Gesetz vom 16. April 2002, mit dem das Steiermärkische Gemeinde- Vertragsbediestetengesetz 1962 geändert wird
LGBL_ST_20020819_90Gesetz vom 16. April 2002, mit dem das Steiermärkische Gemeinde- Vertragsbediestetengesetz 1962 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.08.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 90/2002 Stück 29
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. April 2002, mit dem das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbediens-
tetengesetz 1962 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/1995, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. § 1 Abs. 2 lautet:
"(2) Es gilt für alle Vertragsbediensteten der in Abs. 1 angeführten Gemeinden."
"(3) Es gilt weiters für Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Gemeindeverbänden, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen der Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinde bestellt sind, soweit nicht anderes bestimmt ist."
"(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, für die eigene bundes- oder landesgesetzliche Regelungen gelten."
"(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf die diesem Gesetz unterliegenden Vertragsbediensteten die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen für Vertragsbedienstete des Landes, in der Fassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, sinngemäß anzuwenden.
(8) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz, die nur in der männlichen oder nur in der weiblichen Form verwendet werden, gelten jeweils für beide Geschlechter gleichermaßen."
"§ 1a
Dienstpostenplan
(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlichen Gemeindevoranschlages, der durch die Festlegung der Dienstposten die zulässige Anzahl der Gemeindebediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Dienstpostenplan sind die Dienstposten nach den Bereichen der Personalverwaltung innerhalb dieser (Dienstpostenbereiche) nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(2) Im Dienstpostenplan dürfen Dienstposten für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde erforderlich sind."
"(1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Er hat zu seiner Gültigkeit jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
(2) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre."
"(3) Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2001, zu melden.
(4) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Vertragsbedienstete die Weisung des Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."
"§ 9a
Amtsverschwiegenheit
(1) Der Vertragsbedienstete ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor Verwaltungsbehörden auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seinem Bürgermeister zu melden. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Pflicht der Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen."
"§ 13
Nebenbeschäftigung
(1) Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, dem Bürgermeister zu melden.
(2) Der Gemeinderat hat dem Vertragsbediensteten eine Nebenbeschäftigung, die ihn an der Erfüllung seines Dienstes behindert, ihrer Natur nach seine volle Unbefangenheit im Dienste beeinträchtigen kann oder dem Standesansehen nicht entspricht, zu untersagen."
"(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, über Verlangen des Bürgermeisters sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen."
"§ 17
Bezüge
(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Verwendungsentschädigung und eine Mehrleistungszulage, wie sie den öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach Maßgabe
des § 25 c Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34, in der geltenden Fassung, zusteht. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgeltes und der Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens."
"(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden."
"§ 20a
Pensionskassenverträge
(1) Zugunsten der Vertragsbediensteten und deren Hinterbliebenen kann der Gemeinderat den Abschluss eines Pensionskassenvertrages im Sinne der Bestimmungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, beschließen. Über den Inhalt des Pensionskassenvertrages ist mit der Personalvertretung, repräsentiert
von dem nach den Bestimmungen des Stmk. Gemeindepersonalvertretungsgesetzes 1994 eingerichteten Organen, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
(2) In Gemeinden, in denen eine Personalvertretung kraft Gesetzes nicht eingerichtet ist, ist die Betriebsvereinbarung mit den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Dienststand befindlichen Bediensteten abzuschließen."
"(2) Abgesehen von den gesetzlichen Nebengebühren und Zulagen kann der Gemeinderat kraft freien Beschlussrechtes den Vertragsbediensteten weitere soziale Zuwendungen gewähren."
"§ 21a
Verwendungsentschädigung, Ergänzungszulage, Verwendungsabgeltung
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Verwendungsentschädigung, wenn der Gemeinderat feststellt, dass er dauernd
(2) Dem Vertragsbediensteten,
(3) Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 1 ist mit zwei Vorrückungsbeträgen der Entlohnungsgruppe zu bemessen, der der Vertragsbedienstete angehört.
(4) Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 2 100% und im Fall des Abs. 2 80% dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Vertragsbediensteten aus verschiedenen Verwendungen Verwendungsentschädigungen nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 , darf die Summe der Verwendungsentschädigungen 100% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen. Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungsentschädigung nach Abs. 2 nach der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die von Vertragsbediensteten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.
(5) Die Verwendungsentschädigung ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Vertragsbedienstete überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.
(6) Wird ein Vertragsbediensteter aus Gründen,
die er selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder endet der Zeitraum einer befristeten Bestellung eines Vertragsbediensteten ohne Weiterbestellung und ist für die neue Verwendung
(7) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, ist die Verwendungsentschädigung mit Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, einzustellen. Dem Vertragsbediensteten gebührt mit dem der Abberufung nächstfolgenden Monatsersten eine Ergänzungszulage, sofern für die neue Verwendung keine Verwendungsentschädigung vorgesehen ist,
(8) Gründe, die vom Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
(9) Für Zeiträume, in denen das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, werden durch die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 keine Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher Hinsicht abgegolten. Die Verwendungsentschädigung ist unter Bedachtnahme darauf sowie unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes festzusetzen.
(10) Leistet der Vertragsbedienstete die in Abs. 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinander folgender Kalendertage, so gebührt ihm hiefür eine Verwendungsabgeltung. Für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten gebührt keine Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungsentschädigung für den ständigen Arbeitsplatz des Vertragsbediensteten die Verwendungsentschädigung für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung ist die Bestimmung des Abs. 3 und 4 maßgebend. Abs. 4 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden."
