Gesetz vom 12. März 2002 über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte (Steiermärkisches Zuweisungsgesetz) (CELEX-Nr. 377 LO 187, 398 L 0050)
LGBL_ST_20020716_64Gesetz vom 12. März 2002 über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte (Steiermärkisches Zuweisungsgesetz) (CELEX-Nr. 377 LO 187, 398 L 0050)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.07.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/2002 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. März 2002 über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte (Steier-
märkisches Zuweisungsgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Regelungsgegenstand
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können, die bei einer Zuweisung einzuhaltende Vorgangsweise, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Steiermark und den zugewiesenen Landesbediensteten sowie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Steiermark und dem Rechtsträger, dem Landesbedienstete zugewiesen werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger.
(2) Zugewiesene Landesbedienstete sind die im Dienststand stehenden Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten, die an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 3
Zuweisung
(1) Landesbedienstete können unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes sowie an Personengesellschaften des Handelsrechtes zugewiesen werden (Rechtsträger).
(2) Eine Zuweisung ist zulässig, wenn sie im Interesse des Landes liegt und wenn
(3) Eine Zuweisung nach Abs. 2 Z. 2 und 3 darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Landesbediensteten erfolgen.
§ 4
Ansprüche des zugewiesenen Landesbediensteten
(1) Der zugewiesene Landesbedienstete verbleibt für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Landesbediensteten.
(2) Zugewiesene Landesbedienstete haben Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Vorrückung und Beförderung nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen.
(3) Sollte der Rechtsträger dem zugewiesenen Landesbediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen wie immer gearteten Anspruch gegenüber dem Land.
§ 5
Dienstbehörden
(1) Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger im Sinne des § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbeamten erfolgt durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers.
(2) In dieser Funktion ist das zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:
(3) Das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist weiters mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Landesvertragsbediensteten betraut. In dieser Funktion ist er für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesvertragsbediensteten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:
(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers unterliegt bei Ausübung der Funktion gemäß Abs. 1, 2 und 3 dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.
§ 6
Vertragliche Vereinbarung
Über die Zuweisung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
§ 7
Betriebsübergang auf das Land
Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Sinne der Richtlinie
77/187/EWG zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 61 vom 5. März 1977, S. 26 in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG Abl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1988, S. 88 auf das Land über, so tritt dieses als Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
§ 8
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 61 vom 5. März 1977, S. 26 in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG Abl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1988, S. 88 umgesetzt.
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. August 2002, in Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicSchützenhöfer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.