Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO)
LGBL_ST_20020813_87Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.08.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/2002 Stück 28
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
(VGÜ-VO)
Auf Grund der §§ 134 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von
Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei Untersuchungen gemäß § 134 STLAO 2001
(Eignungs- und Folgeuntersuchungen).
§ 2
Eignungs- und Folgeuntersuchung
(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 99 und 124 STLAO 2001 und, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist
Abs. 1 mit Ausnahme der Z 14.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen.
§ 3
Eignungs- und Folgeuntersuchung
(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmer/innen in Fällen, in denen die Arbeitnehmer/innen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.
§ 4
Untersuchung bei Lärmeinwirkung
(1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 130 STLAO 2001 liegt vor, wenn eine tägliche Lärmexposition von LA, EP, 8h 85 dB bzw. bei täglich wechselnder Exposition ein wöchentlicher Mittelwert der Tageswerte von LA, EP, 40h 85 dB überschritten wird.
(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 134 STLAO 2001 hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde.
§ 5
Sonstige besondere Untersuchungen
(1) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen
(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner (anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 Ärztegesetz 1998) entsprechen.
§ 6
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.
(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.
(3) Eignungs- und Folgeuntersuchungen, Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 134 STLAO 2001 sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.
(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte/Ärztinnen oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung die vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorgeschriebenen Untersuchungsformulare, die jenen von der Staatsdruckerei bisher herausgegebenen Formularen entsprechen, zu verwenden. Diese können auch elektronisch hergestellt werden, sofern sie den Untersuchungsformularen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.
§ 7
Gesundheitliche Eignung
(1) Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1.
§ 8
Information der Arbeitnehmer/innen
Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
§ 9
Anlagen
(1) Anlage 1 regelt die Zeitabstände für die Untersuchungen.
(2) Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. II Nr. 27/
1997, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 412/1999 gilt sinngemäß.
§ 10
Inkrafttreten von Rechtsvorschriften
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. August 2002, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Anlage I
Zeitabstände der Untersuchungen
zur Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
EinwirkungenZeitabstände
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen3 Monate
Rostschutzarbeiten 1: 4 Wochen
Spritzlackierarbeiten: 6 Monate
Bleitetraethyl und Bleitetramethyl6 Monate
Phosphorsäureester6 Monate oder Ende der Saison
Quecksilber oder seine organischen Verbindungen6 Monate
Arsen oder seine Verbindungen1 Jahr
Mangan oder seine Verbindungen1 Jahr
Cadmium oder seine Verbindungen1 Jahr
Chrom-VI-Verbindungen1 Jahr, für die Röntgenuntersuchung 6 Jahre
Benzol3 Monate, für die Blutuntersuchung 6 Monate
Toluol, Xylole6 Monate, für die Blutuntersuchung 1 Jahr
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen6 Monate
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen6 Monate
(Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan,
Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole
EinwirkungenZeitabstände
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol),1 Jahr
Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)6 Monate, für die Ergometrie 1
Jahr
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß2 Jahre
Quarz- (einschließlich Cristobalit oder Tridymit),2 Jahre
Asbest- oder Hartmetallstaub
Schweißrauch, Aluminiumstaub2 Jahre, für die Röntgenuntersuchung 6 Jahre
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub1 Jahr
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen1 Jahr, für die Röntgenuntersuchung 3 Jahre
Dimethylformamid6 Monate
Isocyanate1 Jahr
Den Organismus belastende Hitze2 Jahre
Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten,1 Jahr
Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren
ortskundiger Führer
Tragen von Atemschutzgeräten1 Jahr
Lärm5 Jahre
Nachtarbeit3 Jahre
Krebserzeugende Arbeitsstoffe5 Jahre
Biologische Arbeitsstoffe1 Jahr
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