"§ 21b
Aufwands- und Trauungsentschädigung
(1) Vertragsbediensteten, welche mit der Vollziehung von Personenstandsangelegenheiten betraut sind, kann der Gemeinderat für diese Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung zuerkennen, wenn diese Tätigkeit nicht anders abgegolten wird. Die Aufwandsentschädigung beträgt in Gemeinden oder in Standesamtsverbänden monatlich:
bis zu 1500 Einwohnern
1,5 v. H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2
von 1501 bis 3000 EW
2,5 v. H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2
von 3001 bis 10.000 EW
4,0 v. H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2
über 10.000 EW
5,5 v. H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Vertragsbediensteten, der mit Personenstandsangelegenheiten betraut ist, auch dann in voller Höhe, wenn seine regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist oder er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG bzw. nach § 8 EKUG in der Fassung des § 30c in Anspruch nimmt.
(3) Vertragsbediensteten nach Abs. 1 kann vom Gemeinderat eine Trauungsentschädigung zuerkannt werden, wenn die Aufwendungen nicht anders abgegolten werden. Jede Trauung ist mindestens in Höhe von 1 v. H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 abzugelten und darf 3 v. H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen."
"§ 21c
Anfall und Einstellung des Entgeltes
(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Bei Änderung des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch der vorzeitige Austritt des Vertragsbediensteten in den Bereich des Dienstgebers fällt und er den Grund dafür zu verantworten hat, so behält der Dienstnehmer seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsentgeltes.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf die Kinderzulage sinngemäß anzuwenden."
"§ 22a
Herabsetzung der Wochendienstzeit
auf die Hälfte
Für die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte, die Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines Kindes, die Festlegung von Dienststunden, die Überschreitung der herabgesetzten Wochendienstzeit und die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Wochendienstzeit sind die für die Vertragsbediensteten des Landes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen anzuwenden."
"(9) Hat eine Dienstverhinderung ein Jahr gedauert, so kann das Dienstverhältnis zum Ablauf dieser Frist durch den Dienstgeber gekündigt werden. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung ist die Bestimmung des Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Dauert eine Dienstverhinderung bereits neun Monate an, so ist dies dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen."
"§ 24a
Fortzahlung der Bezüge während einer Präsenzdienstleistung
Für die Fortzahlung der Bezüge während einer Präsenzdienstleistung sind die für die Vertragsbediensteten des Landes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden."
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt,
wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall
erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Die Abgeltung des Erholungsurlaubes in Geld ist unzulässig.
(2) Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub im Sinne des § 30c in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitpunkt hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von 10 Monaten übersteigt."
"(2) Die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Kosten sind in gleicher Höhe, wie sie dem Vertragsbediensteten des Landes gebühren, zu vergüten."
"(6) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG, in der Fassung des § 30c, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam."
"§ 30b
Pflegefreistellung
(1) Der Vertragsbedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in geraderLinie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden, wobei begonnene Stunden pro Tag auf volle Stunden aufzurunden sind. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden, im Dienstvertrag vorgesehenen Arbeitszeit nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete teilbeschäftigt ist.
(3) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Abs. 2 angeführten Arbeitszeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
(4) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(5) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch eine Pflegefreistellung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden, wenn durch eine stationäre Behandlung eine Person des eigenen Haushaltes gehindert ist, der ihr obliegenden notwendigen Aufsicht eines im Haushalt lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kindes nachzukommen.
(6) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 3 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 26e angetreten werden."
"(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einer(m) Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn sie (er)
In begründeten Fällen können im Dienstvertrag zugunsten des Vertragsbediensteten Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Gemeinderates."
(1) Dieses Gesetz ist in der Stammfassung LGBl. Nr. 160/1962 am 9. Oktober 1962 in Kraft getreten.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bisherigen Dienstordnungen und sonstige Vorschriften, die das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden betreffen, außer Kraft getreten."
"§ 43
Inkrafttreten von Novellen
(1) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 74/1966 sind in Kraft getreten:
(2) Die Neufassung der §§ 24 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, 26 Abs. 5, 38 Abs. 1 bis 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 57/1967 ist mit 21. Juni 1967 in Kraft getreten.
(3) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 118/1968 sind in Kraft getreten:
(4) Die Neufassung der §§ 19 Abs. 4, 22 Abs. 2 und Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/1971 ist mit 5. Jänner 1970 in Kraft getreten.
(5) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 60/1973 sind in Kraft getreten:
(6) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/1978 sind in Kraft getreten:
(7) Die Neufassung des § 17 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 60/1981 ist mit 1. Jänner 1979 in Kraft getreten.
(8) Die Neufassung des § 1 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 16/1984 ist mit 1. Jänner 1984 in Kraft getreten.
(9) Die Neufassung des § 30c durch die Novelle LGBl. Nr. 104/1993 ist am 22. Oktober 1993 in Kraft getreten.
(10) Die Neufassung der §§ 2 Abs. 1 lit. a, Abs. 1a, 4a, 37 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 15/1995 ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.
(11) Die Neufassung des § 1 Abs. 2, 3, 5, 7 und 8, § 1a, § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4, § 9a, § 13, § 14 Abs. 2, § 17, § 20 Abs. 1 und 4, § 20a, § 21, § 21a, § 21b, § 21c, § 22 a, § 24 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 24a, § 26b Abs. 1, § 26 h, § 26i Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 30 a Abs. 6, § 30b, § 34, § 35 Abs. 2 lit. a und f, § 38 Abs. 3, 4 und 6, § 39, § 42 und § 43 durch die Novelle LGBl. Nr. 90/2002 tritt mit 20. August 2002 in Kraft."
Landeshauptmann1. Landeshauptmannstellvertreter
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