Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. September 2002 über Landessportehrenzeichen und über Sportler des Jahres
LGBL_ST_20021021_103Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. September 2002 über Landessportehrenzeichen und über Sportler des JahresGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.10.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 103/2002 Stück 34
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. September 2002 über Landessportehrenzeichen und über Sportler des
Jahres
Auf Grund der §§ 4 und 5 des Steiermärkischen Landessportgesetzes 1988, LGBl. Nr. 67, wird verordnet:
I. Abschnitt
Landessportehrenzeichen
§ 1
(1) Besondere sportliche Leistungen sowie besondere Verdienste um den Sport werden durch die Verleihung des „Landessportehrenzeichens des Landes Steiermark" gewürdigt.
(2) Das Landessportehrenzeichen des Landes Steiermark wird von der Landesregierung verliehen.
(3) Das Landessportehrenzeichen des Landes Steiermark kann verliehen werden
§ 2
(1) Das Landessportehrenzeichen für hervorragende sportliche Leistungen, im Folgenden kurz „Landessportehrenzeichen für Sportler" genannt, kann in nachstehenden Stufen verliehen werden:
(2) Das Landessportehrenzeichen für besondere Verdienste auf sportorganisatorischem Gebiet oder um die Entwicklung des Sportwesens kann in nachstehenden Stufen verliehen werden:
§ 3
(1) Das Landessportehrenzeichen für Sportler wird für folgende hervorragende sportliche Leistungen verliehen:
Olympische Spiele
und Paralympics1.–6. Platz
Weltmeisterschaft1.–6. Platz
Weltcup gesamt1.–6. Platz
Europameisterschaft1.–3. Platz
Europacup gesamt1.–3. Platz
Weltrangliste1.–6. Platz
Europarangliste1.–3. Platz
(2)
(3) Das Landessportehrenzeichen für Sportler und das Landessportehrenzeichen für besondere Verdienste können bei besonderen sportlichen Leistungen bzw. bei besonderen Verdiensten auf sportorganisatorischem Gebiet oder um die Entwicklung des Sportwesens in Ausnahmefällen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 verliehen werden.
§ 4
Das Landessportehrenzeichen für Sportler kann nur an Sportler verliehen werden, wenn sie Mitglieder eines steirischen Fachverbandes oder bei einem steirischen Sportverein tätig sind, dessen Sportzweig bei der Bundessportorganisation als Fachverband oder als Anwärter- oder vorgemerkter Verband geführt ist.
§ 5
(1) Das Landessportehrenzeichen für Sportler ist rund, hat einen Durchmesser von 65 mm, zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen, halbkreisförmig umgeben von einer Inschrift „Landessportehrenzeichen für Sportler", und einen stilisierten Lorbeerkranz und wird gemäß der Einstufung nach § 2 Abs. 1 in Gold, Silber oder Bronze verliehen.
(2)
(3) Mit dem Landessportehrenzeichen wird auch eine gemäß der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Ausführung entsprechende Miniatur überreicht.
§ 6
(1) Das Landessportbüro hat die für die Bekanntgabe von Vorschlägen auf Verleihung des Landes-sportehrenzeichens zuständigen Stellen (Abs. 2) mindestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Ehrungstermin zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen einzuladen.
(2) Vorschläge auf Verleihung des Landessportehrenzeichens können von Organen der Landessportorganisation, den Dach- und Fachverbänden sowie vom Landessportbüro erstattet werden. Vor der Verleihung ist das Landessportpräsidium zu hören.
(3) Das Landessportbüro hat den Mitgliedern des Landessportrates die Namen der zu Ehrenden, die vorgesehene Auszeichnung sowie das Datum und den Ort der Verleihung mindestens 14 Tage vor dem Verleihungstermin bekannt zu geben.
(4) Die Ehrungen haben jährlich zu erfolgen. Mit der Verleihung des Landessportehrenzeichens ist eine Urkunde zu überreichen.
(5) Das Landessportehrenzeichen für besondere Verdienste und für besondere Verdienste in Gold sowie das Goldene Sportverdienstzeichen des Bundeslandes Steiermark kann an eine Person nur jeweils einmal verliehen werden.
(6) Der Zeitabstand zwischen der Verleihung des Landessportehrenzeichens für besondere Verdienste und der Verleihung des Landessportehrenzeichens für besondere Verdienste in Gold sowie der Verleihung des Goldenen Sportverdienstzeichens des Bundeslandes Steiermark muss mindestens fünf Jahre betragen.
