Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 2002 über die Wahl des Ausländerbeirates in der Landeshauptstadt Graz (Ausländerbeirat- Wahlordnung Graz - ABWO-Graz)
LGBL_ST_20020822_92Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 2002 über die Wahl des Ausländerbeirates in der Landeshauptstadt Graz (Ausländerbeirat- Wahlordnung Graz - ABWO-Graz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.08.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 92/2002 Stück 30
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 2002 über die Wahl des Ausländerbeirates in der Landeshauptstadt Graz (Ausländerbeirat-Wahlordnung Graz – ABWO-Graz)
Gemäß der §§ 88k und 88l der Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2001, wird verordnet:
§ 1
Wählerverzeichnisse
(1) Die Gemeinde hat Wählerverzeichnisse gemäß § 88e der Gemeindewahlordnung Graz nach Muster Anlage 1 anzulegen. Hierbei kann sich die Gemeinde ihrer maschinentechnischen Einrichtungen bedienen.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind für jeden Wahlsprengel nach Straßen und Hausnummern anzulegen. Außerdem ist die Bezirksbezeichnung anzuführen.
§ 2
Ort der Eintragung
(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeichnis der Gemeinde nur einmal eingetragen sein.
(3) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon ist dieser Wahlberechtigte unverzüglich zu verständigen.
§ 3
Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses ist die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern und Frauen, festzustellen und der Stadtwahlbehörde bekannt zu geben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Stadtwahlbehörde zu berichten.
§ 4
Auflegung des Wählerverzeichnisses
(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in allgemein zugänglichen Amtsräumen durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist vom Bürgermeister ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 4 und des § 7 zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und gegen Ersatz der Kosten davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Behebung von Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehler u. dgl., sowie die Streichung von Personen, die zu Unrecht mehr als einmal im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
§ 5
Kundmachung in den Häusern
Vor Beginn der Einsichtsfrist ist von der Gemeinde in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Familien- und Vornamen der in diesem Haus wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
§ 6
Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
(1) Die Gemeinde hat allen wahlwerbenden Gruppen auf ihr Verlangen, spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses, Abschriften gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens am siebenten Tag nach der Wahlausschreibung bei der Gemeinde zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der voraussichtlichen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
§ 7
Einsprüche
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Amtsstelle (§ 4 Abs. 2) schriftlich, mündlich, telegrafisch oder fernschriftlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das oder die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Einsprüche müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruches notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und an die Einspruchskommission (§ 9) weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
§ 8
Verständigung der zur Streichung
beantragten Personen
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich, telegrafisch oder fernschriftlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde
(§ 9) vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.
§ 9
Entscheidung über Einsprüche,
Einspruchskommission
Über den Einspruch entscheiden binnen sechs Tagen nach seinem Einlangen die gemäß § 25 Gemeindewahlordnung Graz eingerichteten Einspruchskommissionen. Die Entscheidung ist von der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 10
Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
§ 11
Berufungen
(1) Gegen die Entscheidung der Einspruchskommission können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegrafisch die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von drei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgehaltenen Berufungsgründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Berufung hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen die Stadtwahlbehörde zu entscheiden. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Befangenheit sind anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.
(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 und § 10 finden sinngemäß Anwendung.
§ 12
Abschluss des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Abschluss des Verfahrens zur Erfassung der Wahlberechtigten hat die Gemeinde die Wahlberechtigten schriftlich von der Aufnahme in das Wählerverzeichnis unter Angabe des Wahllokales, der Wahlzeit und der laufenden Nummer im Wählerverzeichnis zu benachrichtigen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
§ 13
Teilnahme an der Wahl
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Ausländerbeirates nur eine Stimme.
§ 14
Ort der Ausübung des Wahlrechtes
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Wahlsprengels ausüben.
§ 15
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
(1) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht zu:
(2) Fällt bei einem Wahlberechtigten, der eine Wahlkarte nach Abs. 1 in Anspruch genommen hat, die Bettlägerigkeit vor dem Wahltag weg, so hat er die Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine gemäß § 35 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
§ 16
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung, bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.
