Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
LGBL_ST_20020731_76Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/2002 Stück 25
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 25/2002, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Förderung der Errichtung von Eigenheimen bzw. Eigenheimen in Gruppen darf nur erfolgen bei nachgewiesener Einhaltung einer gemäß nachstehender Formel normierten Raumwärme-Energiekennzahl je Quadratmeter Bruttogeschoßfläche und Jahr bezogen auf 3800 Heizgradtage (20/12°) :
EKZBGF = 60 x [0,85 + 3800 ]
(BGF)2
,BGF' steht für die beheizte Bruttogeschoßfläche des Eigenheimes in Quadratmeter,
,EKZ' für die erforderliche Raumwärme –Energiekennzahl (KWh/m2 und Jahr). Über das Vorliegen dieser Voraussetzung sowie die Durchführung einer bautechnischen Energieberatung ist die Bestätigung einer geeigneten Einrichtung vorzulegen.
Bei der Ermittlung der erforderlichen Raumwärme-Energiekennzahl sind bei der Berechnung der solaren Wärmegewinne die Werte der solaren Energieeinstrahlung (Strahlungssumme) für Graz heranzuziehen. Das Ergebnis ist auf ganze Zahlen zu runden."
„(4) Die Beheizung von Eigenheimen bzw. Eigenheimen in Gruppen darf, ausgenommen in besonders begründeten Ausnahmefällen und bei der Beheizung durch Fernwärme auf der Basis einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, nicht mit fossilen Brennstoffen erfolgen."
„(2) Die Annuitätenzuschüsse können für Darlehen (Abstattungskredite) bis höchstens 1 40.000,– je Wohnung gewährt werden. Die Förderungshöhe ist grundsätzlich nach ökologischen Gesichtspunkten auszurichten. Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen sind vorrangig zu fördern."
Artikel II
(1) Artikel I tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(2) Artikel I Z. 1 und 2 gilt nicht für Ansuchen, die bis einschließlich 30. September 2002 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht werden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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