Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Fachausbildung der Sicherheitskräfte (SFK-VO)
LGBL_ST_20020813_86Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Fachausbildung der Sicherheitskräfte (SFK-VO)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.08.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/2002 Stück 28
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Fachaus-
bildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO)
Auf Grund der §§ 135 Abs. 2 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung
2001, LGBl. Nr. 39/2002, wird verordnet:
§ 1
Inhalt und Umfang der Fachausbildung
(1) Die Fachausbildung muss das notwendige Wissen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Kenntnisse der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft zu erfüllen.
(2) Die Fachausbildung hat folgende Gebiete zu umfassen:
(3) Die Fachausbildung hat mindestens 8 Wochen zu umfassen, die Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten darf 288 nicht unterschreiten. Eine Unterrichtseinheit umfasst 50 Minuten. Die Differenz zwischen der Gesamtzahl von 288 Unterrichtseinheiten zu den verbindlich vorgeschriebenen von 220 im Ausmaß von
68 Unterrichtseinheiten bleibt der individuellen inhaltlichen und didaktischen Gestaltung des Unterrichts durch die einzelne Ausbildungseinrichtung vorbehalten.
(4) Die Fachausbildung kann blockweise durchgeführt werden, wobei die einzelnen Ausbildungsabschnitte mindestens zwei Wochen betragen müssen. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Fachausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
§ 2
Qualitätskriterien der Fachausbildung
Die Fachausbildung hat einem möglichst hohen Qualitätsanspruch zu genügen.
Daher sind bei der Fachausbildung folgende Qualitätskriterien einzuhalten:
(1) Während der Fachausbildung ist der Lernfortschritt durch zweckentsprechende Lernkontrollen zu überprüfen.
(2) Die Fachausbildung ist mit einer Prüfung abzuschließen. Die Prüfung ist sowohl schriftlich als auch mündlich abzuhalten. Die Prüfung kann wiederholt werden.
(3) Über den erfolgreichen Abschluss der Fachausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Bei blockweiser Durchführung der Fachausbildung ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Bestätigung über die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten auszustellen.
(4) Bei Personen, die bereits im Ausland eine ähnliche oder vergleichbare Fachausbildung absolviert haben, hat sich die Ausbildung auf jene Fächer zu beschränken, bei denen kein Ausbildungsnachweis vorliegt (z. B. Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften).Die Abschlussprüfung mit Ausnahme der Bewertung der Kenntnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 kann entfallen, wenn der Nachweis des Abschlusses einer im Hinblick auf das Ausbildungsziel, die Ausbildungsinhalte und den Ausbildungsumfang gleichwertigen Fachausbildung im Ausland erbracht wird.
§ 4
Ausbildungsleiter(in)
Die Ausbildungseinrichtung hat eine Person zu bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung zuständig ist (Ausbildungsleiter[in]). Diese Person muss zumindest auf einem Teilgebiet der Fachausbildung über fachliche Kenntnisse verfügen und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen.
§ 5
Antrag auf Anerkennung
Die Ausbildungseinrichtung hat den Antrag auf Anerkennung der Fachausbildung bei der Steiermärkischen Landesregierung einzubringen.
Folgende Unterlagen sind anzuschließen:
(1) Die Fachausbildung ist anzuerkennen, wenn der vorgelegte Ausbildungsplan § 1 entspricht und gewährleistet ist, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen der Ausbildungseinrichtung zur Erreichung des Ausbildungszieles gegeben sind.
(2) Den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ist im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Anerkennung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich Organisation, Ausstattung, Lehrmittel und Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
§ 7
Zulassung zur Fachausbildung
Zur Fachausbildung sind Personen zuzulassen, die
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. August 2002, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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