(2) Im Falle des § 15 Abs. 1 Z. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 35 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch die besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, einer behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.
(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die im Muster Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Ausländerbeirates auszufolgen. Dieser ist in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist zu verschließen und dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat diesen sorgfältig zu verwahren und am Wahltag ungeöffnet dem Wahlleiter zu überreichen.
(5) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen in keinem Fall ausgefolgt werden.
(6) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte" in auffälliger Weise (z. B. mittels Stampiglie oder Buntstiftes) vorzumerken. Bei Ausstellungen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch" hinzuzufügen.
§ 17
Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte
Wahlkartenwähler können ihr Wahlrecht in den gemäß § 41 Abs. 2 Gemeindewahlordnung Graz eingerichteten Wahllokalen ausüben. Im Übrigen gelten für die Stimmabgabe von Wahlkartenwählern die Bestimmungen des § 32, für die Ausübung des Wahlrechtes in Heil und Pflegeanstalten die Bestimmungen des § 34 und für die Ausübung des Wahlrechtes durch bettlägerige Personen die Bestimmungen des § 35.
§ 18
Wahlvorschläge
(1) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist auf dem Wahlvorschlag anzubringen oder diesem anzuschließen.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.
§ 19
Überprüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Stadtwahlbehörde überprüft unverzüglich, jedoch spätestens am achtzehnten Tag vor dem Wahltag, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderlichen Unterstützungserklärungen aufweisen und die in den Gruppenlisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind, des Weiteren, ob die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen (in Worten und mit Buchstabenkurzbezeichnung) so unterscheidbar sind, dass sie nicht zu Verwechslungen Anlass geben.
(2) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, hat der Stadtwahlleiter die zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen bzw. Kurzbezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe jener wahlwerbenden Gruppe den Vorrang, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat. Die übrigen Wahlvorschläge sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Stadtwahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.
(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen in der geforderten Form (§ 88 h Abs. 2 Gemeindewahlordnung Graz) auf oder entspricht er nicht den im § 88 h Abs. 3 Gemeindewahlordnung Graz bestimmten Voraussetzungen, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 18 Abs. 1) bis zum zehnten Tag vor dem Wahltag nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In diesen Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe entsprechend zu verständigen.
(4) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Gruppenbezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(5) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), aber nach Ansicht des Stadtwahlleiters der Name des Listenführers dem Namen des Listenführers einer anderen Liste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, so hat der Stadtwahlleiter den zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird dieser Aufforderung bis zum zehnten Tag vor dem Wahltag nicht entsprochen, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
§ 20
Ergänzungsvorschläge, Verzichtserklärungen, Zurückziehung der Wahlvorschläge
(1) Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung (§ 18 Abs. 1) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Gruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bis
13.00 Uhr bei der Stadtwahlbehörde einlangen.
(2) Die Bewerber eines Wahlvorschlages können im Wahlverfahren spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch eine schriftliche Erklärung auf ihre Wahlwerbung verzichten. Nach Ablauf dieser Frist
bei der Stadtwahlbehörde einlangende Verzichtserklärungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn sämtliche Bewerber eines Wahlvorschlages bis zu dem vorerwähnten Zeitpunkt auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben und ein Ergänzungsvorschlag gemäß Abs. 1 vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter nicht eingebracht wurde, gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen.
(3) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr bei der Stadtwahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben.
§ 21
Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
Weisen mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Ausländerbeirates den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.
§ 22
Abschließung und Veröffentlichung
der Wahlvorschläge
(1) Frühestens am neunten, spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag hat die Stadtwahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; falls eine Gruppenliste mehr als achtzehn Bewerber enthält, sind die überzähligen Bewerber zu streichen. Sodann sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) In der Veröffentlichung hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen, nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3) Den unterscheidenden Gruppenbezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen.
(4) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 88 h Gemeindewahlordnung Graz) zur Gänze ersichtlich sein.
