Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 2002 über ein Organisationsstatut für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte
LGBL_ST_20020724_72Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 2002 über ein Organisationsstatut für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische HorteGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.07.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2002 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 2002 über ein Organisationsstatut für Heilpädagogische Kindergärten
und Heilpädagogische Horte
Auf Grund des § 47 Abs. 6 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle im § 47 Abs. 1 Steiermärkisches
Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/
2000, geregelten Organisationsformen der Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte.
§ 2
Aufnahme der Kinder
(1) Bei der Anmeldung von Kindern mit besonderen Erziehungsansprüchen sowie von Mitbetreuungskindern durch die Erziehungsberechtigten sind unter Beiziehung dieser Kinder von der Leiterin der Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte Aufnahme- und Beratungsgespräche zu führen. Auf der Grundlage dieser Gespräche hat die Leiterin mit dem jeweiligen ärztlichen, psychologischen und therapeutischen Fachpersonal Rücksprache über eine mögliche Aufnahme aus der Sicht des Betreuungspersonals zu halten.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme ist die Zumutbarkeit des Besuches einer der Organisationsformen sowohl für das Kind als auch für das Betreuungspersonal sowie das Vorhandensein eines Platzes in einer bewilligten Gruppe der jeweiligen Organisationsform. Bei Kindern mit besonderen Erziehungsansprüchen darüber hinaus die Vorlage eines rechtskräftigen Bescheides nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz.
(3) Die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern mit besonderen Erziehungsansprüchen sowie von Mitbetreuungskindern hat der Erhalter nach Anhörung der Leiterin zu treffen.
(4) Für die Aufnahme von Kindern ohne besondere Erziehungsansprüche in Integrationsgruppen gelten weiterhin die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000.
§ 3
Übertritt von Kindern während des Betriebsjahres
Der Übertritt eines Kindes von einer Organisationsform in eine andere der Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte ist auch während des Betriebsjahres grundsätzlich möglich. Da es sich dabei um einen Austritt aus, insbesondere aber um einen Neueintritt in eine Gruppe der Organisationsformen handelt, sind die Bestimmungen betreffend der Aufnahme der Kinder im Sinne des § 2 dieser Verordnung zu erfüllen.
§ 4
Betreuungspersonal in den Organisationsformen
(1) Das Betreuungspersonal besteht
(2) Sofern Sonderkindergartenpädagoginnen bzw. Sondererzieherinnen an Horten nicht zur Verfügung stehen, kann der Erhalter mit Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung Kindergartenpädagoginnen bzw. Erzieherinnen an Horten ohne Sonderausbildung befristet verwenden. Weiters kann der Erhalter mit Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung, sofern Sonderkindergartenpädagoginnen bzw. Sondererzieherinnen an Horten nicht verpflichtet werden können, Kindergartenpädagoginnen bzw. Erzieherinnen an Horten mit einer zusätzlichen Ausbildung zur diplomierten Sozialpädagogin, mit dem Schwerpunkt ihrer Ausbildung auf Sonderpädagogik, unbefristet verwenden.
§ 5
Ärztliches, psychologisches und therapeutisches Fachpersonal
(1) In den Heilpädagogischen Kindergärten bzw. Heilpädagogischen Horten bilden die für die Diagnostik und Behandlung der Kinder erforderlichen Ärzte bzw. Fachärzte das ärztliche Fachpersonal. Psychologen mit Berechtigung als klinischer und/oder Gesundheitspsychologe bzw. mit zusätzlicher Ausbildung zum Psychotherapeuten stellen das psychologische Fachpersonal. Das therapeutische Fachpersonal setzt sich aus Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Sprachheillehrer sowie Mototherapeuten zusammen.
(2) Nach Abklärung des Bedarfes an ärztlichen und therapeutischen Maßnahmen der in den einzelnen Organisationsformen zu betreuenden Kinder ist das unter Abs. 1 aufgezählte ärztliche und therapeutische Fachpersonal auszuwählen.
§ 6
Beschäftigungsausmaß des ärztlichen, psychologischen und therapeutischen
Fachpersonals in den
Organisationsformen
(1) Pro kooperativer Gruppe sowie pro Integrationsgruppe stehen
(2) Pro Team der Integrativen Zusatzbetreuung stehen
§ 7
Aufgaben des Betreuungspersonals
(1) Das Betreuungspersonal hat die den Heilpädagogischen Kindergarten und Heilpädagogischen Hort besuchenden Kinder in ihrer Ganzheit wahrzunehmen, sie zu begleiten, zu unterstützen und zu fördern. Zum Wohle der zu betreuenden Kinder haben sie nach medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen der Heil- und Sonderpädagogik zu arbeiten.
(2) Das Betreuungspersonal hat für seinen Gebrauch Verlaufsdokumentationen für jedes der zu betreuenden Kinder zu führen und jeweils am Ende eines Betriebsjahres Betreuungsberichte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Steiermärkische Landesregierung zu erstatten.
(3) Das ärztliche, psychologische und therapeutische Fachpersonal der Teams der Integrativen Zusatzbetreuung hat darüber hinaus umgehend nach Beginn des Betriebsjahres Einsatzpläne bei der Leiterin der Heilpädagogischen Kindergärten zu hinterlegen und etwaige Änderungen der Einsatzpläne dieser auch so rasch wie möglich bekannt zu geben. Die Leiterin hat die Einsatzpläne der Steiermärkischen Landesregierung vorzulegen.
(4) Das ärztliche, psychologische und therapeutische Fachpersonal der Teams der Integrativen Zusatzbetreuung hat zum Nachweis seiner Tätigkeit Arbeitszeitenbestätigungen bei der gruppenführenden Kindergartenpädagogin des jeweiligen Kindergartens einzuholen und diese der Leiterin des Heilpädagogischen Kindergartens zu übergeben.
§ 8
Besondere Aufgaben des Betreuungspersonals
Die Zusammenarbeit aller Fachdisziplinen ist die Voraussetzung für eine gedeihliche Arbeit in den Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten. Daher hat zur Wahrung und Förderung des Wohles und der Entwicklung der Kinder das gesamte Betreuungspersonal je Gruppe jeweils 2 Stunden im Monat zur interdisziplinären Zusammenarbeit zusammenzutreffen. Auf der Grundlage der ärztlichen und psychologischen Diagnosen hat es Förder- und Therapiepläne zu erstellen und diese in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen. Die Eltern der behinderten und von Behinderung bedrohten Kinder sind über
den Betreuungsverlauf zu informieren und weit gehend in die Arbeit einzubeziehen. Diese Treffen haben für das pädagogische Fachpersonal während der Vorbereitungszeit stattzufinden.
§ 9
Verpflegung der Kinder
Für die Kinder in den Kooperativen- und den Integrationsgruppen der Heilpädagogischen Kindergärten bzw. Heilpädagogischen Horte ist die Möglichkeit der Verpflegung, insbesondere die Verabreichung eines warmen Mittagessens vom Kindergarten- bzw. Horterhalter sicherzustellen.
§ 10
Finanzierung
(1) Die Einnahmen der Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte setzen sich aus
(2) In der Integrationsgruppe sowie in der Integrativen Zusatzbetreuung kann bei einem begründeten Erfordernis von Mehrleistungen des Fachpersonals, wie insbesondere bei schweren Behinderungen der zu betreuenden Kinder, ein Zusatzbetrag über Antrag des Erhalters beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung zuerkannt werden.
§ 11
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Verordnung sprachlich in der weiblichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der männlichen Form und umgekehrt.
§ 12
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. August 2002, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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