II. Abschnitt
Ehrenring der Landessportorganisation Steiermark
§ 7
(1) Der Ehrenring der Landessportorganisation Steiermark wird als Anerkennung und Dank für besondere Verdienste um den Sport an Personen verliehen, die durch ihr öffentliches oder privates Wirken das Ansehen und das Wohl des Sportes in der Steiermark gefördert haben.
(2) Der Ehrenring der Landessportorganisation Steiermark wird von der Landesregierung auf Vorschlag des Landessportpräsidiums verliehen. Das Landessportpräsidium hat seinen Vorschlag an die Landesregierung einstimmig zu beschließen.
(3) Der Ehrenring kann insbesondere den Mitgliedern des Landessportrates verliehen werden. Voraussetzung für die Verleihung des Ehrenringes an Mitglieder des Landessportrates ist die Mitgliedschaft in der Dauer von mindestens zwei Perioden.
(4) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 5 sind analog anzuwenden.
§ 8
(1) Der Ehrenring der Landessportorganisation Steiermark ist ein massiver 18-karätiger glatter Goldring mit einer aufgesetzten ovalen Schale, in welche der steirische Panther und die Initialen „LSO" eingraviert sind.
(2) Auf der Innenseite des Ehrenringes sind das Jahr der Verleihung und die Anfangsbuchstaben des Vor- und Zunamens des Ausgezeichneten einzugravieren.
III. Abschnitt
Sportler, Mannschaft und Verein des Jahres
§ 9
(1) Die Landessportorganisation kann in jedem Jahr eine steirische Sportlerin sowie einen steirischen Sportler sowie eine steirische Mannschaft sowie einen steirischen Sportverein durch die Wahl zur „Sportlerin des Jahres", zum „Sportler des Jahres", zur „Mannschaft des Jahres", zum „Sportverein des Jahres" auszeichnen.
(2) Jeder steirische Dach- und Fachverband bzw. das Landessportpräsidium können im Sinne des Abs. 1 Ehrungsvorschläge einbringen.
(3) Als Leistungen, die auf diese Weise gemäß Abs. 1 gewürdigt werden können, kommen in erster Linie sportliche Höchstleistungen in Betracht. In besonderen Fällen kann jedoch eine Würdigung von Akten außergewöhnlicher Fairness und Kameradschaftlichkeit erfolgen.
§ 10
(1) Die Wahl zur „Sportlerin des Jahres", zum „Sportler des Jahres", zur „Mannschaft des Jahres", zum „Sportverein des Jahres" erfolgt durch das Landessportpräsidium.
(2) Im Interesse des gesamtsteirischen Sportes ist eine einstimmige Wahl anzustreben. Ist eine einstimmige Wahl nicht möglich, genügt einfache Stimmenmehrheit.
(3) Grundsätzlich kann in einem Kalenderjahr nur eine „Sportlerin des Jahres" und ein „Sportler des Jahres" und eine „Mannschaft des Jahres" und ein „Sportverein des Jahres" ausgezeichnet werden.
(4) Bei besonders berücksichtigungswürdigen Leistungen kann das Landessportpräsidium der Landesregierung zusätzlich die Verleihung von Ehrenpreisen und Ehrengaben vorschlagen.
§ 11
(1) Das Landessportbüro hat die für die Bekanntgabe von Vorschlägen für die Verleihung zur „Sportlerin des Jahres" und zum „Sportler des Jahres" zuständigen Dach- und Fachverbände mindestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Ehrungstermin zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen einzuladen.
(2) Nach Durchführung der Wahl (§ 10) sind den Mitgliedern des Landessportrates das Ergebnis der Wahl, das Datum und der Ort der Auszeichnung mindestens 14 Tage vor dem Ehrungstermin bekannt zu geben.
§ 12
Eine Wiederwahl ist jederzeit möglich.
§ 13
(1) Als sichtbares äußeres Zeichen für die Wahl zur „Sportlerin des Jahres" und zum „Sportler des Jahres" und zur „Mannschaft des Jahres" wird der „Bronzene Diskuswerfer" verliehen.
(2) Mit der Verleihung wird auch eine Urkunde überreicht.
IV. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 14
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. November 2002, in Kraft.
§ 16
Außerkrafttreten
Die Verordnung über Landessportehrenzeichen und über Sportler des Jahres, LGBl. Nr. 82/1989, in der Fassung von LGBl. Nr. 30/1994, tritt mit Ablauf
des 31. Oktober 2002 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.