzeichnungen zu führen und diese jährlich der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen.
(4) Für die Ausstellung der Equidenpässe können höchstens folgende Gebühren eingehoben werden:
„(1) Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft (im Folgenden Landwirtschaftskammer genannt) hat die Leistungsprüfungen durchzuführen und den Zuchtwert festzustellen. Sie kann für die Erhebung und Berechnung der Daten auch andere Einrichtungen oder Personen beauftragen. Die Ergebnisse sind an die Landesregierung zu übermitteln."
„(1) Eine Zuchtorganisation ist von der Landwirtschaftskammer anzuerkennen, wenn
„(3) Die Landwirtschaftskammer hat die Anerkennung einer neuen Zuchtorganisation zu verweigern, wenn sie nicht geeignet ist, die tierische Erzeugung zu verbessern oder wenn sie die Erhaltung einer Rasse gefährden würde."
„(5) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der Landwirtschaftskammer Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 4 lit. a, b und f Z. 2 unverzüglich mitzuteilen.
(6) Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 4 lit. c, d, e und f Z. 1 bedürfen der Bewilligung der Landwirtschaftskammer."
„(2) Dem Antrag sind beizufügen:
„(2) Die Neufassung bzw. Einfügung der §§ 1 Abs. 1, 2 Z. 18 und 19, 3 Abs. 1, 3a, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1, 3, 5 und 6, 12 Abs. 2, 23 Abs. 1 lit. a sowie der Überschrift zum zweiten Abschnitt durch die Novelle LGBl. Nr. 107/2002 tritt mit 30. Oktober 2002 in Kraft.
(3) Der Entfall des § 27 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 107/2002 tritt mit 30. Dezember 1999 in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicPöltl
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