Gesetz vom 16. April 2002 zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz) (CELEX-Nr. 32000 L 0029, 398 L 0057, 393 L 0085, 374 L 0647, 369 L 0465, 369 L 0464)
LGBL_ST_20020808_82Gesetz vom 16. April 2002 zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz) (CELEX-Nr. 32000 L 0029, 398 L 0057, 393 L 0085, 374 L 0647, 369 L 0465, 369 L 0464)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.08.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/2002 Stück 27
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. April 2002 zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Steier-
märkisches Pflanzenschutzgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/
1999, beschlossen:
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen einschließlich Unkräutern.
(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
(3) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.
Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache
Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
Schädlinge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder
pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern.
Pflichten der über Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel Verfügungsberechtigten
§ 3
Die Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, anbauen, erzeugen, lagern, transportieren oder zum Verkauf feilhalten, sind unter Vorrang der pflanzengesundheitlichen Aspekte verpflichtet
(1) Zur Verhütung des Auftretens und der Ausbreitung sowie zur Bekämpfung von Schadorganismen, denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt, sowie zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, kann die Landesregierung mittels Verordnung Pflanzenschutzmaßnahmen vorschreiben.
(2) Zu den in Abs.1 genannten Pflanzenschutzmaßnahmen zählen insbesondere:
(3) Die Überwachung gemäß Abs. 2 lit. a ist durch die Behörde in stichprobenartiger Form und insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten durchzuführen. Die Überwachung kann sich sowohl auf die Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel selbst als auch auf die Überwachung des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beziehen.
Verbot des Haltens von Schadorganismen
§ 5
(1) Das Halten von Schadorganismen ist verboten, sofern nicht hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung vorliegt oder sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung vorliegt.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für mit der Erforschung von Schadorganismen betraute Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes und Landes.
Bekämpfungsmaßnahmen
§ 6
Sofern nicht bereits im Verordnungswege die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen vorgeschrieben ist, kann die Behörde beim Auftreten von Schadorganismen, durch die eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu gewärtigen ist, die zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Aus-breitung erforderlichen Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 mittels Bescheid vorschreiben.
Kostentragung
§ 7
(1) Die Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln haben die Kosten der im Verordnungswege oder von der Behörde angeordneten oder von dieser selbst durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit die Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
(2) Für die Überwachung von Betrieben kann die Landesregierung mittels Verordnung Gebühren festlegen. Bei stichprobenartigen Kontrollen ist eine Gebühr nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz festgestellt werden.
(3) Wird zu den aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten ein finanzieller Gemeinschaftsbeitrag gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2000/29/EG (ABl. L 169 vom 10. Juli 2000, S. 1) in Anspruch genommen, gehen gemäß Artikel 23 Abs.7 der Richtlinie 2000/29/ EG allfällige Forderungen gegenüber Dritten bis zur Höhe des Gemeinschaftsbeitrages an die Europäische Gemeinschaft über.
Sachverständige der Kommission
§ 8
Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft können die Organe der Behörde bei der Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten nach diesem Gesetz begleiten, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere aus der Richtlinie 2000/29/EG, erforderlich ist.
Strafbestimmungen
§ 9
Wer
(1) Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 11
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. August 2002, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1951 in der Fassung LGBl. Nr. 6/1977, außer Kraft.
Gemeinschaftsrecht
§ 12
Durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
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