(5) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
§ 23
Art der Veröffentlichung
In der Veröffentlichung gemäß § 22 sind bei allen wahlwerbenden Gruppen die Gruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Gruppenbezeichnung sind in schwarzem Druck das Wort „Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Gruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
§ 24
Wahllokale, Wahlzeit, Beschaffenheit
der Wahllokale, Wahlzelle, Verbotszone
und Leitung der Wahl
(1) Die §§ 42 Abs. 1, 43, 44, 45, 46 und 48 Gemeindewahlordnung Graz gelten auch für die Wahl des Ausländerbeirates.
(2) In den Kundmachungen gemäß § 41 Abs. 3 und 4 Gemeindewahlordnung Graz ist darauf hinzuweisen, dass die getroffenen Feststellungen auch für die Wahl des Ausländerbeirates gelten.
§ 25
Beginn der Wahlhandlung
(1) Nachdem der Beginn der Wahlhandlung zur Gemeinderatswahl (Wahl der Bezirksräte) nach den Bestimmungen des § 49 Gemeindewahlordnung Graz erfolgt ist, übergibt der Wahlleiter das Wählerverzeichnis, das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 3), die Wahlkuverts (§ 26) und die amtlichen Stimmzettel (§ 88j Abs. 2 Gemeindewahlordnung Graz) der Wahlbehörde. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift für die Wahlen zum Ausländerbeirat festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Wahlurne (§ 88i Abs. 2 Gemeindewahlordnung Graz) leer ist.
§ 26
Wahlkuverts
Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die sich von den Wahlkuverts zur Gemeinderatswahl farblich unterscheiden.
§ 27
Betreten des Wahllokales
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde und deren Hilfskräfte nur die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen (§ 47 Gemeindewahlordnung Graz), die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Der Bürgermeister und die Mitglieder der Stadtwahlbehörde sind berechtigt, jedes Wahllokal zu betreten.
(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Sprengelwahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
§ 28
Persönliche Ausübung des Wahlrechtes
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und körperlich beeinträchtigte Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen und jenen nach Abs. 3 abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(2) Körperlich beeinträchtigte Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, dass ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Personen, die des Lesens unkundig sind, dürfen sich ebenfalls von einer Geleitperson, die sie selbst aussuchen, bei der Wahlhandlung helfen lassen.
(4) Wer eine Geleitperson beanspruchen kann, entscheidet im Zweifelsfall die Sprengelwahlbehörde durch Abstimmung. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
§ 29
Identitätsfeststellung
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Besitzt ein Wähler keine Urkunde oder Bescheinigung, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Sprengelwahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
§ 30
Stimmenabgabe
(1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Ausländerbeirates.
(2) Handelt es sich um einen Wahlkartenwähler, so hat der Wahlleiter den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 16 Abs. 4) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel zu entnehmen und diesen mit dem Wahlkuvert dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht zur Verfügung, so ist ihm für die Wahl des Ausländerbeirates ein amtlicher Stimmzettel auszuhändigen.
(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort legt der Wähler den Stimmzettel nach Ausfüllung in das Kuvert, tritt aus der Zelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Urne legt.
(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so ist ein solcher Umstand im Abstimmungsverzeichnis und in der Niederschrift festzuhalten und daraufhin diesem Wähler ein weiterer gleichartiger Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durchzureißen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses bei sich zu bewahren.
§ 31
Vermerke im Abstimmungs- und Wählerverzeichnis durch die Sprengelwahlbehörde
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.
(3) Für Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen der §§ 30 und 32.
§ 32
Vorgang bei Wahlkartenwählern
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, wenn für sie nicht eigene Wahllokale (Abs. 2) festgesetzt sind, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte, welche mit der korrespondierenden fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen ist, ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(2) In den für Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokalen sind die Wahlkartenwähler unter fortlaufender Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist nach Abnahme der Wahlkarte auf derselben zu vermerken. Die Eintragung in ein Wählerverzeichnis hat zu entfallen.
