Gesetz vom 14. Mai 2002, mit dem das Steiermärkische Arbeitsförderungsgesetz 2002 - StArbFG 2002 erlassen wird
LGBL_ST_20020912_93Gesetz vom 14. Mai 2002, mit dem das Steiermärkische Arbeitsförderungsgesetz 2002 - StArbFG 2002 erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 93/2002 Stück 31
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. Mai 2002, mit dem das Steier- märkische Arbeitsförderungsgesetz 2002 – Förderungen festzulegen sind. StArbFG 2002
erlassen wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist die Erreichung und nachhaltige Sicherung der Vollbeschäftigung in der Steiermark. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass das Land in Abstimmung mit den Zielsetzungen des Steiermärkischen Beschäftigungspaktes als Träger von Privatrechten Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen fördert, wobei auf arbeitsmarktpolitische, wirtschafts- und strukturpolitische sowie sozialpolitische Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen ist.
§ 2
Förderungen
(1) Förderungen können insbesondere gewährt werden für
(2) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist auf andere Förderungen Bedacht zu nehmen.
§ 3
Arbeitsförderungsprogramm
Die Landesregierung hat ein Programm zu beschließen, in dem Schwerpunkte für Förderungen im Sinne des Gesetzes und die dafür vorgesehenen Förderungsmittel festzulegen sind. Das Programm kann sich über eine Laufzeit von mehreren Jahren erstrecken.
§ 4
Förderungsrichtlinien
Auf der Grundlage des Arbeitsförderungsprogrammes nach § 3 hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erlassen, in denen nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Gewährung von Förderungen festzulegen sind.
§ 5
Förderungsempfänger
(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:
(2) Förderungen können nur auf Antrag gewährt werden. Dem Antrag sind die Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, anzuschließen.
§ 6
Art der Förderung
Förderungen auf Grund dieses Gesetzes erfolgen insbesondere in der Form
nicht rückzahlbarer Geldzuschüsse.
§ 7
Förderungsmittel
Als Förderungsmittel stehen zur Verfügung:
(1) Zur Beratung und Begutachtung des Förderungsprogrammes (§ 3), der Förderungsrichtlinien (§ 4), des Arbeitsförderungsberichtes (§ 9) sowie der zu gewährenden Förderungen wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat wird von der Landesregierung bestellt und besteht aus
(3) Für jedes Mitglied ist mit Ausnahme des Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für den Vorsitzenden ist vom Beirat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit ein Stellvertreter zu wählen.
(4) Die Bestellung des Beirates erfolgt für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode. Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode hat der Beirat seine Geschäfte bis zur Neubestellung fortzuführen.
(5) Der Vorsitzende hat den Beirat nach Bedarf einzuberufen. Ein Drittel der Mitglieder kann in dringenden Fällen die Einberufung des Beirates verlangen.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(7) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist. In dieser kann festgelegt werden, dass Förderungen geringfügiger Natur vom Beirat nicht begutachtet werden müssen.
§ 9
Arbeitsförderungsbericht
(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre dem Landtag einen Arbeitsförderungsbericht vorzulegen.
(2) Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Darstellun-gen zu enthalten:
§ 10
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich
in der männlichen Form angeführt werden, gelten sinngemäß auch in der
weiblichen Form.
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. September 2002, in Kraft.
§ 12
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische
Arbeitsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 81/1998, außer Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicPaierl
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