(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieser Wahlordnung seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
§ 33
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität
des Wählers
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Sprengelwahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grund können von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insofern Einsprüche erhoben werden, als das Wahlkuvert der Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, nicht in die Wahlurne eingeworfen wurde.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
§ 34
Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten
(1) Hat die Stadtwahlbehörde anlässlich der Wahl des Gemeinderates besondere Wahlsprengel gemäß § 58 Gemeindewahlordnung Graz eingerichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahlbehörden dieser Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(2) Die Sprengelwahlbehörde gemäß Abs. 1 kann sich mit ihren Hilfsorganen, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen (§ 47 Gemeindewahlordnung Graz) zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge, die eine Wahlkarte besitzen oder im Wählerverzeichnis eingetragen sind, auch in deren Liegeräume begeben. Der Sprengelwahlleiter hat den bettlägerigen Personen den Stimmzettel und das Wahlkuvert zu übergeben. Es ist durch entsprechende Einrichtungen vorzusorgen, dass der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert einlegen kann.
(3) In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann diese in Einzelfällen den in Abs. 1 und 2 bezeichneten gehfähigen und bettlägerigen Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen.
(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 1 und 2 die Bestimmungen dieser Wahlordnung, insbesondere die der §§ 15 bis 17 und 32 über die Wahlkarten, zu beachten.
§ 35
Ausübung der Wahl durch Bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
(1) Die gemäß § 59 Abs. 1 Gemeindewahlordnung Graz eingerichteten besonderen Wahlbehörden suchen Personen während der festgesetzten Wahlzeit auf, die auf Grund eines Antrages gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 eine Wahlkarte besitzen. Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde ist am Wahltag ein Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis haben die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familien- und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechts erwünscht wird, hervorzugehen. Die Bestimmungen der §§ 41 und 43 Gemeindewahlordnung Graz sind sinngemäß zu beachten.
(2) Bei der Ausübung des Wahlrechtes vor der besonderen Wahlbehörde sind die Vorschriften des § 58 Abs. 3 und 5 der Gemeindewahlordnung Graz sinngemäß anzuwenden.
(3) Hinsichtlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind die Bestimmungen des § 43 sinngemäß anzuwenden.
§ 36
Gültige Ausfüllung des Stimmzettels
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Gruppenliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Gruppenbezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Gruppenliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen oder durch Eintragung eines Bewerbers einer Gruppenliste eindeutig zu erkennen ist.
§ 37
Vergabe von Vorzugsstimmen
(1) Der Wähler kann auch in den auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen eines Bewerbers der von ihm gewählten Gruppenliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Gruppenliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Gruppenliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z. B. Angabe der Reihungsziffer in der Gruppenliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.
(2) Die Eintragung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber eingetragen wurden oder ein Bewerber einer Gruppenliste eingetragen wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Gruppenliste ist.
§ 38
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 39
Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die für die gleiche Wahl auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
§ 40
Beendigung der Stimmenabgabe
Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal und in dem hiezu bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Sprengelwahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und Wahlzeugen (§ 47 Gemeindewahlordnung Graz) verbleiben dürfen, zu schließen.
§ 41
Besondere Maßnahmen
bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Sprengelwahlbehörde kurzfristig den Beginn der Wahlhandlung verschieben oder die begonnene Wahlhandlung unterbrechen, muss aber von diesen Umständen die Stadtwahlbehörde sofort verständigen und deren Entscheidung einholen.
(2) Jede von der Stadtwahlbehörde getroffene Entscheidung über eine Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung ist von dieser sofort auf bestmögliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hat die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
§ 42
Ermittlungen der Sprengelwahlbehörde
(1) Nachdem die Sprengelwahlbehörde die Ermittlungen für die Gemeinderatswahl gemäß §§ 64 und 65 Gemeindewahlordnung Graz sowie für die Wahl der Bezirksräte gemäß §§ 87 und 88 Gemeindewahlordnung Graz getätigt hat und die entsprechenden Niederschriften gemäß §§ 67 und 87 Gemeindewahlordnung Graz samt Beilagen verschlossen wurden, hat der Wahlleiter mit der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl des Ausländerbeirates zu beginnen. Hierbei hat er sicherzustellen, dass die gemäß § 47 Gemeindewahlordnung Graz anwesenden Wahlzeugen die Sitzung der Wahlbehörde verlassen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Sprengelwahlbehörde hat die in der Wahlurne (§ 88 i Abs. 2 Gemeindewahlordnung Graz) befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und Folgendes festzustellen:
§ 43
Niederschrift
(1) Die Sprengelwahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang in der Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(3) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde und ist vom Sprengelwahlleiter verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Stadtwahlbehörde zu überbringen.
§ 44
Wahlzeugen
(1) Zur Stadtwahlbehörde können von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Stadtwahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Stadtwahlbehörde spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Stadtwahlbehörde einen Eintrittsschein (Muster Anlage 4), der ihn zum Eintritt zur Stadtwahlbehörde ermächtigt und welcher der Stadtwahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Den Wahlzeugen steht das Recht zu, am Ermittlungsverfahren gemäß § 45 teilzunehmen. Den Wahlzeugen steht ein Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens nicht zu.
§ 45
Ermittlungsverfahren der Stadtwahlbehörde
(1) Das Ermittlungsverfahren ist von der Stadtwahlbehörde, nachdem das Ermittlungsverfahren für die Gemeinderatswahl (§§ 70 bis 75 Gemeindewahlordnung Graz) und das Ermittlungsverfahren für die Wahlen der Bezirksräte (§ 88 Gemeindewahlordnung Graz) abgeschlossen ist, durchzuführen.
(2) Am Ermittlungsverfahren nehmen die Mitglieder (Beisitzer, Ersatzbeisitzer, Vertrauenspersonen) der Stadtwahlbehörde sowie die gemäß § 44 genannten Wahlzeugen teil.
(3) Die Stadtwahlbehörde hat sich zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Wahlkuverts bestimmte Wahlurne leer ist.
(4) Die Stadtwahlbehörde hat die ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 43 Abs. 5 und besonderen Wahlbehörden gemäß § 35 Abs. 3 übermittelten Wahlkuverts in eine Urne zu legen.
§ 46
Stimmzettelprüfung; Ermittlung der Parteisummen
(1) Die Stadtwahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt die Zahl der von den Wählern für den gesamten Bereich der Stadt Graz abgegebenen Wahlkuverts fest.
(2) Die Stadtwahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 getroffenen Feststellungen sind unverzüglich in der Niederschrift zu beurkunden.
§ 47
Ermittlung der Vorzugsstimmen
(1) Für jede wahlwerbende Gruppe sind hierauf die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel nach
(2) Jeder Bewerber auf einer Gruppenliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages hat durch jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme erhalten.
(3) In einem Verzeichnis der Wahlwerber (Vorzugsstimmenprotokoll) ist sodann die Anzahl der Vorzugsstimmen einzutragen.
(4) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.
§ 48
Niederschrift der Stadtwahlbehörde
(1) Die Stadtwahlbehörde hat hierauf das Wahlergebnis für den gesamten Bereich der Stadt Graz in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiefür hat sie die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 43 Abs. 5 und von den besonderen Wahlbehörden gemäß § 35 Abs. 3 übermittelten Niederschriften samt Beilagen zu überprüfen, etwaige Irrtümer zu berichtigen und die in den Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörden enthaltenen Daten der Niederschrift der Stadtwahlbehörde zugrunde zu legen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
§ 49
Verteilung der Mandate auf die wahlwerbenden Gruppen durch die Stadtwahlbehörde
(1) Die zu vergebenden Mandate werden auf die Listen der wahlwerbenden Gruppen mittels der Wahlzahl verteilt.
(2) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet. Die für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Summen wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die neuntgrößte der nach ihrer Größe so angeschriebenen Zahlen ist die Wahlzahl.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Gruppensumme enthalten ist.
(4) Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen auf ein oder mehrere noch zu vergebende Mandate den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(5) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Stadtwahlbehörde zu ziehen.
(6) Wurde gemäß § 22 Abs. 1 nur ein Wahlvorschlag veröffentlicht, so fallen die zu vergebenden Mandate der Kandidatenliste dieses Wahlvorschlages zu und es entfällt die Verteilung nach den Bestimmungen der vorstehenden Absätze.
§ 50
Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Listen der zum Ausländerbeirat
wahlwerbenden Gruppen,
Reihung der Ersatzmänner
(1) Die auf eine wahlwerbende Gruppe gemäß § 49 Abs. 3 entfallenden Mandate werden auf die Bewerber dieser wahlwerbenden Gruppe nach den Vorschriften der Abs. 2 und 3 zugewiesen.
(2) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Anzahl der Vorzugsstimmen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Anzahl der meisten Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils der nächstniedrigen Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten hiernach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl an Vorzugsstimmen aufweisen, so ist, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden wahlwerbenden Gruppe zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Wahlgruppe zu vergebenden Mandates handelt, die Reihenfolge der Bewerber auf der Gruppenliste maßgebend.
(3) Mandate einer wahlwerbenden Gruppe, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Gruppenliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(4) Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzmänner für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Hierbei sind die Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 51
Feststellung des Listenführers der wahlwerbenden Gruppe mit absoluter Mehrheit
(1) Nach Feststellung der Ersatzmänner hat die Stadtwahlbehörde für jene wahlwerbende Gruppe, welche die absolute Mehrheit im Ausländerbeirat hat, zu ermitteln:
(2) Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in der Niederschrift nach § 52 zu beurkunden.
§ 52
Niederschrift über die Verteilung der Mandate im Ausländerbeirat, die Vorzugsstimmen, die Gewählten
und die Ersatzmänner
(1) Die Stadtwahlbehörde hat hierauf die Verteilung der Mandate auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen (§ 49), die Ermittlung der Vorzugsstimmen sowie der gewählten Wahlwerber und Ersatzmänner (§ 50) zu beurkunden.
(2) Diese Beurkundung ist in der Niederschrift nach § 48 vorzunehmen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Stadtwahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Stadtwahlbehörde. Der Wahlakt ist von der Gemeinde unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren. Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landesregierung zuzusenden.
§ 53
Verlautbarung des Wahlergebnisses
Die Stadtwahlbehörde hat sodann die endgültigen Wahlergebnisse sowie die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner für den Ausländerbeirat unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung von Einwendungen nach § 54 so bald als möglich durch öffentlichen Anschlag ortsüblich kundzumachen und auf die Dauer einer Woche zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt anzugeben, an dem sie angeschlagen wurde.
§ 54
Verständigung der Gewählten
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens bzw. im Falle der Einbringung von Einwendungen gegen ein Wahlergebnis nach erfolgter Entscheidung setzt die Stadtwahlbehörde die Gewählten von ihrer Wahl in Kenntnis.
§ 55
Ersatzmänner
(1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, Ersatzmänner, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangt haben. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Wahlvorschlag.
(2) Ersatzmänner auf Wahlvorschlägen zum Ausländerbeirat werden vom Stadtwahlleiter auf das frei gewordene Mandat berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach Abs. 1. Der Name des einberufenen Ersatzmannes ist zu verlautbaren.
(3) Lehnt ein Ersatzmann, der auf ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner, in diesem Fall hat der Stadtwahlleiter den nächstgereihten Ersatzmann einzuberufen.
(4) Ein Ersatzmann auf einem Wahlvorschlag kann jederzeit von der Stadtwahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Stadtwahlbehörde zu verlautbaren.
§ 56
Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder anderen öffentlichen Ruhetag, so gilt er als letzter Tag der Frist. Die mit dem Wahlverfahren befassten Stellen haben vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden außer bei der im § 54 vorgesehenen Frist für Einsprüche gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses eingerechnet.
§ 57
Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Verordnung
sprachlich in der männlichen Form abgefasst sind, sind sinngemäß auch in
der weiblichen Form zu verstehen.
§ 58
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. August 2002, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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